RS Vfgh 2018/6/20 E1273/2018 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20
Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2016 §6, §24
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan infolge Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts betreffend die Zwangsverheiratung der Erstbeschwerdeführerin

Rechtssatz

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Erörterung, ob die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen sei, festgestellt, "dass im bisherigen Verfahren weder ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, der den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §20 Abs4 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, noch Ausschlussgründe iSd §25 VwGVG [...] behauptet wurden". Aus dem Verhandlungsprotokoll geht weiters hervor, dass der Richter daraufhin die beschwerdeführenden Parteien befragte, ob Ausschlussgründe iSd §20 Abs4 AsylG 2005 oder des §25 VwGVG vorlägen, was diese sowie die anwesende Parteienvertreterin verneinten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zuständigkeit iSd §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA bzw in der Beschwerde (Zwangsverheiratung mit dem Schwiegervater) begründet wurde - und die Erstbeschwerdeführerin auch nicht spätestens in der Beschwerde verlangt hat, dass ihre Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts verhandelt wird.

Durchschlag dieses Mangels gemäß §6 Abs1 Z4 und Z5 sowie Abs3 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2016 iVm §24 Abs1, Abs2 und Abs3 Z2 litb leg cit auf die Entscheidung betreffend den Zweitbeschwerdeführer.Durchschlag dieses Mangels gemäß §6 Abs1 Z4 und Z5 sowie Abs3 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2016 in Verbindung mit §24 Abs1, Abs2 und Abs3 Z2 litb leg cit auf die Entscheidung betreffend den Zweitbeschwerdeführer.

Entscheidungstexte

  • E1273/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.06.2018 E1273/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Verwaltungsgericht, Gericht Zusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1273.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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