Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W125 1419559-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, Zahl 801204210/151776174, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, Zahl 801204210/151776174, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikhs zugehörig.
2. Er stellte erstmals am 22.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Erbschafts- und Grundstücksstreitigkeiten. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2011, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt worden sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien verbunden worden war, erhob dieser Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2011 als unbegründet abgewiesen, weil eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte (siehe Seiten 10ff des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.8.2011, C13 419.559-1/2011/2E).
3. In der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Indien aus.
4. Am 12.11.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen (in Österreich) zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde vor der Landespolizeidirektion Burgenland am 14.11.2015 niederschriftlich erstbefragt.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er Indien im Juli 2015 per Flugzeug verlassen habe, indem er von Delhi nach Istanbul gereist sei. Über mehrere Länder sei er nach Belgien gelangt, wo er um Asyl angesucht habe; dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich zuständig sei, da er hier bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Die Gründe für seine erneute Antragstellung seien einerseits ein persönlicher Streit um ein Grundstück, andererseits seien diese religiöser Natur.
5. Das Verfahren wurde am 15.11.2015 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen. Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass er einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 unterliegt.5. Das Verfahren wurde am 15.11.2015 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen. Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass er einer Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 unterliegt.
6. In der Einvernahme vom 30.11.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er in Indien Probleme aufgrund seiner Religion gehabt habe. Er sei Sikh, bete aber zu einem Guru, der nicht an die Sikhreligion glaube. Sein Vater und er selbst seien deshalb von zwei Sikhparteien - XXXX - bedroht worden; diese seien im August oder September 2014 bei ihnen zu Hause gewesen und hätten sie dort bedroht. Sein Vater sei dann bei einem Autounfall gestorben, welcher von Angehörigen dieser Parteien verursacht worden sei; daraufhin habe der Beschwerdeführer Indien verlassen.6. In der Einvernahme vom 30.11.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er in Indien Probleme aufgrund seiner Religion gehabt habe. Er sei Sikh, bete aber zu einem Guru, der nicht an die Sikhreligion glaube. Sein Vater und er selbst seien deshalb von zwei Sikhparteien - römisch 40 - bedroht worden; diese seien im August oder September 2014 bei ihnen zu Hause gewesen und hätten sie dort bedroht. Sein Vater sei dann bei einem Autounfall gestorben, welcher von Angehörigen dieser Parteien verursacht worden sei; daraufhin habe der Beschwerdeführer Indien verlassen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und abstrakt und daher insgesamt nicht glaubwürdig sei; dies auch vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat, weil entsprechend der diesbezüglichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
8. Mit Verfahrensanordnungen vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und er über seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG bis zum 22.01.2018 belehrt.8. Mit Verfahrensanordnungen vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und er über seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bis zum 22.01.2018 belehrt.
9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.1.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, vom 29.1.2018, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.
Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet worden sei und die belangte Behörde weitere Feststellungen zu den Fluchtgründen und der Lage in Indien hätte treffen müssen.
10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 1.2.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine präzise Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Punjab in Indien. Dort besuchte er für zwölf Jahre die Grundschule und studierte Landwirtschaft; gearbeitet hat der Beschwerdeführer nicht. Den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hat dessen Familie finanziert.Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Punjab in Indien. Dort besuchte er für zwölf Jahre die Grundschule und studierte Landwirtschaft; gearbeitet hat der Beschwerdeführer nicht. Den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hat dessen Familie finanziert.
In Indien leben noch die Mutter, zwei Schwestern und drei Onkel des Beschwerdeführers; sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis, aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Bereits am 22.12.2010 hatte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.04.2011 abgewiesen worden war; die dagegen erhobene Beschwerde hatte der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2011 als unbegründet abgewiesen und war der Beschwerdeführer daraufhin nach Indien ausgereist.
Im Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer legal aus Indien aus und kam im November 2015 erneut illegal nach Österreich, wo er in der Folge am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund neuer Probleme stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist jung und arbeitsfähig und verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine tiefgreifende Integrationsverfestigung aufweist. Er hat zwar im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, hat jedoch in Österreich keine Freunde, verbringt seine Freizeit zu Hause und ist weder in Vereinen noch Organisationen tätig noch nimmt er am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil.
Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund von Problemen mit seiner Religion verlassen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Sikhparteien XXXX und XXXX bedroht worden ist, weil er zu einem hinduistischen Guru gebetet hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers zur Polizei gegangen und daraufhin bei einem Autounfall, der von Angehörigen der Sikhparteien verursacht wurde, gestorben ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund von Problemen mit seiner Religion verlassen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Sikhparteien römisch 40 und römisch 40 bedroht worden ist, weil er zu einem hinduistischen Guru gebetet hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers zur Polizei gegangen und daraufhin bei einem Autounfall, der von Angehörigen der Sikhparteien verursacht wurde, gestorben ist.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen hat.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder dass ihm eine solche Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Indien drohen würde.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
1.3. Feststellungen zur Lage in Indien
Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html).
Im Bundesstaat Punjab kommt es durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie "Terror" eingestuft, sondern als "communal violence" bezeichnet (Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien).
Viele Grundrechte und -freiheiten sind verfassungsmäßig verbrieft und ist die unabhängige Justiz vielmals wichtiger Rechtsgarant (Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungspraxis lässt sich nicht feststellen, vor allem die unteren Instanzen sind aber nicht frei von Korruption (Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien).
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert, wobei die Umsetzung nicht immer in vollem Umfang gewährleistet ist (Auswärtiges Amt (16.8.2016):
Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien; Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien)
Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten (Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf). Die Polizei ist überlastet und politischem Druck ausgesetzt und in einigen Fällen korrupt (US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html), was neben häufigen Berichten über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden, einen Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entstehen lässt. Die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich (Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf; US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html).
Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet (US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html).
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheit definiert (Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien). Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind aber weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India,
http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html).
Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur. Die gesundheitliche Grundversorgung ist unzureichend; im wirtschaftlich starken Punjab ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien).
Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2).
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht festgestellt werden. In der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 gab der Beschwerdeführer dazu befragt an, einen indischen Reisepass besessen zu haben, den er jedoch verloren habe.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.
Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen unterschiedlicher Aussagen nicht feststehe, sind nicht begründet:
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, tatsächlich keine unterschiedlichen Aussagen und steht seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jat insofern - entsprechend seinen eigenen kohärenten Angaben im Asylverfahren - fest.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, welcher abgewiesen worden ist.
Dass der Beschwerdeführer legal aus Indien ausgereist und anschließend illegal nach Österreich gekommen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen und insofern nicht zu bezweifelnden Angaben.
Beruflich war der Beschwerdeführer entsprechend seinen eigenen Angaben noch nicht tätig, sondern hat lediglich studiert; die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer berufstätig gewesen sei, ist daher falsch und aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant (siehe dazu auch unter II.3.2.7.2.).Beruflich war der Beschwerdeführer entsprechend seinen eigenen Angaben noch nicht tätig, sondern hat lediglich studiert; die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer berufstätig gewesen sei, ist daher falsch und aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant (siehe dazu auch unter römisch zwei.3.2.7.2.).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben.
2.2.1. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, w