Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2187478-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. 1108276402-160372862, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. 1108276402-160372862, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und habe von 2002 bis 2014 die Grundschule besucht. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Indien eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe und diese hätte heiraten wollen. Ihre Familie sei dagegen gewesen, da sie reicher als jene des Beschwerdeführers gewesen sei. Sie habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die Beziehung beende. Da er das nicht getan habe, sei er einmal geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe aber weiterhin Kontakt mit seiner Freundin gehabt und sei deswegen von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden. Da sie sehr reich und mächtig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und beschlossen, Indien zu verlassen.
2. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 365,- Euro verhängt.2. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, eine Geldstrafe in der Höhe von 365,- Euro verhängt.
3. Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, sei ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Heimatort im Punjab im Elternhaus gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden auch weiterhin im Herkunftsstaat leben und habe er weitere Verwandte in Form von Onkeln und Tanten, die ebenfalls im Punjab wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer habe alle zwei bis drei Tage telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?
VP: Ich hatte eine Freundin in Indien, deshalb hatte ich eine Auseinandersetzung mit ihrer Familie. Sie haben mich mit dem Umbringen bedroht, deshalb habe ich mein Land verlassen.
LA: Was für Probleme hatten Sie mit der Familie Ihrer Freundin?
VP: Sie waren nicht mit der Beziehung einverstanden. Ich wollte Sie heiraten.
LA: Wie heißt Ihre Freundin, wann ist sie geboren und wo lebt diese?
Anm.: VP lacht.Anmerkung, VP lacht.
VP: XXXX , sie lebt in der Stadt Amritsar. Ihr Geburtsdatum kenne ich nicht, sie ist ca. 20 Jahre alt.VP: römisch 40 , sie lebt in der Stadt Amritsar. Ihr Geburtsdatum kenne ich nicht, sie ist ca. 20 Jahre alt.
LA: Seit wann führen Sie eine Beziehung mit Amanjoot?
VP: Ich weiß es nicht genau. Seit 2 Jahren ca.
LA: Was für Problem gab es konkret, die Sie zur Ausreise veranlasst haben? Erzählen Sie detailliert davon.
VP: Sie haben mir verweigert ihre Tochter zu treffen, sie wollten nicht, dass ich sie heirate.
LA: Woher wissen Sie das?
VP: Meine Freundin hat es mir erzählt, dass sie das nicht will. Zwei Mal gab es auch eine Auseinandersetzung zwischen mir und ihrem Bruder.
LA: Was ist bei der Auseinandersetzung passiert?
VP: Wir haben gestritten miteinander.
Anm.: VP lacht.Anmerkung, VP lacht.
LA: Wann haben Sie mit dem Bruder gestritten?
VP: Das weiß ich nicht mehr.
LA: Was genau ist vorgefallen, wie hat sich der Streit ereignet?
VP: Er sagte mir, dass ich seien Schwester nicht mehr anrufen soll und sie in Ruhe lassen. Sonst ist nichts vorgefallen.
LA: Hat der Bruder Ihrer Freundin sonst noch etwa zu Ihnen gesagt?
VP: Nein, sonst nichts.
LA: Hatten Sie mit anderen Familienmitgliedern auch Kontakt, außer mit dem Bruder?
VP: Nur mit dem Bruder. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dieser XXXX heißt.VP: Nur mit dem Bruder. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dieser römisch 40 heißt.
LA: Gab es außer diesen beiden genannten mündlichen Auseinandersetzungen mit dem Bruder Ihrer Freundin sonst noch persönliche Probleme oder Vorfälle?
VP: Nein, das war alles.
LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Freundin, obwohl diese gegen die Beziehung waren?
VP: Ja.
LA: Weshalb hatte die Familie Ihrer Freundin etwas gegen die Beziehung?
VP: Das weiß ich nicht, das haben sie nicht gesagt.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
VP: Das war wegen der Bedrohung. Sie haben gesagt, dass wenn ich meine Freundin nicht in Ruhe lasse, sie mich umbringen werden.
LA: Wer hat das gesagt?
VP: Der Bruder meiner Freundin.
LA: Wann war das?
VP: Bei einer der beiden Auseinandersetzungen.
LA: Wie viel Zeit ist zwischen den beiden Auseinandersetzungen vergangen?
VP: Der erst Streit mit dem Bruder war ca. 5-6 Monate vor meiner Ausreise und der zweite streit ca. 2 Monate vorher.
LA: Führen Sie noch eine Beziehung mit Amanjoot?
VP: Nein.
LA: Wann haben Sie die Beziehung beendet?
VP: Wir haben keinen Kontakt mehr. Ich habe mein Handy auf der Flucht verloren und sie hatte auch keines mehr, ihre Familie hat es ihr nach meiner Auseinandersetzung mit dem Bruder weggenommen.
LA: Woher wissen Sie, dass Ihrer Freundin ihr Handy von ihrer Familie weggenommen wurde?
VP: Ich weiß es nicht, aber ich vermute es, weil sie mich nicht mehr angerufen hat.
LA: Seit welcher Auseinandersetzung hatten sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Freundin?
VP: Das weiß ich nicht mehr....nach der zweiten glaube ich.
LA: Gingen Sie zur Polizei wegen der Auseinandersetzungen mit dem Bruder Ihrer Freundin?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Es ist nichts Schlimmes vorgefallen.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Das war alles, was passiert ist.
LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Nein.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein, ich habe einfach beschlossen das Land zu verlassen.
LA: Hätten Sie in Indien bleiben können, da Sie ohnehin keinen Kontakt mehr zu Ihrer Freundin hatten?
Anm.: VP zuckt mit den Schultern.Anmerkung, VP zuckt mit den Schultern.
VP: Vielleicht.
LA: Warum haben sie sich zur Ausreise entschieden?
VP: Ich wollte mir eine bessere Zukunft aufbauen.
(...)".
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten habe. Er lebe in einem Flüchtlingslager und von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer mache in Österreich keine Kurse oder sonstige Ausbildungen, habe auch keinen Deutschkurs besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In seiner Freizeit bleibe er in seinem Zimmer und habe indische Freunde gefunden, mit denen er Zeit verbringe.
Am Ende der Einvernahme verzichtete der Beschwerdeführer auf die Aushändigung der Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien und die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen großen Teil seiner Aussagen nicht zur Kenntnis genommen und nur "selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgeklaubt" habe, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht und gehe aus dem Protokoll hervor, dass die heimischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer, trotz des mangelnden Meldewesens, nicht möglich sei. Auch sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht hinreichend behandelt worden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprache Punjabi. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Elternhaus im Punjab, wo er zwölf Jahre die Grundschule besuchte und in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war, die auch weiterhin existiert. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Er wurde niemals von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt. Überdies steht dem Beschwerdeführer in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er lebt in einem Flüchtlingsheim und hat nur indische Freunde. Der Beschwerdeführer macht keine Kurse oder sonstige Ausbildungen, besucht auch keinen Deutschkurs und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, sowie zahlreiche weitere Verwandte (Onkeln und Tanten). Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er steht im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, eine Geldstrafe in der Höhe von 365,- Euro verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war, eine Geldstrafe in der Höhe von 365,- Euro verhängt.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 13.4.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung v