Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2181636-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1030179203-14920339, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1030179203-14920339, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und V. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme, die Sprache Punjabi in Wort und Schrift beherrsche sowie etwas Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe die Grundschule von 1989 bis 1998 und zwei weitere Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. In Indien würden die Eltern, die Ehefrau, die zwei Kinder sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien der Partei XXXX Mann Dal angehört habe. Am 06.06.2014 sei der Beschwerdeführer im goldenen Tempel in Amritsar gewesen. Er habe ungefähr 20 Personen dorthin mitgenommen und seien auch noch andere Personen der Partei dabei gewesen. Es sei zu einem Streit und zu einer Schlägerei mit den Gegnern, den Mitgliedern der Akali Dal Partei, gekommen. Seit dem Vorfall komme jeden Tag die Polizei zu ihm nachhause. Er sei deshalb untergetaucht und zu einem Freund nach Chandigarh gegangen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme, die Sprache Punjabi in Wort und Schrift beherrsche sowie etwas Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe die Grundschule von 1989 bis 1998 und zwei weitere Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. In Indien würden die Eltern, die Ehefrau, die zwei Kinder sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien der Partei römisch 40 Mann Dal angehört habe. Am 06.06.2014 sei der Beschwerdeführer im goldenen Tempel in Amritsar gewesen. Er habe ungefähr 20 Personen dorthin mitgenommen und seien auch noch andere Personen der Partei dabei gewesen. Es sei zu einem Streit und zu einer Schlägerei mit den Gegnern, den Mitgliedern der Akali Dal Partei, gekommen. Seit dem Vorfall komme jeden Tag die Polizei zu ihm nachhause. Er sei deshalb untergetaucht und zu einem Freund nach Chandigarh gegangen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.
2. Mit Eingabe vom 24.04.2017 wurden ein Ambulanzbrief des Krankenhauses der Elisabethinen vom 25.11.2015 sowie ein Arztbrief des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 06.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vorlage gebracht, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an Morbus Hodgkin leidet.
3. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi, Englisch, Hindi und ein wenig Deutsch. In Indien habe er neun Jahre die Grundschule besucht und danach seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und sei gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus wohnhaft gewesen. Zur wirtschaftlichen Situation führte er an, dass sie dem Mittelstand angehört hätten. Die Angehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, zwei verheiratete Schwestern, ein Bruder, die Ehegattin und die beiden Kinder) würden weiterhin im Herkunftsstaat leben und habe er auch weitere Verwandte (Onkeln und Tanten) dort. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Er sei in seiner Heimat niemals inhaftiert, jedoch im Juni 2014 von der Polizei fälschlicherweise verdächtigt worden. Er sei als Ortsparteiobmann derXXXX Singh Mann Dal auch politisch tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; F: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
A.: In meiner Heimat gibt es verschiedene politische Gruppierungen der Akalidal. Die Gruppen Akalidal Badal und Akalidal Congress sind gegen meine Partei vorgegangen. Ich gehöre der Gruppe Akalidal XXXX Mann an. Ich bin in meinem Dorf Ortsparteiobmann. Wir feiern einmal im Jahr im goldenen Tempel Amratsar, dies lassen die anderen Gruppen nicht zu. Sie verhindern die Feier immer wieder. Am 06.06.2014 war extrem. Damals kam es zu großen Auseinandersetzungen. Diese Proteste waren auch in den Medien. Ich war mit ca. 25 Personen aus meinem Dorf anwesend. Ich und weitere 12 Personen wurden bei diesen Auseinandersetzungen verletzt. Ich hatte Kopfverletzungen. Weiters erlitt ich Verletzungen auf meinem Rücken. Die Polizei hat uns im Anschluss festgenommen und hat uns in der Polizeistation weiter geschlagen. Dies war in zwei verschiedenen PI so. Nach zwei Tagen kam unser Führer, Herr XXXX Mann Dal, und hat unsere Freilassung erwirkt. Als ich in meinem Heimatdorf ankam, kam in der Nacht wieder die Polizei. Ich bin von zuhause weggelaufen. Ich und meine Parteimitglieder waren dann ca. 20 Tage auf der Flucht. Ich gelangte dann nach XXXX, Amritsar. Dort hat mir dann meine Familie dazu geraten, meine Heimat zu verlassen. Mein Freund hat dann meine Flucht organisiert. Das ist der Grund warum ich ausgereist bin. Das ist mein einziger Fluchtgrund.A.: In meiner Heimat gibt es verschiedene politische Gruppierungen der Akalidal. Die Gruppen Akalidal Badal und Akalidal Congress sind gegen meine Partei vorgegangen. Ich gehöre der Gruppe Akalidal römisch 40 Mann an. Ich bin in meinem Dorf Ortsparteiobmann. Wir feiern einmal im Jahr im goldenen Tempel Amratsar, dies lassen die anderen Gruppen nicht zu. Sie verhindern die Feier immer wieder. Am 06.06.2014 war extrem. Damals kam es zu großen Auseinandersetzungen. Diese Proteste waren auch in den Medien. Ich war mit ca. 25 Personen aus meinem Dorf anwesend. Ich und weitere 12 Personen wurden bei diesen Auseinandersetzungen verletzt. Ich hatte Kopfverletzungen. Weiters erlitt ich Verletzungen auf meinem Rücken. Die Polizei hat uns im Anschluss festgenommen und hat uns in der Polizeistation weiter geschlagen. Dies war in zwei verschiedenen PI so. Nach zwei Tagen kam unser Führer, Herr römisch 40 Mann Dal, und hat unsere Freilassung erwirkt. Als ich in meinem Heimatdorf ankam, kam in der Nacht wieder die Polizei. Ich bin von zuhause weggelaufen. Ich und meine Parteimitglieder waren dann ca. 20 Tage auf der Flucht. Ich gelangte dann nach römisch 40 , Amritsar. Dort hat mir dann meine Familie dazu geraten, meine Heimat zu verlassen. Mein Freund hat dann meine Flucht organisiert. Das ist der Grund warum ich ausgereist bin. Das ist mein einziger Fluchtgrund.
F.: Wurden Sie im Anschluss der Auseinandersetzungen mit den anderen Fraktionen medizinisch versorgt?
A.: Ich ging in eine Privatklinik gegangen.
F.: Wissen Sie, was die Polizei beim Besuch von Ihnen wollte?
A.: Die Polizei hat bei diesem Besuch meinen Vater geschlagen und sie haben ihm den Turban vom Kopf gestoßen. Weiters wurde er bedroht und sie haben über mich geschimpft.
F.: Wieso geht die Polizei so gegen Ihre Gruppierung vor?
A.: Unsere Gruppierung will die Abspaltung von Punjab von Indien.
F.: Wieso sind Sie nicht in XXXX, Amritsar geblieben. Sie waren dort ca. ein Monat aufhältig.F.: Wieso sind Sie nicht in römisch 40 , Amritsar geblieben. Sie waren dort ca. ein Monat aufhältig.
A.: Ich war dort versteckt. Ich hätte nicht länger dort bleiben können.
F.: Wieso wurden gerade Sie von Anhängern der anderen Fraktionen bedroht und angegriffen?
A.: Die anderen Gruppierungen sind korrupt, sie bekommen Geld von der Regierung. Wir wollen uns abspalten, dann gäbe es kein Geld mehr. Wir kämpfen für unsere Rechte.
A.: Haben sich früher solche Übergriffe schon mal zugetragen?
A.: Ja, das war auch früher schon so. Früher gab es auch Erpressung.
F.: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Person und Ihren Parteifreunden bei anderen Behörden (andere PI) in Ihrer Heimat angezeigt?
A.: Uns kann niemand helfen, die anderen Gruppierungen sind an der Macht.
F.: Wie oft haben Sie Anzeige erstattet?
A.: Ich habe keine Anzeige erstatten, die anderen Gruppierungen sind zu mächtig.
F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe wie zB. Eines Rechtsanwalts in Ihrer Heimat in Anspruch genommen?
A.: Nein, da ich keine Anzeige erstattet habe, hätte mir auch kein Rechtsanwalt helfen können.
F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A.: Ich hatte keine Arbeit. Ich habe in XXXX, Amritsar von der Unterstützung meiner Familie gelebt.A.: Ich hatte keine Arbeit. Ich habe in römisch 40 , Amritsar von der Unterstützung meiner Familie gelebt.
F.: Indien ist ca. 39x so groß wie Österreich. Haben Sie je versucht, in einem anderen Teil Ihres Landes Fuß zu fassen?
A.: Die Religion der Sikh ist in ganz Indien in Gefahr. Hindus sind in der Überzahl. Wir sind die Minderheit und haben keine Rechte. Wir werden diskriminiert, wir sollen unseren Bart abschneiden usw.
F.: Wieso ist Ihre Familie nicht mit Ihnen gemeinsam geflohen?
A.: Ich hatte nicht genug Geld für den Schlepper, außerdem waren meine Kinder noch zu klein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: In meinem Bundesland Punjabi sind wir unter Druck. Die Regierung will mit der Hilfe von anderen Gruppen, dass wir von unserem Glauben Abstand nehmen. Es geht immer um das Geld. Wenn wir als Religion nicht mehr auftreten, dann kann die Regierung zum Beispiel die ganzen Eintritte in den goldenen Tempel für sich selbst einbehalten. Das sind sehr hohe Beträge.
F.: Es gibt sehr viele verschiedene Gruppierungen Akalidal. Aber alle sind Sikh, stimmt das?
A.: Ja, aber meine Gruppierung ist mehr religiös.
F.: Erkennt man von außen, welcher Gruppierung ein Sikh angehört?
A.: Nein, wir haben alle einen Turban und tragen lange Bärte.
F.: Möchten Sie eine Pause?
A.: Nein
F.: Gibt es, abgesehen von Ihrem soeben geschilderten Fluchtgrund noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben??
A.: Nein
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?
A.: Ja, ich möchte noch ergänzen, mein Onkel wurde von der Polizei für fünf bis sechs Tage festgehalten und geschlagen worden. Mein Vater Ihn dann in das Spital gebracht. Nach neun oder zehn Monaten erlag mein Onkel dann seinen Verletzungen. Der Vorfall mit der Polizei war im November 2016, am 16 August 2017 verstarb mein Onkel.
(...)".
Weiters gab der Beschwerdeführer zu den etwaigen Gründen, die gegen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sprechen würden, zu Protokoll, dass er Bluthochdruck habe und sogar fünf Tage im Krankenhaus gewesen sei. Früher sei er selbstständig gewesen. Er wolle gerne hierbleiben, Österreich sei ein schönes Land. Zu den Lebensumständen in Österreich gab er ferner an, dass er keine Verwandten habe und auch mit niemandem zusammenlebe. Er habe auch keine privaten Interessen im Bundesgebiet und sei auch nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer besuche keine Kurse und habe keine Ausbildungen absolviert. Er bestreite seinen Lebensunterhalt mittels Unterstützung der Volkshilfe und sei nicht berufstätig. Seine Freizeit verbringe er meist im Tempel.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie, den Totenschein seines Onkels in Kopie, sein Grundschulzeugnis in Kopie sowie diverse ärztliche Unterlagen hinsichtlich seiner Erkrankung vor.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gegen ihn gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und gäbe es zudem eine adäquate medizinische Versorgung in Indien. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Z 6 des § 53 Abs. 2 erfüllt sei, da er im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgehe und er in den Datenbanken des AMS gänzlich unbekannt sei. Er verfüge über keine Barmittel, Schmuck und Wertgegenstände und lebe von staatlicher Unterstützung. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und gäbe es zudem eine adäquate medizinische Versorgung in Indien. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Zum Einreiseverbot wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, erfüllt sei, da er im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgehe und er in den Datenbanken des AMS gänzlich unbekannt sei. Er verfüge über keine Barmittel, Schmuck und Wertgegenstände und lebe von staatlicher Unterstützung. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe. Die Behörde bestreite, dass der Beschwerdeführer als Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, welche 60% der Bevölkerung im Punjab darstelle, verfolgt werde. Jedoch werde er als Teil der XXXX Singh Mann Bewegung - somit Anhänger der Abspaltung des Bundesstaates Punjab - von Indien "in das Eck separatistischer Terroristen" gestellt und sei er deshalb polizeilichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei als Parteiobmann besonders gefährdet und habe er sich erst dann, als sich die Lage nicht beruhigt habe, zum äußersten Mittel der Flucht entschieden. Auch sei sein Onkel von der Polizei misshandelt worden und in weiterer Folge den Verletzungen erlegen. So würden auch laut Länderberichten Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folterungen in Polizeigewahrsam passieren. Dazu würde auf regionaler und kommunaler Ebene Behinderung der Opposition betrieben werden und würden vor allem Gruppierungen mit separatistischen Tendenzen im Fokus der Polizei stehen. So habe es die Behörde verabsäumt, für die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers nähere Informationen einzuholen sowie seinen Gesundheitszustand für den Fall einer Rückkehr richtig zu beurteilen. Er leide an Morbus Hodgkin und habe er entsprechende Befunde bereits vorgelegt. Der Beschwerdeführer müsse sich bei seinen Krankenhaus-Besuchen in Indien registrieren lassen, womit das Argument des mangelnden Meldewesens ins Leere gehe. Auch habe er sich in seinen drei Jahren im Bundesgebiet durch seine jahrelange Arbeit als Selbstständiger sehr gut integriert und 12.000 Euro an den Fiskus entrichtet, womit auch die Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorhanden seien. Beantragt wurden die Aufhebung des für die Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes, in eventu dessen Herabsetzung und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe. Die Behörde bestreite, dass der Beschwerdeführer als Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, welche 60% der Bevölkerung im Punjab darstelle, verfolgt werde. Jedoch werde er als Teil der römisch 40 Singh Mann Bewegung - somit Anhänger der Abspaltung des Bundesstaates Punjab - von Indien "in das Eck separatistischer Terroristen" gestellt und sei er deshalb polizeilichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei als Parteiobmann besonders gefährdet und habe er sich erst dann, als sich die Lage nicht beruhigt habe, zum äußersten Mittel der Flucht entschieden. Auch sei sein Onkel von der Polizei misshandelt worden und in weiterer Folge den Verletzungen erlegen. So würden auch laut Länderberichten Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folterungen in Polizeigewahrsam passieren. Dazu würde auf regionaler und kommunaler Ebene Behinderung der Opposition betrieben werden und würden vor allem Gruppierungen mit separatistischen Tendenzen im Fokus der Polizei stehen. So habe es die Behörde verabsäumt, für die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers nähere Informationen einzuholen sowie seinen Gesundheitszustand für den Fall einer Rückkehr richtig zu beurteilen. Er leide an Morbus Hodgkin und habe er entsprechende Befunde bereits vorgelegt. Der Beschwerdeführer müsse sich bei seinen Krankenhaus-Besuchen in Indien registrieren lassen, womit das Argument des mangelnden Meldewesens ins Leere gehe. Auch habe er sich in seinen drei Jahren im Bundesgebiet durch seine jahrelange Arbeit als Selbstständiger sehr gut integriert und 12.000 Euro an den Fiskus entrichtet, womit auch die Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorhanden seien. Beantragt wurden die Aufhebung des für die Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes, in eventu dessen Herabsetzung und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
6. Mit Eingabe vom 03.01.2018 wurde ein ärztlicher Befund des Ordensklinikums Linz vom 20.11.2017 über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi, Hindi sowie ein wenig Englisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau, seinen zwei Kindern und seinen Geschwistern im Elternhaus im Punjab. Er besuchte in Indien neun Jahre die Grundschule sowie weitere zwei Jahre eine Allgemeinbildende Höhere Schule und war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Überdies steht dem Beschwerdeführer in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt auch mit niemandem zusammen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, wird von der Volkshilfe unterstützt und geht zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig, besucht keine Kurse und hat auch keine Ausbildungen absolviert. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern, die Ehefrau, die zwei Kinder und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie zahlreiche weitere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten. Das Elternhaus gibt es auch weite