RS OGH 2018/6/25 17Os10/18a, 14Os35/19g (14Os46/19z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Norm

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §144 Abs1

Rechtssatz

Die (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand sei verschuldet und deshalb allenfalls weniger kreditwürdig, stellt per se keine Verletzung an der Ehre dar. Ebenso wenig reicht dies (ohne Hinzutreten konkreter weiterer Umstände) – selbst unter Anlegung des deliktsspezifisch weiten Vermögensbegriffs – als Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechtsguts Vermögen aus.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 10/18a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 10/18a
  • 14 Os 35/19g
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 35/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Androhung der Erstattung von Anzeigen beim US?amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), der Veranlassung strafrechtlicher Schritte oder der mutwilligen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132158

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten