Norm
AVRAG §14Rechtssatz
Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § 16 AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.Aus Paragraph 16, AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in Paragraph 14, Absatz 4, Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich Paragraph 14, Absatz 4, AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach Paragraph 16, AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfertigung, Herabsetzung, Normalarbeitszeit, VerschlechterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132169Im RIS seit
13.09.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020