Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2190952-1/10E
L515 2190955-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18
(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.(1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18
(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.(1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.12.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.1.1. Bei der männlichen bP1 und der weiblichen bP2 handelt es sich um Ehegatten.römisch eins.1.1. Bei der männlichen bP1 und der weiblichen bP2 handelt es sich um Ehegatten.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
"...
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX am XXXX gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu wesentlichen Punkten Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI römisch 40 am römisch 40 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu wesentlichen Punkten Folgendes an:
(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Ich leide an chronischer Nieren- und Blasenkrankheit. Von 2012 bis 2016 diente ich beim georgischen Militär und war auf 7 Monate in XXXX im Einsatz. Obwohl ich angesucht habe, wurde meine Krankheit nicht behandelt. Ich hatte ständig Schmerzen. Eine Behandlung in Georgien konnte ich mir nicht leisten, weil ich kein Einkommen habe. Auch gibt es keine soziale Unterstützung. Zuletzt hat sich meine Krankheit verschlimmert, deshalb habe ich entschieden mit meiner Frau nach Österreich zu reisen, weil ich gehört habe, dass hier in Österreich Menschen geholfen wird. Ich hoffe mir auch.Ich leide an chronischer Nieren- und Blasenkrankheit. Von 2012 bis 2016 diente ich beim georgischen Militär und war auf 7 Monate in römisch 40 im Einsatz. Obwohl ich angesucht habe, wurde meine Krankheit nicht behandelt. Ich hatte ständig Schmerzen. Eine Behandlung in Georgien konnte ich mir nicht leisten, weil ich kein Einkommen habe. Auch gibt es keine soziale Unterstützung. Zuletzt hat sich meine Krankheit verschlimmert, deshalb habe ich entschieden mit meiner Frau nach Österreich zu reisen, weil ich gehört habe, dass hier in Österreich Menschen geholfen wird. Ich hoffe mir auch.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich bekomme dort keine Behandlung und habe auch keine Unterkunft und kein Einkommen.
...."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2018 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes zu wesentlichen Punkten Folgendes an:
(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)
[...]
F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
A: Ich habe eine chronische Infektion der Geschlechtsorgane (ein Brennen beim Wasserlassen, Probleme mit der Harnblase und den Nieren).
Anmerkung: Der AW gibt auf entsprechende Frage an, dass er kein Problem hat in Anwesenheit von Frauen darüber zu sprechen.
Ich war auch hier in Österreich beim Arzt und auch in Georgien. Den nächsten Arzttermin habe ich am 27.02.2018. Es wurde mir in Österreich ein Medikament verschrieben, welches die Untersuchung erleichtern sollte. Seit einer Woche nehme ich dieses Medikament ein.
F: Welche Medikamente nehmen Sie ein?
A: Ich nehme nur dieses eine Medikament ein und dies sechs Mal täglich.
F: Wie heißt das Medikament?
A: Es steht ein C darauf geschrieben, mehr weiß ich nicht. Meine Frau hat das Medikament.
F: Seit wann leiden Sie an dieser chronischen Infektion?
A: Seit cirka vier Jahren.
F: Nahmen Sie auch in Georgien diesbezüglich Medikamente?
A: Ja, sehr viele.
...
REISEWEG
Aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach meinem Reiseweg befragt, gebe ich Folgendes an:
F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz?
A: Nein.
F: Wo lebten Sie seit Ihrer Geburt bis zur Ausreise?
A: Ich wurde in XXXX geboren und lebte seit meiner Kindheit in XXXX.A: Ich wurde in römisch 40 geboren und lebte seit meiner Kindheit in römisch 40 .
F: Mit wem lebten Sie dort im gemeinsamen Haushalt?
A: Mit meinen Eltern bis zu meiner Eheschließung. Wir hatten zwei Häuser. Nach meiner Eheschließung wohnte ich gemeinsam mit meiner Frau in dem anderen Haus.
F: Wovon lebten Sie bis zur Ausreise?
A: Ich arbeitete in einer XXXX und beendete die Tätigkeit in dieser im Oktober 2017. Ich arbeitete dort etwa ein Jahr.A: Ich arbeitete in einer römisch 40 und beendete die Tätigkeit in dieser im Oktober 2017. Ich arbeitete dort etwa ein Jahr.
F: Warum beendeten Sie die Tätigkeit in dieser XXXX?
A: Ich wurde dazu genötigt und hat dies mit dem Ausreisegrund zu tun.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Welches Zielland hatten Sie als Sie Georgien verließen?
A: Österreich.
F: Warum Österreich?
A: Weil mir dieses Land von einem Freund empfohlen wurde, dem ich vertraute.
...
F: Wie erfolgte die Ausreise aus Georgien?
A: Legal mit Reisepass.
F: Woher stammt das Geld für die Reise?
...
FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION
F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich auf haltigen Personen?
A: In Österreich hält sich meine Frau als Asylwerberin auf. Sonst habe ich niemanden.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich befinde mich in Grundversorgung.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Nein.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Ich besuchte den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF.
Anmerkung: Eine Kopie der Bestätigung wird zum Akt genommen.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein?
A: Nein.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wurden Sie je wegen einer Verwaltungsübertretung etwa nach den Verkehrsvorschriften, Einreisevorschriften, Gewerberecht oder Schwarzarbeit, einem Finanzvergehen oder einer anderen Verwaltungsübertretung bestraft?