TE Vfgh Beschluss 2018/6/12 G139/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

20 Privatrecht allgemein
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ABGB §268
AußStrG §118
ZPO §209, §210, §211, §215, §216
Geo §55
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ZPO § 209 heute
  2. ZPO § 209 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 209 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AußStrG, ABGB, der ZPO und Geschäftsordnung für die Gerichte I und II Instanz; Entscheidung über die Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG sowie gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wird zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter ist die betroffene Person in einer Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht Liezen. Mit Beschluss vom 27. April 2018, 13 P 28/17k, traf das Bezirksgericht Liezen die verfahrensleitende Verfügung über die Bestellung und Beauftragung einer Sachverständigen und wies den Einschreiter auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich eines Ablehnungsantrages betreffend der bestellten Sachverständigen hin.

2. Gegen diesen Beschluss erhob der Einschreiter "Rekurs" und stellt den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG sowie auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag und unter einem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren. In diesem Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung des "§268a" Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und §118 Außerstreitgesetz (AußStrG) zur Gänze sowie die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der §§209, 210, 211, 215, 216 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Verfassungswidrigkeit und die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §55 Abs3 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) wegen Gesetzwidrigkeit. 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Einschreiter "Rekurs" und stellt den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B-VG sowie auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag und unter einem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren. In diesem Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung des "§268a" Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und §118 Außerstreitgesetz (AußStrG) zur Gänze sowie die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der §§209, 210, 211, 215, 216 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Verfassungswidrigkeit und die Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §55 Abs3 Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) wegen Gesetzwidrigkeit.

3. Der Antrag ist nicht zulässig.

Gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG sowie Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

4. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art139 Abs1 Z4 B-VG iVm §57a Abs1 VfGG bzw. nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG iVm §62a Abs1 VfGG ist, dass auf Grund der gerichtlichen Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wurde, eine "entschiedene Rechtssache" vorliegt. Keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw. Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt bei rein prozessleitenden Beschlüssen in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor, weil prozessleitende Beschlüsse lediglich den Ablauf des Verfahrens ordnen und der Stoffsammlung zur Verfahrensführung dienen (vgl. VfGH 22.9.2016, G190/2016 ua.; 22.9.2015, G120/2015).4. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art139 Abs1 Z4 B-VG in Verbindung mit §57a Abs1 VfGG bzw. nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Verbindung mit §62a Abs1 VfGG ist, dass auf Grund der gerichtlichen Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wurde, eine "entschiedene Rechtssache" vorliegt. Keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw. Art140 Abs1 Z1 litd B-VG liegt bei rein prozessleitenden Beschlüssen in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor, weil prozessleitende Beschlüsse lediglich den Ablauf des Verfahrens ordnen und der Stoffsammlung zur Verfahrensführung dienen vergleiche , VfGH 22.9.2016, G190/2016 ua.; 22.9.2015, G120/2015).

Der vorliegende Antrag zu G139-141/2018, V29/2018 wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen über die Bestellung einer Sachverständigen gestellt. Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger im außerstreitigen Verfahren bestellt wird, wie auch die Entscheidung über die Auswahl und Ablehnung eines Sachverständigen, zählt dem Gegenstand nach zu den verfahrensleitenden Beschlüssen (Kodek, §45 AußStrG, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum Außerstreitgesetz, 2013, Rz 15). Gemäß §45 zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Aus einem Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen sowie die Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Partei keine unmittelbaren Auswirkungen (Kodek, aaO, §45 Rz 59); ein gesonderter Rekurs gegen den Beschluss steht der Partei sohin nicht zu (vgl. OGH 29.11.2007, 1 Ob 250/07g). Der vorliegende Antrag zu G139-141/2018, V29/2018 wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen über die Bestellung einer Sachverständigen gestellt. Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger im außerstreitigen Verfahren bestellt wird, wie auch die Entscheidung über die Auswahl und Ablehnung eines Sachverständigen, zählt dem Gegenstand nach zu den verfahrensleitenden Beschlüssen (Kodek, §45 AußStrG, in: Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg.], Kommentar zum Außerstreitgesetz, 2013, Rz 15). Gemäß §45 zweiter Satz AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Aus einem Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen sowie die Festlegung des Beweisthemas ergeben sich für die Partei keine unmittelbaren Auswirkungen (Kodek, aaO, §45 Rz 59); ein gesonderter Rekurs gegen den Beschluss steht der Partei sohin nicht zu vergleiche OGH 29.11.2007, 1 Ob 250/07g).

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen zu 13 P 28/17k, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der genannten Kategorie der rein verfahrensleitenden Beschlüsse zuzuordnen. Es wurde der Sache nach nur eine Entscheidung getroffen, die den Ablauf des Verfahrens ordnet und der Stoffsammlung dient. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der – wie im vorliegenden Fall – auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw. Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (vgl. VfGH 22.9.2016, G190/2016 ua.; 22.9.2015, G120/2015).Der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen zu 13 P 28/17k, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der genannten Kategorie der rein verfahrensleitenden Beschlüsse zuzuordnen. Es wurde der Sache nach nur eine Entscheidung getroffen, die den Ablauf des Verfahrens ordnet und der Stoffsammlung dient. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der – wie im vorliegenden Fall – auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art139 Abs1 Z4 B-VG bzw. Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vergleiche VfGH 22.9.2016, G190/2016 ua.; 22.9.2015, G120/2015).

5. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichthof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

7. Da somit die von dem Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG und Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).7. Da somit die von dem Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG und Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

8. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.8. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Sachverständige, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G139.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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