Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L523 2158924-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dellasega & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 27.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch RA Dellasega & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig zu erklären.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig zu erklären.
Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung vom 17.01.2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG idgF gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid es UVS vom 27.04.2012 als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung vom 17.01.2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid es UVS vom 27.04.2012 als unbegründet abgewiesen.
3. Am 02.04.2014 wurde für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2015, Zl. XXXX, gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe.3. Am 02.04.2014 wurde für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe.
4. Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.05.2016 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 3 FPG vorliegen würden und der Beschwerdeführerin eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Am 21.06.2015 wurde die Karte für Geduldete an die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ausgefolgt.4. Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.05.2016 wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen würden und der Beschwerdeführerin eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Am 21.06.2015 wurde die Karte für Geduldete an die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ausgefolgt.
5. Am 29.03.2017 wurde für die Beschwerdeführerin der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gestellt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" vom 29.03.2017 gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige daher gemäß § 60 (1) AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Gemäß § 59 Abs 5 FPG bedürfe es auch keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, zumal aus der Aktenlage hervorgehe, dass keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen seien.6. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" vom 29.03.2017 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin nach wie vor eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige daher gemäß Paragraph 60, (1) AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedürfe es auch keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zumal aus der Aktenlage hervorgehe, dass keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen seien.
7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.04.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.04.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Der Bescheid des BFA vom 27.04.2017 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 04.05.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 18.05.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe lediglich auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln ("Aufenthaltsberechtigung plus" bzw. "Aufenthaltsberechtigung") an die Mutter sowie den Vater der Beschwerdeführerin verwiesen, eine Beurteilung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK jedoch unterlassen. Das BFA habe sohin nicht beurteilen können, ob nicht amtswegig ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen sein. Im Weiteren wurde auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach sich die Unanwendbarkeit eines Gesetzes (im konkreten Fall § 60 AsylG) auf einen bestimmten Sachverhalt auch aus unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes ergeben könne. Angesichts dessen sei § 60 AsylG im Hinblick auf die Vereitelung eines gemeinsamen Familienlebens unanwendbar. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes sei zu beachten.Begründend wurde ausgeführt, das BFA habe lediglich auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln ("Aufenthaltsberechtigung plus" bzw. "Aufenthaltsberechtigung") an die Mutter sowie den Vater der Beschwerdeführerin verwiesen, eine Beurteilung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK jedoch unterlassen. Das BFA habe sohin nicht beurteilen können, ob nicht amtswegig ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen sein. Im Weiteren wurde auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach sich die Unanwendbarkeit eines Gesetzes (im konkreten Fall Paragraph 60, AsylG) auf einen bestimmten Sachverhalt auch aus unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes ergeben könne. Angesichts dessen sei Paragraph 60, AsylG im Hinblick auf die Vereitelung eines gemeinsamen Familienlebens unanwendbar. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes sei zu beachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren, lebt seither ununterbrochen in Österreich und befindet sich im siebten Lebensjahr.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren, lebt seither ununterbrochen in Österreich und befindet sich im siebten Lebensjahr.
Die Eltern der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt bis 19.05.2018 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus". Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt bis 16.03.2018 über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Am 09.03.2018 stellte der Vater der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".Die Eltern der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt bis 19.05.2018 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus". Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt bis 16.03.2018 über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Am 09.03.2018 stellte der Vater der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus".
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern an einem gemeinsamen Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
Das BFA hat im Grunde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch im Wesentlichen den diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid an.
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt Graz.
Dass der Vater der Beschwerdeführerin bis 16.03.2018 über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs 2 AsylG verfügte, geht aus dem Aktenvermerk des BFA vom 17.03.2017 hervor.Dass der Vater der Beschwerdeführerin bis 16.03.2018 über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG verfügte, geht aus dem Aktenvermerk des BFA vom 17.03.2017 hervor.
Der Aufenthaltsstatus der Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich bzw., dass der Vater der Beschwerdeführerin am 09.03.2018 die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" (Umstieg) beantragt hat, geht aus dem zentralen Fremdenregister hervor.
Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern ist dem Auszug aus dem zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin.
3. rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Erteilung eines Aufenthaltstitels und Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer:
3.2.1. Gemäß § 60 (1) AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn3.2.1. Gemäß Paragraph 60, (1) AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
3.2.2. Bezogen auf die Beschwerdeführerin:
Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung vom 17.01.2012 gemäß § 52 Abs 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG idgF gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid es UVS vom 27.04.2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Graz-Umgebung in Rechtskraft.Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung vom 17.01.2012 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF gegen sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid es UVS vom 27.04.2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid der Bezirkshauptmannschaf Graz-Umgebung in Rechtskraft.
Gegen die Beschwerdeführerin bestehen sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot. Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG angeht, stellte das BFA vorweg daher zur Recht ein Erteilungshindernis iSd Abs. 1 leg.cit. fest.Gegen die Beschwerdeführerin bestehen sohin eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot. Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG angeht, stellte das BFA vorweg daher zur Recht ein Erteilungshindernis iSd Absatz eins, leg.cit. fest.
3.2.3. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:3.2.3. Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:
"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:"Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot).Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot).
Im gegenständlichen Fall sprach das BFA keine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot aus und begründete diese Entscheidung damit, dass keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen seien.Im gegenständlichen Fall sprach das BFA keine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus und begründete diese Entscheidung damit, dass keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen seien.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sowohl die Mutter, als auch der Vater der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit über aufrechte Aufenthaltstitel für Österreich verfügen und sich nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm mit dem Einreiseverbot gegenüber der Beschwerdeführerin - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sowohl die Mutter, als auch der Vater der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit über aufrechte Aufenthaltstitel für Österreich verfügen und sich nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit dem Einreiseverbot gegenüber der Beschwerdeführerin - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG scheidet daher aus und ist eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen.Die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG scheidet daher aus und ist eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen.
3.2.4. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56, 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.2.4. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, 57, abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG). BGBl. I nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG). Bundesgesetzblatt Teil eins, nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschlu