TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 L508 1420097-3

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 1420097-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55 und 10 Absatz 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 18.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) vom 27.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.07.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 18.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) vom 27.06.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 01.07.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides gemäß §§ 3,8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides gemäß Paragraphen 3,,8 des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen angeführt, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe, aus der er ein Einkommen von € 400,-- bis € 450,-- im Monat beziehe, dass er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besuche, dass ein gastronomisches Unternehmen angegeben habe, es habe um eine Beschäftigungsbewilligung für ihn angesucht, sowie dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhalte, dass das Verfahren so lange gedauert habe, gehe nicht auf sein Verschulden zurück, er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sehe man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer gehe zwar einer geregelten Arbeit nach, beziehe daraus allerdings ein Einkommen, das so niedrig sei, dass nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Kriterienkatalogs des Verfassungsgerichtshofes gesprochen werden könne. Daran könne auch nichts ändern, dass er sich überdies um Beschäftigungen bemüht habe und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche, falle insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurde in diesem Erkenntnis im Wesentlichen angeführt, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe, aus der er ein Einkommen von € 400,-- bis € 450,-- im Monat beziehe, dass er einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besuche, dass ein gastronomisches Unternehmen angegeben habe, es habe um eine Beschäftigungsbewilligung für ihn angesucht, sowie dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhalte, dass das Verfahren so lange gedauert habe, gehe nicht auf sein Verschulden zurück, er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sehe man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer gehe zwar einer geregelten Arbeit nach, beziehe daraus allerdings ein Einkommen, das so niedrig sei, dass nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Kriterienkatalogs des Verfassungsgerichtshofes gesprochen werden könne. Daran könne auch nichts ändern, dass er sich überdies um Beschäftigungen bemüht habe und dass ihm eine Einstellung zugesagt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Dass er Deutsch auf der Niveaustufe B1 beherrsche, falle insgesamt demgegenüber nicht derart ins Gewicht, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

3. Am 20.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die bengalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 2012 als selbstständiger Zeitungszusteller mit Werkvertrag arbeite und ca. € 800,-- bis €

850,-- im Monat verdiene. Er habe die neunte Schulstufe absolviert und müsse noch zwei weitere Schulstufen besuchen, bevor er zur Krankenpflegeausbildung zugelassen werde. Seine Situation habe sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend verändert, dass er mittlerweile eine Freundin habe. Sie würden sich seit ca. ein bis eineinhalb Jahren kennen, seien jedoch nicht "zusammen", sondern würden sich manchmal treffen. Da sie noch 16 Jahre alt sei, könnten sie nicht zusammenwohnen. Unterhalten würden sie sich auf Deutsch und Bengali. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Volkshilfe tätig und würde dort ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe geben.

Dazu legte der Beschwerdeführer folgende neue Unterlagen vor: Einen Energie-Führerschein vom 25.06.2014, ein Ansuchen um Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, ein Antwortschreiben vom 16.07.2014, nachdem die Voraussetzung für eine Bewerbung die Absolvierung von zehn positiven Schulstufen sei, eine Bestätigung der Volkshilfe über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 01.07.2014, eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.07.2014, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Honorargutschriften und eine Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Freundin.

4. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes, Vorbringen erstattet habe. Gründe oder sonstige Umstände, die eine Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Bangladesch entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich nach einer illegalen Einreise im Jänner 2011 in Österreich auf. Er habe hier keine Verwandten oder andere besonders enge Beziehungen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe Kontakte zu anderen Asylwerbern, denen er Nachhilfe in Deutsch erteile. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und arbeite als Zeitungszusteller. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes, Vorbringen erstattet habe. Gründe oder sonstige Umstände, die eine Rückkehrentscheidung samt einer Abschiebung nach Bangladesch entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich nach einer illegalen Einreise im Jänner 2011 in Österreich auf. Er habe hier keine Verwandten oder andere besonders enge Beziehungen. Er habe eine Freundin in Österreich, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe Kontakte zu anderen Asylwerbern, denen er Nachhilfe in Deutsch erteile. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und arbeite als Zeitungszusteller. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen wie bisher angeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet lebe und über die Deutschprüfung auf B1 Niveau verfüge. Er sei im 17. Lebensjahr nach Österreich gekommen und habe bei der Einvernahme angegeben, dass er liiert sei. Es sei ihm derzeit nicht möglich, mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen, da dies erst nach einer erfolgten Heirat zulässig sei. Sämtliche seiner Freunde seien Österreicher oder gebürtige Österreicher. Er habe einen einzigen Asylantrag gestellt und sei sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten.

6. Am 22.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Integrationsunterlagen ein. Ergänzend zu den bereits im vorhergehenden Erkenntnis berücksichtigten Sprachzertifikaten handelt es sich dabei um die Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Grundkurses und die Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer vom 08.04.2015, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, eine Kontoübersicht 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sowie eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 26.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe samt der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger.

7. Am 01.09.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht nochmals die Beschäftigungsbewilligung für Mai bis Oktober 2015 sowie die entsprechenden Gehaltsabrechnungen samt Arbeitszeugnis ein.

8. Mit Erkenntnis vom 10.02.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 04.09.2014 gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz ab. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde im wesentlichen wie folgt ausgeführt:8. Mit Erkenntnis vom 10.02.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 04.09.2014 gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz ab. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde im wesentlichen wie folgt ausgeführt:

...."Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp sechs Jahren durchgängig in Österreich auf. Sein Aufenthalt war zwar rechtmäßig, dies jedoch nur aufgrund seines Asylantrags, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Er beherrscht Deutsch auf dem Niveau B1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang besucht, gibt ein bis zwei Stunden pro Woche Asylwerbern Deutschnachhilfe, hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert sowie einen Energie-Führerschein erworben.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Er hat zwar eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammen lebt. Weitere private Verfestigungen im Bundesgebiet hat er nicht. Er befindet sich seit mittlerweile über einem Jahr in der Grundversorgung, sodass in seinem Fall nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder wirtschaftlichen Integration gesprochen werden kann.

Bei einer Gesamtabwägung ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten könnte. Unter den genannten Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen.Bei einer Gesamtabwägung ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Unter den genannten Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen.

Somit war dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.".....Somit war dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.".....

9. Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 28.04.2017 brachte der BF beim BFA eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes für das Jahr 2017, eine Mitgliedsbestätigung "Bangladesh Austria Association vom 07.04.2017, einen Förderer- und Familienausweis ausgestellt vom Sozial Medizinischen Dienst Österreich, ein Sprachzertifikat Niveau B2, eine Einstellungszusage vom 09.03.2017 und ein Unterstützungsschreiben der XXXX vom 04.03.2017 in Vorlage.9. Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 28.04.2017 brachte der BF beim BFA eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes für das Jahr 2017, eine Mitgliedsbestätigung "Bangladesh Austria Association vom 07.04.2017, einen Förderer- und Familienausweis ausgestellt vom Sozial Medizinischen Dienst Österreich, ein Sprachzertifikat Niveau B2, eine Einstellungszusage vom 09.03.2017 und ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 04.03.2017 in Vorlage.

10. Am 21.06.2017 wurde der BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erneut davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege und er somit das Land verlassen müsse. Des Weiteren wurde der BF zu seinen persönlichen Umständen befragt.

Anlässlich dieser Einvernahme brachte der BF eine Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige XXXX, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Theaterverein und eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Bepflanzung von Balkonblumenkisten in einem Pflegeheim vor.Anlässlich dieser Einvernahme brachte der BF eine Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige römisch 40 , eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Theaterverein und eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Bepflanzung von Balkonblumenkisten in einem Pflegeheim vor.

11. Am 20.07.2017 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.11. Am 20.07.2017 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

12. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.07.2017 wurde der BF seitens der belangten Behörde aufgefordert, binnen vier Wochen einen Reisepass im Original und in Kopie vorzulegen.

13. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens legte der BF zudem unter anderem - die überwiegende Anzahl dieser Unterlagen bereits zum wiederholten Male - ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 10.07.2017 bezüglich seiner bisherigen Integrationsbemühungen, eine bengalische Geburtsurkunde, Deutschkursbestätigungen und Sprachzertifikate Niveau A2, B1 und B2, ein Schreiben seiner "Freundin" vom 19.07.2017, eine Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige XXXX, ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule, einen Energie-Führerschein vom 25.06.2014, eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe- Grundkurses bzw. die Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer vom 08.04.2015, eine Einstellungszusage vom 09.03.2017, Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2015, Jahresaufstellungen bezüglich seiner Entlohnung als Zeitungszusteller für den Zeitraum Mai 2012 bis August 2014, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom Juni 2016, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Theaterverein und eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Bepflanzung von Balkonblumenkisten in einem Pflegeheim, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes für das Jahr 2017, eine Mitgliedsbestätigung "Bangladesh Austria Association vom 07.04.2017, einen Förderer- und Familienausweis ausgestellt vom Sozial Medizinischen Dienst Österreich, Unterstützungsschreiben der XXXX vom 11.06.2017 und der XXXX vom 04.03.2017, eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 26.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe und eine Bestätigung über die Tätigkeit als Küchengehilfe vom 10.11.2015 vor.13. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens legte der BF zudem unter anderem - die überwiegende Anzahl dieser Unterlagen bereits zum wiederholten Male - ein handschriftlich verfasstes Schreiben vom 10.07.2017 bezüglich seiner bisherigen Integrationsbemühungen, eine bengalische Geburtsurkunde, Deutschkursbestätigungen und Sprachzertifikate Niveau A2, B1 und B2, ein Schreiben seiner "Freundin" vom 19.07.2017, eine Anmeldebestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule für Berufstätige römisch 40 , ein Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse der Hauptschule, einen Energie-Führerschein vom 25.06.2014, eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe- Grundkurses bzw. die Ausbildung als betrieblicher Ersthelfer vom 08.04.2015, eine Einstellungszusage vom 09.03.2017, Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2015, Jahresaufstellungen bezüglich seiner Entlohnung als Zeitungszusteller für den Zeitraum Mai 2012 bis August 2014, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom Juni 2016, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit in einem Theaterverein und eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit bei der Bepflanzung von Balkonblumenkisten in einem Pflegeheim, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes für das Jahr 2017, eine Mitgliedsbestätigung "Bangladesh Austria Association vom 07.04.2017, einen Förderer- und Familienausweis ausgestellt vom Sozial Medizinischen Dienst Österreich, Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 11.06.2017 und der römisch 40 vom 04.03.2017, eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 26.05.2015 bis 31.10.2015 als Küchengehilfe und eine Bestätigung über die Tätigkeit als Küchengehilfe vom 10.11.2015 vor.

14. Mit Schreiben vom 17.08.2017 ersuchte der BF um die Gewährung einer Fristerstreckung bezüglich des an ihn erfolgten Verbesserungsauftrags.

15. Am 27.09.2017 wurde der BF durch das BFA nochmals im Beisein einer Vertrauensperson und seiner "Freundin" XXXX in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit 2011 in Österreich sei. Er sei der Ausreiseverpflichtung wegen seiner "Freundin" und den Problemen in seiner Heimat nicht nachgekommen. Seit dem Asylverfahren seien keine neuen Probleme dieser Art entstanden. 2012 bis 2015 habe er als Zusteller gearbeitet und im Jahr 2015 sei er ein halbes Jahr in der XXXX beschäftigt gewesen. Seither hätte er nichts gearbeitet, wobei er aber ehrenamtlich - bei einem Projekt der Caritas und einem Theaterverein - tätig gewesen sei. Er hätte verschiedene Deutschkurse besucht, den Schulabschluss gemacht und besuche derzeit eine HAK. Er würde an den Sozial Medizinischen Dienst spenden, habe Kontakt zu Frau XXXX und anderen Personen und sei beim Österreich Bangladesch Kulturverein. Er würde seitens der Caritas Unterhalt bekommen und für € 150,-- in Untermiete leben. Er besitze ein Sprachzertifikat Niveau B2 und verfüge in Österreich über eine "Freundin". Seine Familie lebe zu Hause. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater arbeite am Bau und in der Landwirtschaft. Er kenne seine Freundin seit 2013 und wolle diese ehelichen. Sie würden nicht zusammenleben.15. Am 27.09.2017 wurde der BF durch das BFA nochmals im Beisein einer Vertrauensperson und seiner "Freundin" römisch 40 in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit 2011 in Österreich sei. Er sei der Ausreiseverpflichtung wegen seiner "Freundin" und den Problemen in seiner Heimat nicht nachgekommen. Seit dem Asylverfahren seien keine neuen Probleme dieser Art entstanden. 2012 bis 2015 habe er als Zusteller gearbeitet und im Jahr 2015 sei er ein halbes Jahr in der römisch 40 beschäftigt gewesen. Seither hätte er nichts gearbeitet, wobei er aber ehrenamtlich - bei einem Projekt der Caritas und einem Theaterverein - tätig gewesen sei. Er hätte verschiedene Deutschkurse besucht, den Schulabschluss gemacht und besuche derzeit eine HAK. Er würde an den Sozial Medizinischen Dienst spenden, habe Kontakt zu Frau römisch 40 und anderen Personen und sei beim Österreich Bangladesch Kulturverein. Er würde seitens der Caritas Unterhalt bekommen und für € 150,-- in Untermiete leben. Er besitze ein Sprachzertifikat Niveau B2 und verfüge in Österreich über eine "Freundin". Seine Familie lebe zu Hause. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater arbeite am Bau und in der Landwirtschaft. Er kenne seine Freundin seit 2013 und wolle diese ehelichen. Sie würden nicht zusammenleben.

Die Vertrauensperson gab im Zuge der Einvernahme zu Protokoll, dass von ihrer Seite eine Einstellungszusage vorliege. Im Jahr 2015 habe ein Dienstverhältnis bestanden. Der BF habe letzten Sommer im Theaterverein geholfen, ansonsten bestehe sporadischer Kontakt. Der BF treffe sich auch regelmäßig mit einer Bekannten von ihm.

Des Weiteren legte XXXX dar, den BF noch dieses Jahr heiraten zu wollen. Sie würde auch arbeiten, aber derzeit bei ihren Eltern leben. Sie würde den BF viermal pro Woche sehen und könne sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen.Des Weiteren legte römisch 40 dar, den BF noch dieses Jahr heiraten zu wollen. Sie würde auch arbeiten, aber derzeit bei ihren Eltern leben. Sie würde den BF viermal pro Woche sehen und könne sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen.

Im Übrigen brachte der BF erneut eine Einstellungszusage der XXXX und zudem einen Schulbesuchsnachweis (HAK-B) vom 26.09.2017 in Vorlage.Im Übrigen brachte der BF erneut eine Einstellungszusage der römisch 40 und zudem einen Schulbesuchsnachweis (HAK-B) vom 26.09.2017 in Vorlage.

16. Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 20.12.2017 legte der BF eine aktuelle Meldebestätigung vom 24.11.2017, eine Bestätigung der Botschaft Bangladesch vom 14.12.2017 bezüglich der Bemühungen des BF einen Reisepass zu erhalten und eine Geburtsurkunde in Kopie vor.

Des Weiteren wurde festgehalten, dass der BF bereits gute Deutschkenntnisse aufweise und erneut auf die Saisonbewilligung im Jahr 2015 verwiesen. Derzeit besuche der BF eine Handelsschule in Wien und liege eine Einstellungszusage vor.

Es bestehe die Möglichkeit XXXX allenfalls als Zeugen und den BF allenfalls ergänzend einzuvernehmen.Es bestehe die Möglichkeit römisch 40 allenfalls als Zeugen und den BF allenfalls ergänzend einzuvernehmen.

17. Mit oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.07.2017 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.17. Mit oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 hat das Bundesamt diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.07.2017 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.Im Rahmen der Begründung wurde ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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