RS OGH 2026/1/30 18ONc4/17h; 18ONc4/25w

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Rechtssatz

Eine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des § 587 Abs 4 ZPO nicht.Eine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des Paragraph 587, Absatz 4, ZPO nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0132156">18 ONc 4/17h
    Entscheidungstext OGH 06.02.2018 18 ONc 4/17h
    Veröff: SZ 2018/8
  • RS0132156">18 ONc 4/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2026 18 ONc 4/25w
    Beisatz: Bei den nach § 587 Abs 4 ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132156

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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