Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2146153-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 29.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei behauptete der Beschwerdeführer minderjährig zu sein und gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von den Taliban mitgenommen und nach Jalalabad gebracht worden sei. Die Taliban hätten ihm eine Sprengstoffweste angezogen und ihn in einer Menschenmenge ausgesetzt. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass er für die Religion und sein Land Verantwortung trage und beim Tod vieler Amerikaner als Märtyrer ins Paradies komme. Da der Beschwerdeführer den Auftrag nicht ausführen habe wollen, sei er zu seinem Onkel geflohen. Seine Familie sei deshalb von den Taliban geschlagen worden, weshalb der Beschwerdeführer von seinem Vater aus Afghanistan weggeschickt worden sei.
3. Da im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 11.06.2015 Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, erfolgte am 13.06.2015 die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, welches darauf hindeutete, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei.
Das vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 21.01.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag und den XXXX als spätestmöglichen "fiktiven" 18. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 27.05.2015 jedenfalls volljährig war.Das vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 21.01.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag und den römisch 40 als spätestmöglichen "fiktiven" 18. Geburtstag, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 27.05.2015 jedenfalls volljährig war.
Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXXb fest.Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den römisch 40 b fest.
4. Am 13.12.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er eines Tages von den Taliban entführt und ein Monat festgehalten worden sei. Er sei von den Taliban gut behandelt worden. Nach einem Monat habe er Kleidung der Taliban anziehen müssen und sei nach Jalalabad gebracht worden, wo er in einer Moschee auf einen Knopf seiner Weste drücken hätte sollen. Dem Beschwerdeführer sei zunächst nicht aufgefallen, dass es sich um eine Sprengstoffweste gehandelt habe. Als er dies bemerkt habe, habe er seinen Onkel angerufen. Da ein Bub aufgrund seiner Weste zu schreien begonnen habe, sei die Polizei gekommen und habe ihm die Weste vom Körper genommen. Nach zwei Tagen auf der Bezirkshauptmannschaft sei er entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe danach Afghanistan verlassen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe es das Bundesamt unterlassen seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Zwangsrekrutierung für einen Selbstmordanschlag in eine Risikogruppe und sei der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Es existiere für ihn auch keine Fluchtalternative in Afghanistan, da regierungsfeindliche Gruppierungen über operationelle Kapazitäten verfügen würden Personen im ganzen Land zu verfolgen. Zudem wurde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den psychischen und physischen Allgemeinzustand des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass sowohl die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme als auch das inhaltliche Vorbringen selbst durch das Vorliegen von psychischen Belastungen beim Beschwerdeführer dessen Fluchtgründe noch plausibler machen würde, gestellt.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe es das Bundesamt unterlassen seiner Entscheidung einschlägige und aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Zwangsrekrutierung für einen Selbstmordanschlag in eine Risikogruppe und sei der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Es existiere für ihn auch keine Fluchtalternative in Afghanistan, da regierungsfeindliche Gruppierungen über operationelle Kapazitäten verfügen würden Personen im ganzen Land zu verfolgen. Zudem wurde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den psychischen und physischen Allgemeinzustand des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass sowohl die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme als auch das inhaltliche Vorbringen selbst durch das Vorliegen von psychischen Belastungen beim Beschwerdeführer dessen Fluchtgründe noch plausibler machen würde, gestellt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
8. Mit Parteiengehör vom 27.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zum Länderinformationsblatt betreffend Afghanistan vom 29.06.2018 Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 03.08.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Feststellungen im aktuellen Länderinformationsblatt - insbesondere betreffend die Rückkehrsituation - als einseitig, nicht ausgewogen und nicht objektiv darstellen würden. Er verwies auf weitere Länderberichte, wonach die Sicherheitslage in Afghanistan, darunter auch Kabul, sehr prekär sei. Das aktuelle Länderinformationsblatt bilde die verschlechterte Sicherheit- und Versorgungslage in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif jedoch nur unzureichend ab. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht möglich und eine interne Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 194; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2018 - OZ 8, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 194; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2018 - OZ 8, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern (drei Brüder, drei Schwestern) in ihrem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 205; OZ 8, S. 6, 8 f). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt über 10 Jirib Grundstücke, die von seiner Familie landwirtschaftlich genutzt wurden. Sie haben aus den Erträgen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt bestritten (AS 206). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und keinen Beruf gelernt. Er hat jedoch von klein auf in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen (AS 3, 5; OZ 8, S. 7 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern (drei Brüder, drei Schwestern) in ihrem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 205; OZ 8, Sitzung 6, 8 f). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt über 10 Jirib Grundstücke, die von seiner Familie landwirtschaftlich genutzt wurden. Sie haben aus den Erträgen der Landwirtschaft ihren Lebensunterhalt bestritten (AS 206). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und keinen Beruf gelernt. Er hat jedoch von klein auf in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen (AS 3, 5; OZ 8, Sitzung 7 f).
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und sechs Geschwistern) in seinem Heimatdorf. Es kann weder festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihr Heimatdorf bzw. Afghanistan verlassen haben noch, dass sie bereits verstorben sind. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über Grundstücke im Ausmaß von ca. 10 Jirib, die sie weiterhin bewirtschaftet.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über einen Onkel väterlicherseits in Jalalabad und einen Onkel mütterlicherseits in seinem Heimatdorf (AS 205 f; OZ 8, S. 9 f).Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über einen Onkel väterlicherseits in Jalalabad und einen Onkel mütterlicherseits in seinem Heimatdorf (AS 205 f; OZ 8, Sitzung 9 f).
Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und seinem Onkel väterlicherseits.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 27.05.2015 durchgehend in Österreich auf (AS 3 ff).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 203; OZ 8. S. 7).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 203; OZ 8. Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und (ein Monat lang) festgehalten worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter ausgebildet worden ist oder als solcher von den Taliban eingesetzt worden ist. Ebenso kann der Vorfall, wonach der Beschwerdeführer mit einer Sprengstoffweste in der Stadt Jalalabad von den Taliban ausgesetzt worden ist und/oder von der Polizei mit der Sprengstoffweste angehalten worden ist, nicht festgestellt werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie (Droh)Briefe von den Taliban erhalten haben.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers von den Taliban geschlagen und/oder umgebracht worden sind.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Laghman ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann (anfänglich) von seiner Familie finanziell unterstützt werden und kann dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 27.05.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 213, 215; Beilage ./B, ./C, und ./F) und sich bereits für einen Deutschintensivkurs A2.1 angemeldet (Beilage ./H). Er verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds teilgenommen (Beilage ./G).
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein noch er