Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2141708-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl:
XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 21.10.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, als unbegründet ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet ab.
3. Der BF stellte am 27.05.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
6. Der BF wurde am 14.11.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, um die für XXXX geplante Abschiebung sicherzustellen. Der BF gab in der Haft an, an der Abschiebung nicht mitwirken und sich wenn nötig eine Verletzung zufügen zu wollen.6. Der BF wurde am 14.11.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, um die für römisch 40 geplante Abschiebung sicherzustellen. Der BF gab in der Haft an, an der Abschiebung nicht mitwirken und sich wenn nötig eine Verletzung zufügen zu wollen.
7. Der BF verhinderte die am XXXX geplante Abschiebung, indem er sich vor dem Flugzeug im Transportbus "verspreizte" und mit Körperkraft aus dem Fahrzeug gebracht werden musste. Anschließend hielt er sich am Geländer der Treppe zum Flugzeug fest. Seine Finger konnten durch mehrere Personen gelöst und der BF in das Flugzeug getragen werden, wo er weiterhin versuchte sich festzuhalten. Aufgrund des Widerstands des BF musste die Abschiebung schließlich abgebrochen werden.7. Der BF verhinderte die am römisch 40 geplante Abschiebung, indem er sich vor dem Flugzeug im Transportbus "verspreizte" und mit Körperkraft aus dem Fahrzeug gebracht werden musste. Anschließend hielt er sich am Geländer der Treppe zum Flugzeug fest. Seine Finger konnten durch mehrere Personen gelöst und der BF in das Flugzeug getragen werden, wo er weiterhin versuchte sich festzuhalten. Aufgrund des Widerstands des BF musste die Abschiebung schließlich abgebrochen werden.
8. Am 16.11.2016 erließ das BFA den gegenständlichen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung. Darin wurde ausgeführt, der BF sei nach Zustellung einer Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung am 20.11.2015 untergetaucht. Er habe sich zwei Mal der Abschiebung widersetzt. Der BF leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besitze kein Reisedokument, weshalb er nicht in der Lage sei, das österreichische Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen. Die Mutter und die volljährige Schwester des BF hielten sich in Österreich auf, diese seien jedoch im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Er habe die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 4 und 9 verwirklicht und sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung notwendig, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich auch zukünftig einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten werde.8. Am 16.11.2016 erließ das BFA den gegenständlichen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung. Darin wurde ausgeführt, der BF sei nach Zustellung einer Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung am 20.11.2015 untergetaucht. Er habe sich zwei Mal der Abschiebung widersetzt. Der BF leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besitze kein Reisedokument, weshalb er nicht in der Lage sei, das österreichische Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen. Die Mutter und die volljährige Schwester des BF hielten sich in Österreich auf, diese seien jedoch im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Er habe die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 9 verwirklicht und sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung notwendig, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich auch zukünftig einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten werde.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde ausgeführt, dass die gegebenen privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintenanzustehen haben. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend geeignet, die Durchführbarkeit der Außerlandesbringung des BF im ausreichenden Maße zu sichern.
9. Der BF trat am 19.11.2016 in Hungerstreik, beendete diesen aber freiwillig am 23.11.2016.
10. Am 28.11.2016 stellte der BF in Schubhaft befindlich einen weiteren, den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 28.11.2016 wurde behördlicherseits die Feststellung getroffen, dass das Verfahren zum zweiten Asylantrag des BF vom 27.05.2016 nicht rechtskräftig abgeschlossen und daher kein weiterer Asylantrag möglich sei.
11. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.12.2016 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF durchgehend gemeldet gewesen sei. Die Beurteilung der Behörde, der BF sei "untergetaucht", sei daher unrichtig. Ansonsten werde die Schubhaft überwiegend damit begründet, das der BF nicht ausreisewillig sei. Fehlende Ausreisewilligkeit sei aber nach der Judikatur des VwGH nicht ausreichend für die Verhängung von Schubhaft. Der Sicherungsbedarf müsse vielmehr in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung.
Angesichts der Tatsache, dass der BF noch vor kurzem zur Selbstverletzung entschlossen gewesen sei, erscheine die Feststellung der Behörde, der BF leide "lediglich" an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion, zu kurz gegriffen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung und weiteren Haft zum realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK käme. Die Unterlassung einer Abklärung durch die Behörde stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Angesichts der Tatsache, dass der BF noch vor kurzem zur Selbstverletzung entschlossen gewesen sei, erscheine die Feststellung der Behörde, der BF leide "lediglich" an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion, zu kurz gegriffen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung und weiteren Haft zum realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK käme. Die Unterlassung einer Abklärung durch die Behörde stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei mangelhaft. Die Mutter des BF sei subsidiär schutzberechtigt. Die Schwester des BF befinde sich derzeit im inhaltlichen Asylverfahren und sei derzeit auch nicht von einer Abschiebung bedroht. Die Mutter des BF habe in der Vergangenheit an einer Krebserkrankung gelitten und habe nun wieder Schmerzen, weshalb in nächster Zeit Kontrollen anstünden. Der BF sei bei der Bewältigung von Arztbesuchen und des Alltagslebens eine wichtige Stütze. Es liege daher ein enges Abhängigkeitsverhältnis und ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Da die Mutter des BF von seiner Hilfe abhängig sei, sei ein "Untertauchen" nicht möglich.Die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei mangelhaft. Die Mutter des BF sei subsidiär schutzberechtigt. Die Schwester des BF befinde sich derzeit im inhaltlichen Asylverfahren und sei derzeit auch nicht von einer Abschiebung bedroht. Die Mutter des BF habe in der Vergangenheit an einer Krebserkrankung gelitten und habe nun wieder Schmerzen, weshalb in nächster Zeit Kontrollen anstünden. Der BF sei bei der Bewältigung von Arztbesuchen und des Alltagslebens eine wichtige Stütze. Es liege daher ein enges Abhängigkeitsverhältnis und ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Da die Mutter des BF von seiner Hilfe abhängig sei, sei ein "Untertauchen" nicht möglich.
Abschließend wurde vorgebracht, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätten gefunden werden können.
Der Beschwerde lag ein Arztbrief vom 07.12.2016 betreffend die Mutter des BF bei.
12. Das BFA legte die Verwaltungsakten am 09.12.2016 vor. In einem Begleitschreiben wurden die Abweisung der Beschwerde und der Ersatz der Aufwendungen der Behörde beantragt.
13. Der BF wurde am XXXX in die Russische Föderation überstellt. Im Zuge der Abschiebung begann der BF um sich zu schlagen und zu treten, weshalb das Anlegen eines Fixiergurts notwendig war. Der BF wurde ins Flugzeug getragen, versuchte mehrmals wieder aufzustehen und begann zu schreien. Die Überstellung konnte dennoch ohne weitere Vorkommnisse durchgeführt werden.13. Der BF wurde am römisch 40 in die Russische Föderation überstellt. Im Zuge der Abschiebung begann der BF um sich zu schlagen und zu treten, weshalb das Anlegen eines Fixiergurts notwendig war. Der BF wurde ins Flugzeug getragen, versuchte mehrmals wieder aufzustehen und begann zu schreien. Die Überstellung konnte dennoch ohne weitere Vorkommnisse durchgeführt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Sachverhalt (I. 1 - 13.):Zum Sachverhalt (römisch eins. 1 - 13.):
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und als solcher Fremder i. S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 21.10.2013, am 27.05.2016 und am 28.11.2016 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG unter Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung beendet. Das Verfahren bezüglich des zweiten Asylantrags ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch offen. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid vom 23.06.2016 aufgehoben.
1.3. Der BF litt an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Sonstige psychische oder physische Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit XXXX.2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit römisch 40 .
2.2. Ein Heimreisezertifikat, gültig von XXXX bis 21.12.2016, lag vor.2.2. Ein Heimreisezertifikat, gültig von römisch 40 bis 21.12.2016, lag vor.
2.3. Der BF war haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF war nach eigenen Angaben nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, und gab am 14.11.2016 an, die Abschiebung durch Selbstverletzung verhindern zu wollen.
3.2. Der BF widersetzte sich der Abschiebung am XXXX und musste von mehreren Personen aus dem Transportfahrzeug gebracht und in das Flugzeug getragen werden. Aufgrund des Widerstands des BF musste die Abschiebung schließlich abgebrochen werden.3.2. Der BF widersetzte sich der Abschiebung am römisch 40 und musste von mehreren Personen aus dem Transportfahrzeug gebracht und in das Flugzeug getragen werden. Aufgrund des Widerstands des BF musste die Abschiebung schließlich abgebrochen werden.
3.3. Von 19.11.2016 bis 23.11.2016 trat der BF in den Hungerstreik.
3.4. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 28.11.2016 einen Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt lag gegen ihn bereits eine durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die aufschiebende Wirkung des am 27.05.2016 gestellten Asylantrags war aberkannt worden.
3.5. Der BF ist durch seine bisherige Verhaltensweise nicht als vertrauenswürdig zu bezeichnen.
3.6. Der BF widersetzte sich auch der am XXXX erfolgten Abschiebung und musste unter Einsatz der Körperkraft mehrerer Personen in das Flugzeug gebracht und dort festgehalten werden.3.6. Der BF widersetzte sich auch der am römisch 40 erfolgten Abschiebung und musste unter Einsatz der Körperkraft mehrerer Personen in das Flugzeug gebracht und dort festgehalten werden.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über Angehörige, nämlich seine Mutter und eine volljährige Schwester. Die Mutter des BF stellte im Jahr 2010 in Österreich einen Asylantrag und ist subsidiär schutzberechtigt. Der BF lebte mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter konnte nicht festgestellt werden. Die Schwester des BF lebt in XXXX.4.1. Der BF verfügt im Inland über Angehörige, nämlich seine Mutter und eine volljährige Schwester. Die Mutter des BF stellte im Jahr 2010 in Österreich einen Asylantrag und ist subsidiär schutzberechtigt. Der BF lebte mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter konnte nicht festgestellt werden. Die Schwester des BF lebt in römisch 40 .
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Vermögenswerte im Inland.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Angaben bisher im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Das BFA ging im Bescheid von einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion aus. Hinweise auf sonstige psychische oder physische Erkrankungen gehen aus dem Akteninhalt nicht hervor und es wurden auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die vom BF angedrohte Selbstverletzung deute auf eine über eine Anpassungsstörung hinausgehende psychische Erkrankung hin, ist festzuhalten, dass diese Drohung vom BF letztendlich nicht umgesetzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Versuch des BF handelte, die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der BF im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterlag und bei Bedarf ärztlich betreut wurde. Aus dem im Akt aufliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom XXXX gehen keine psychischen oder physischen Erkrankungen hervor. Die Feststellung zu 1.4. hinsichtlich der Unbescholtenheit begründet sich auf die Einsicht in das Strafregister.Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Angaben bisher im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Das BFA ging im Bescheid von einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion aus. Hinweise auf sonstige psychische oder physische Erkrankungen gehen aus dem Akteninhalt nicht hervor und es wurden auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die vom BF angedrohte Selbstverletzung deute auf eine über eine Anpassungsstörung hinausgehende psychische Erkrankung hin, ist festzuhalten, dass diese Drohung vom BF letztendlich nicht umgesetzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Versuch des BF handelte, die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der BF im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterlag und bei Bedarf ärztlich betreut wurde. Aus dem im Akt aufliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 gehen keine psychischen oder physischen Erkrankungen hervor. Die Feststellung zu 1.4. hinsichtlich der Unbescholtenheit begründet sich auf die Einsicht in das Strafregister.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (2.1.) ergibt sich aus den Verfahrensakten. Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrags vom 27.05.2016 wurde mit Bescheid aufgehoben und diese Aufhebung durch das BVwG für rechtmäßig erklärt. Die Stellung eines dritten Asylantrags war nicht möglich, dass das Verfahren zum zweiten Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die Rückkehrentscheidung war daher rechtskräftig, durchsetzbar und auch durchführbar.
Die Feststellungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2.) ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.
In einer Gesamtsicht ergibt sich daher, dass seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von einer gesetzmäßigen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung, unter der Voraussetzung einer raschen Beendigung des laufenden Asylverfahrens, ausgegangen werden konnte.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus den Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI. Die Feststellung zum Ablauf der versuchten Abschiebung am XXXX ergibt sich aus einem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom selben Tag (3.2.). Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus einer diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2016 sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (3.3.). Die neuerliche Asylantragstellung ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 28.11.2016 (3.4.).Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus den Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI. Die Feststellung zum Ablauf der versuchten Abschiebung am römisch 40 ergibt sich aus einem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom selben Tag (3.2.). Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus einer diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2016 sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (3.3.). Die neuerliche Asylantragstellung ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 28.11.2016 (3.4.).
Die Feststellung hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit (3.1.) und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (3.5.) ergibt sich aus dem Verhalten des BF während der abgebrochenen Abschiebung vom XXXX und seiner Anhaltung in Schubhaft. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF zur Durchsetzung einer Ausreise jedenfalls behördlicher Hilfe bedarf. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Akteninhalt, dass der BF bereit war, seine Abschiebung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft am 28.11.2016 einen weiteren (den dritten) Asylantrag in Österreich gestellt hat. Diesbezüglich ist daher nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.Die Feststellung hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit (3.1.) und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (3.5.) ergibt sich aus dem Verhalten des BF während der abgebrochenen Abschiebung vom römisch 40 und seiner Anhaltung in Schubhaft. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF zur Durchsetzung einer Ausreise jedenfalls behördlicher Hilfe bedarf. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Akteninhalt, dass der BF bereit war, seine Abschiebung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft am 28.11.2016 einen weiteren (den dritten) Asylantrag in Österreich gestellt hat. Diesbezüglich ist daher nunmehr auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt.
Die Feststellung zum Ablauf der am XXXX erfolgten Abschiebung ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX (3.6.).Die Feststellung zum Ablauf der am römisch 40 erfolgten Abschiebung ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 (3.6.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem IZRe zum BF, seiner Mutter sowie seiner Schwester.
Zum Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefs der Mutter des BF ist Folgendes festzuhalten: Die Mutter des BF litt im Jahr 2010 an einem XXXX rechts (XXXX). Im Jahr 2015 wurde eine Fettgewebsnekrose in der linken Brust entfernt. Laut Arztbrief war seit drei Jahren keine Kontrolle der rechten Brust erfolgt. Die Mutter des BF suchte die Ambulanz am 07.12.2016 wegen Schmerzen in der linken Brust auf. Der Patientin wurden Schmerzmittel verschrieben und ein Kontrolltermin im Februar 2017 vereinbart. Aus dem Arztbrief geht daher weder eine akute Erkrankung noch eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF Im November 2016 hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Mutter des BF im Jahr 2010, der BF jedoch erst im Oktober 2013 nach Österreich einreiste. Ihr stand daher auch während ihrer Krebserkrankung im Jahr 2010 die Unterstützung ihres Sohnes nicht zur Verfügung. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF kann daher nicht festgestellt werden.Zum Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefs der Mutter des BF ist Folgendes festzuhalten: Die Mutter des BF litt im Jahr 2010 an einem römisch 40 rechts (römisch 40 ). Im Jahr 2015 wurde eine Fettgewebsnekrose in der linken Brust entfernt. Laut Arztbrief war seit drei Jahren keine Kontrolle der rechten Brust erfolgt. Die Mutter des BF suchte die Ambulanz am 07.12.2016 wegen Schmerzen in der linken Brust auf. Der Patientin wurden Schmerzmittel verschrieben und ein Kontrolltermin im Februar 2017 vereinbart. Aus dem Arztbrief geht daher weder eine akute Erkrankung noch eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF Im November 2016 hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Mutter des BF im Jahr 2010, der BF jedoch erst im Oktober 2013 nach Österreich einreiste. Ihr stand daher auch während ihrer Krebserkrankung im Jahr 2010 die Unterstützung ihres Sohnes nicht zur Verfügung. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF kann daher nicht festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen. Wesentliche Vermögenswerte im Inland liegen nicht vor (4.2.).
Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3. wurden Informationen aus dem Auszug der Anhaltedatei herangezogen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über €
231,60 im Rahmen seiner Effekten verfügte.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufen