TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W137 2200802-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

BFA-VG §11
BFA-VG §22a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2b
VVG §5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
ZustG §9 Abs3

Spruch

W137 2200802-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 18.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2b FPG iVm § 11 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 18.07.2018 / 14:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundes (Bundesminister für Inneres) auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 07.12.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) mit Bescheid vom 12.12.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.03.2013, A15 431823-1/2013/4E, abgewiesen.

2. Ein am 29.04.2015 gestellter Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 28.02.2018 erneut gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer zunächst eine am 28.04.2015 ausgestellte Vollmacht an RA Edward W. Daigneault vorgelegt. Bei seiner Einvernahme am 27.02.2018 hatte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich erklärt, er habe derzeit weder einen Vertreter noch einen Zustellbevollmächtigten.

Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung wurde von RA Edward W. Daigneault unter Verweis auf eine bestehende (nicht beigeschlossene) Vollmacht und die RAO vorgelegt. Der Akt wurde am 06.04.2018 unter Verweis auf die bestehende Vertretungsvollmacht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen.

3. Mit Bescheid vom 16.05.2018, 821789603/180259041, wurde der Beschwerdeführer unter Androhung einer Zwangsstrafe von 14 Tagen gemäß § 46 Abs. 2 a und 2b FPG zu einem Interviewtermin bei einer nigerianischen Delegation geladen. Diese Ladung wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben.

4. Mit Bescheid vom 27.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte zuvor erklärt, vertreten zu sein, sich aber an den Namen seines Vertreters nicht erinnern zu können. Die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2018, W197 2200802-1/10E, für rechtswidrig erklärt. Diese Beschwerde war von RA Edward W. Daigneault unter Verweis auf eine bestehende (nicht beigeschlossene) Vollmacht und die RAO eingebracht worden.

5. Noch am 18.07.2018 / 14:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Unmittelbar darauf hat das Bundesamt mit Bescheid vom "28.05.2018", 821789603/180259041, die mit dem oben (Punkt 3.) angeführten Bescheid angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2018 / 14:25 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt und unmittelbar darauf in Vollzug gesetzt.

6. Am 19.07.2018 wurde von RA Edward W. Daigneault unter Verweis auf eine bestehende (nicht beigeschlossene) Vollmacht und die RAO eine Beschwerde "gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG" eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus der Schubhaft entlassen worden sei und diese rechtswidrig aufrechterhalten werde. Der Vertreter hatte den Beschwerdeführer an diesem Tag auch von 14:10 bis 14:35 Uhr im Polizeianhaltezentrum aufgesucht.

Am 20.07.2018 wurde der Verwaltungsakt der nunmehr verfahrenszuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt auf die Entlassung aus der Schubhaft und die Rechtsgrundlage der aktuellen Anhaltung. Beantragt wurde die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

7. Mit Schreiben vom 20.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs folgende Information:

"1. Sie haben in der Beschwerde vom 19.07.2018 die Fortsetzung Ihrer Anhaltung "in Schubhaft" nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W197 2200802-1/10E (vom 18.07.2018) - festgestellte Rechtswidrigkeit der Schubhaft und fehlende Voraussetzung zur Fortsetzung - gerügt und daher ein neuerliche "Haftbeschwerde" eingebracht.

2. Sie wurden am 18.07.2018 / 14:00 Uhr tatsächlich aus der Schubhaft entlassen. Allerdings wurde am 18.07.2018 eine Zwangsstrafe gegen Sie angeordnet und vollzogen. Den entsprechenden Bescheid haben Sie am 18.07.2018 / 14:25 Uhr persönlich übernommen - er ist damit zugestellt und erlassen.

Die gegenwärtig andauernde Haft ist daher weder eine legale noch illegale (Fortsetzung der) Schubhaft sondern stellt sich als Vollstreckung einer Zwangsstrafe dar.

3. Der oben dargestellte Umstand ist Ihrem Vertreter bei Abfassung der gegenständlichen Beschwerde offensichtlich entgangen. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde hinreichend konkret und begründet um nicht als "mangelhaft" eingestuft zu werden."

Dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme und - ausdrücklich - die Möglichkeit zur Anpassung der Begründung der Beschwerde an den Sachverhalt eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21.07.2018 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt dazu Stellung und führte unter anderem aus, dass der Ladungsbescheid zu spät erlassen worden und insbesondere auch dem - jedenfalls seit 28.03.2018 erneut - bevollmächtigten Vertreter nie zugestellt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das Bundesamt das Instrument der Zwangsstrafe missbräuchlich anwende, um eine rechtswidrige Schubhaft weiter zu vollziehen.

8. Mit Schreiben vom 23.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die der Beschwerde vom 28.03.2018 zugrundeliegende Vollmacht (im Innenverhältnis) vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er durch seinen Vertreter erneut die Vollmacht vom 28.04.2015 vorlegte.

9. Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs wurde das Bundesamt mit Schreiben vom 25.07.2018 über die erweiterte Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers (insbesondere die nicht erfolgte Zustellung des Ladungsbescheides an den Vertreter) in Kenntnis gesetzt und unter Setzung einer Frist zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Dieser Aufforderung ist das Bundesamt bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen.

10. Am 27.07.2018 (10:00 bis 13:00 Uhr) wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Delegation vorgeführt. Um 13:50 Uhr wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers beendet.

Bereits kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter (ebenfalls am 27.07.2018) beim Bundesverwaltungsgericht einen "Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG" eingebracht. In diesem wird ausgeführt, dass er am 18.07.2018 nicht aus der Schubhaft entlassen worden sei. Unter Verweis auf § 22a Abs. 2 BFA-VG brachte der Vertreter vor, das Bundesverwaltungsgericht sei der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist von einer Woche hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft nicht nachgekommen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Nigerias. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (von 2012) wurde 2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung in seinen Herkunftsstaat verbunden. Sein 2015 gestellter Asylfolgeantrag wurde - nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich diesem Verfahren entzogen hatte - erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend Nigeria getroffen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer wurde ab 27.06.2018 in Schubhaft angehalten und aus dieser - nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - am 18.07.2018 / 14:10 Uhr entlassen. Unmittelbar danach stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Bescheid über eine 14-tägige Zwangsstrafe - zur Vorführung vor eine nigerianische Delegation - gemäß § 5 VVG persönlich zu (18.07.2018 / 14:25 Uhr) und begann direkt im Anschluss mit deren Vollzug. Am 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer in (vermeintlicher) Vollstreckung einer Zwangsstrafe angehalten.

Der Beschwerdeführer hat am 19.07.2018 durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen seine Anhaltung auf Basis einer tatsachenwidrigen Behauptung - Fortsetzung der Schubhaft entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018 - beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. In Reaktion auf ein schriftliches Parteiengehör führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 21.07.2018 als Alternativbegründung aus, der der Zwangsstrafe zugrundeliegende Ladungsbescheid vom 16.05.2018 sei (unter anderem) nicht korrekt zugestellt und somit nie erlassen worden. In Reaktion auf eine entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Vertreter eine am 28.04.2015 unterschriebene Vollmacht des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer wird seit 28.03.2018 von RA Edward W. Daigneault (unter anderem) in sämtlichen Asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Zuvor war das Vertretungsverhältnis vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt am 27.02.2018 (ausschließlich) im Außenverhältnis aufgelöst worden. Den Umfang der Vertretungsvollmacht hätte das Bundesamt binnen weniger Tage - jedenfalls deutlich vor dem 16.05.2018 - problemlos ermitteln können. Dies wurde jedoch ohne Notlage unterlassen. Der Ladungsbescheid vom 16.05.2018 wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer (durch Hinterlegung), nicht jedoch dem zustellbevollmächtigten Vertreter zugestellt. Das Bundesamt ging zu diesem Zeitpunkt (irrig) davon aus, dass sich die am 28.03.2018 bekannt gegebene Vollmacht ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren (im Asylfolgeverfahren) bezieht.

Am 27.07.2018 (10:00 bis 13:00 Uhr) wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Delegation vorgeführt. Um 13:50 Uhr wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers beendet, weil das Ziel der Zwangsmaßnahme (Vorführung) erreicht worden war.

Am selben Tag brachte der Vertreter des Beschwerdeführers - vor dessen Entlassung - einen Fristsetzungsantrag "gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG" ein. Begründet wird dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Haftfortsetzung "nicht in der gesetzlich normierten Frist von einer Woche" erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie den diesbezüglichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu den Verfahrenszahlen 2009062-2 (Asylfolgeverfahren), 2200802-1 (Schubhaft) und 2200802-2 (gegenständliches Beschwerdeverfahren), dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten worden ist. Unstrittig sind in diesem Zusammenhang sowohl die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als auch die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers.

Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Entlassungsschein vom 18.07.2018 samt behördlicher Entlassungsbestätigung. Die Anordnung sowie der Vollzug der Zwangsstrafe am/ab 18.07.2018 ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage - insbesondere dem einliegenden Bescheid über die Zwangsstrafe samt Übernahmebestätigung (18.07.2018 / 14:25 Uhr) durch den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt - und somit auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung (am 19.07.2018) - in Vollziehung einer (allenfalls rechtswidrigen oder unzulässigen) Zwangsstrafe, jedenfalls aber nicht mehr im Rahmen einer Schubhaft angehalten wurde.

Die zunächst tatsachenwidrige Begründung der Beschwerde ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den soeben angeführten Dokumenten. Durch die nachweisliche Entlassung aus der Schubhaft am 18.07.2018 / 14:10 Uhr ist eine (rechtswidrige) Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszuschließen. Ob die folgende Anhaltung auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage, rechtsgrundlos oder aus welchen Gründen immer rechtswidrig erfolgt ist, macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied. Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 21.07.2018 ergibt - auch erstmalig am 21.07.2018 eine mögliche Rechtswidrigkeit der zu diesem Zeitpunkt vollzogenen Zwangsstrafe behauptet.

Die Feststellungen zur Vertretung des Beschwerdeführers durch RA

Edward W. Daigneault ergeben sich aus der Aktenlage. Im

Innenverhältnis hat der Beschwerdeführer seinem Vertreter am

28.04.2015 eine (nahezu) allumfassende unbefristete Generalvollmacht

("...in allen Rechts- sowie sonstigen Angelegenheiten sowohl vor

Gerichten, Verwaltungs-, Finanz- und anderen Behörden als auch

außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon

abzustehen, ... Bürgschafts- und Garantieerklärungen abzugeben, ...

bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte entgeltlich oder

unentgeltlich zu veräußern oder aufzugeben, ... bedingte oder

unbedingte Erberklärungen abzugeben... . (...) ausdrückliche

Einwilligung zur internen und externen Übertragung von Daten und aller Bezug habenden Unterlagen jeder Art auch im Wege elektronischer Medien. Diese Vollmacht gilt auch für die Erben für die Zeit nach dem Tode des Gewaltgebers bis zu ihrem Widerruf. (...)") ausgestellt. Es gibt keinen Hinweis, dass diese Vollmacht im Innenverhältnis jemals aufgelöst worden ist. Die Vollmacht fand auch Eingang in das Asylfolgeverfahren.

In diesem Verfahren aber hat der Beschwerdeführer am 27.02.2018 auf die Frage nach einem Vertreter oder Zustellbevollmächtigten mit "Nein. Ich hatte einen, aber nun habe ich keinen mehr." geantwortet. Damit wurde die Vollmacht für RA Edward W. Daigneault im Außenverhältnis - gegenüber dem Bundesamt - ausdrücklich als nicht länger bestehend (und somit konkludent aufgelöst) dargestellt. Durch die Einbringung der Beschwerde vom 28.03.2018 (Asylfolgeverfahren) musste dem Bundesamt jedoch die erneute Bevollmächtigung von RA Edward W. Daigneault (im Außenverhältnis) bewusst gewesen sein - wenn auch nicht gleich hinsichtlich ihres Umfangs (da die Beschwerde nur auf die RAO verwies). Das Bundesamt hat diesbezügliche Ermittlungen - etwa in Form einer Aufforderung, die Vollmacht (Innenverhältnis) vorzulegen - jedoch nie angestellt. Unstrittig und aus der Aktenlage klar nachvollziehbar ist, dass der Ladungsbescheid nur dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, nicht aber dem Vertreter. Es besteht angesichts des oben dargelegten kein Zweifel, dass das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt von einer Vollmacht lediglich für das Asyl-Beschwerdeverfahren ausgegangen ist.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3. Zur Frage der (vermeintlichen) Rechtsgrundlage der Anhaltung des Beschwerdeführers von 18.07.2018 /14:25 Uhr bis 27.07.2018 / 13:50 Uhr:

Die Entlassung aus der Schubhaft (aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) am 18.07.2015 ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die folgende Anhaltung (bis zur Entlassung am 27.07.2018 / 13:50 Uhr) erfolgte daher gänzlich außerhalb des Regimes der Schubhaft. Vielmehr vollzog das Bundesamt (vermeintlich) einen unmittelbar zuvor erlassenen Bescheid über eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG.

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers von 18.07.2018 /14:25 Uhr bis 27.07.2018 / 13:50 Uhr:

Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz ist ein bestellter Zustellbevollmächtigter als Empfänger (etwa eines Bescheides) zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Da die Zustellung des Bescheides vom 16.05.2018 erfolgte ausschließlich an den Beschwerdeführer selbst. Eine Zustellung an den zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreter - wie vom Gesetz vorgesehen - erfolgte nicht, weshalb der Bescheid tatsächlich als nicht erlassen anzusehen ist. Dementsprechend kann auch der am 18.07.2015 dem Beschwerdeführer vermeintlich zugestellte Bescheid über eine Zwangsstrafe nicht als rechtsgültig erlassen gelten, da seine rechtliche Existenz schon ganz grundsätzlich von der vorherigen rechtsgültigen Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2 a und 2b FPG abhängt.

Da ein solcher nicht existiert, erweist sich die Anordnung einer Zwangsstrafe als unzulässig. Der ab 18.07.2018 / 14:25 Uhr vollzogenen Anhaltung gebricht es somit an einer Rechtsgrundlage und erweist sich diese dementsprechend als rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Bundesamt der Verzicht auf eine Abklärung vorzuwerfen ist. Tatsächlich durfte das Bundesamt ab dem 27.02.2018 (zunächst) berechtigt vom Fehlen einer Vollmacht an einen Vertreter ausgehen. Dies änderte sich jedoch mit der von einem Vertreter eingebrachten Beschwerde am 28.03.2018 im Asylverfahren. Insbesondere weil diese Vollmacht lediglich unter Verweis auf die RAO bekannt gegeben wurde (und nicht im Wortlaut beigeschlossen war) wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, sich mit deren tatsächlichem Umfang auseinander zu setzen. Insbesondere darf nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich eine einem berufsmäßigen Parteienvertreter erteilte Vollmacht ausschließlich auf eine einzelne Beschwerde bezieht und nicht (zumindest) etwa auf "asyl- und fremdenrechtliche Angelegenheiten". Auch die Frage, ob einzelne Verfahrensschritte von unterschiedlichen Regionaldirektionen oder Organisationseinheiten des Bundesamtes gesetzt werden (oder gesetzt worden sind), darf in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen.

5. Zum Fristsetzungsantrag vom 27.07.2018:

§ 22a Abs. 2 BFA-VG lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Entscheidend sind in diesem Zusammenhang folgende Passagen:

§ 22a (1) Z2 "...untere Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird..."

§ 22a (2) "...über die Fortsetzung einer Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen..."

Wie bereits dargelegt, erfolgte die Anhaltung des Beschwerdeführers jedoch nicht aufgrund einer Schubhaft, sondern in (vermeintlicher) Vollziehung einer Zwangsstrafe. Auf eine solche ist aber die Bestimmung des § 22a Abs. 2 BFA-VG - die ausschließlich die Anhaltung in Schubhaft betrifft - nicht anzuwenden. Auch wenn sich die Vollziehung der Zwangsstrafe als letztlich rechtswidrig erwiesen hat, ist es angesichts der nachweislichen Beendigung der Schubhaft jedenfalls unzulässig, die Anhaltung ab dem 18.07.2018 als fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft anzusehen.

Vielmehr ging das Bundesamt zweifelsfrei von einer Anhaltung in Vollziehung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG aus und ist deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nach den für diese Form der Anhaltung gesetzlich vorgesehenen Regeln zu prüfen.

Die im Schreiben des Vertreters vom 21.07.2018 enthaltenen Ausführungen über eine "Weitervollziehung der Schubhaft" oder eine dem Bundesamt unterstellte "Missbrauchsabsicht" sind in keiner Form nachvollziehbar.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Insbesondere erwies sich die Anhaltung bereits aufgrund von Zustellmängeln des Bescheides vom 16.05.2018 als rechtswidrig. Allfällige weitere Mängel waren daher nicht zu erörtern. Die Frage der rechtlichen Einstufung der Anhaltung ab dem 17.08.2018 ist hingegen eine reine Rechtsfrage, weil deren Anordnung im Akt umfassend dokumentiert ist. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist jedoch nicht erforderlich.

7. Kostenersatz

7.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

7.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Bund gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühr (ohne Verhandlungszuschlag) gemäß § 35 VwGVG. Die Eingabegebühr ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht ersatzfähig und insbesondere auch nicht in der Aufzählung des § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG enthalten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Einerseits besteht hinreichend ausführliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeiten einer Bescheidberichtigung sowie zur besonderen Bedeutung des Spruchs eines Bescheides. Unstrittig ist auch die Möglichkeit der Anordnung einer weiteren Anhaltung in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht - und zwar ausdrücklich auch im Anschluss an eine als rechtswidrig festgestellte vorangegangene Schubhaft. Hinsichtlich § 76 Abs. 6 FPG liefert der Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis, dass dessen Anwendung an das rechtliche Schicksal der Schubhaft gebunden wäre. Dafür spricht auch, dass eine angenommene Bindung § 22a Abs 3 BFA-VG in einer solchen Konstellation gänzlich entwerten würde. Die Gesetzeslage ist damit hinreichend klar, dass keine Notwendigkeit besteht, die Revision zu dieser Frage zuzulassen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Anwendungsbereich, Entlassung, Entscheidungsfrist,
Ermittlungspflicht, Kostenersatz, Ladungsbescheid,
Maßnahmenbeschwerde, Rechtsvertreter, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Vollmacht, Zustellung, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2200802.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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