TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 G303 2184015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G303 2184015-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch Mag. Florian HÖLLWARTH, MBL, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs.2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 beim BF nicht vorlägen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zulässig sei, da der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig sei und der BF über keine finanziellen Barmittel verfüge, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Des Weiteren sei der BF am 19.12.2017 von Beamten der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" betreten worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes würde gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indizieren. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Abschiebung nach Mazedonien sei zulässig, da keine entgegensprechenden Gründe vorgebracht oder sonst ersichtlich seien. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 beim BF nicht vorlägen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zulässig sei, da der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig sei und der BF über keine finanziellen Barmittel verfüge, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Des Weiteren sei der BF am 19.12.2017 von Beamten der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" betreten worden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes würde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indizieren. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Abschiebung nach Mazedonien sei zulässig, da keine entgegensprechenden Gründe vorgebracht oder sonst ersichtlich seien. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

2. Am 23.12.2017 wurde der BF über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

3. Gegen den Bescheid vom 22.12.2017 wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF 19.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben; die erfolgte Abschiebung für gesetzwidrig zu erklären und aufzuheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bescheid werde wegen Verfahrensmängel, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Durchführung eines fairen Verfahrens angefochten.

Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde habe dem Rechtsvertreter im Zuge eines Telefonates mehrere Stunden vor der Vernehmung des BF mitgeteilt, dass sie einem Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend die Abschiebung nicht stattgeben werde. Es sei äußerst befremdlich, dass die Sachbearbeiterin bereits bevor ein entsprechender Antrag eingelangt sei und vor der Einvernahme des BF über eine derartige Frage eine Entscheidung fällen konnte. Die Sachbearbeiterin sei ganz offensichtlich voreingenommen gewesen und sei ein objektives Verfahren bzw. eine objektive Vernehmung nicht mehr gegeben gewesen.

Weiters sei dem BF bei der Vernehmung vorgehalten worden, er wäre von der Fremdenpolizei in der Früh - am Tag der Verhaftung - auf der Baustelle fotografiert worden. Der BF habe glaubhaft geschildert, dass er in der Früh noch gar nicht an dem Ort an dem er verhaftet worden war, gewesen sei. Die Behörde habe auch keine Beweise (vermeintliche Fotos) vorgelegt.

Dem Rechtsvertreter sei ein Termin für eine Akteneinsicht zugesagt worden. Der Termin sei seitens der belangten Behörde jedoch abgesagt und kein neuer Termin mitgeteilt worden. Dadurch sei der BF in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Sachbearbeiterin der belangten Behörde sei es von Anfang an der Vernehmung daran gelegen, dem BF die zeitliche Abfolge seines Tagesablaufes unglaubwürdig darzustellen. So habe der BF mitgeteilt, dass er in der Nähe der Baustelle mit einem Bekannten einen Kaffee getrunken habe und sei dies von der Sachbearbeiterin als unglaubwürdig bewertet worden, da man in 10 Minuten keinen Kaffee trinken könne.

Der BF sei am 23.12.2017 mit "aller Gewalt" abgeschoben worden und sei für die belangte Behörde nicht von Interesse gewesen, dass der BF eine Familie in Österreich habe. Dadurch sei der BF in seinem Recht auf Familienleben verletzt worden.

Zusammengefasst habe die belangte Behörde willkürlich gehandelt und ihr Ermessen missbraucht, der angefochtene Bescheid leide an Verfahrensfehlern und seien massive grundrechtlich geschützte Werte des BF verletzt worden.

4. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 24.01.2018 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Der BF besitzt einen gültigen biometrischen Reisepass von Mazedonien.

Der BF reiste zuletzt legal am 03.12.2017 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX2017 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei arbeitend auf einer Baustelle betreten. Er führte Vorbereitungen für die Verlegung einer Bodenplatte durch. Für diese Tätigkeit lag keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vor, noch eine Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

Der BF wurde am XXXX2017 festgenommen und in weiterer Folge ab XXXX2017 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Der BF verfügt über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren.

Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat zwei Kinder, welche im Bundesgebiet leben.

Sonst verfügt der BF über keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in Mazedonien, wo auch die Eltern und weitere Verwandte des BF leben und der BF dort bei seinem Vater beschäftigt ist und eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Der BF stellte am 23.05.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Der Antrag wurde mit Bescheid des XXXX vom 21.06.2017 abgewiesen.Der BF stellte am 23.05.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Der Antrag wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 21.06.2017 abgewiesen.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF wurde am 23.12.2017 auf den Luftweg nach Mazedonien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie den im Verwaltungsakt ersichtlichen Kopien des mazedonischen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellung zur Einreise des BF in das Bundesgebiet ergibt sich einerseits aus den einschlägigen Stempelabdrücken im Reisepass des BF und andererseits aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.12.2017.

Die Feststellungen zur Betretung von Organen der Finanzpolizei, zur Festnahme und zur Schubhaft beruhen auf dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom XXXX2017, dem Bericht der Finanzpolizei vom XXXX2017 und dem Mandatsbescheid der belangten Behörde betreffend die Anordnung der Schubhaft vom XXXX2017.

Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, entsprecht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).

Es gibt keine Hinweise auf Erkrankungen oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF, zumal er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, gesund zu sein.

Dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und diese in Österreich mit den gemeinsamen beiden Kindern lebt, ergibt sich auch aus den glaubwürdigen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.12.2017. Dies wurde auch im angefochtenen Bescheid unbestritten festgestellt. Zudem konnte dies auch durch die Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in die entsprechenden Register nachvollzogen werden.

Die Tatsache, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger abgewiesen wurde, konnte aufgrund des vorliegenden Bescheides des XXXXfestgestellt werden. Es ergibt sich auch aus dem Fremdenregister, dass der BF zum Entscheidungspunkt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Mazedonien ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF vor der belangten Behörde, denen der BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein substanziiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, das erkennende Gericht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, dass er auf der Baustelle nicht gearbeitet habe, zu überzeugen. Schließlich wurde der BF von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle bei Vorbereitungsarbeiten hinsichtlich der Verlegung einer Bodenplatte angetroffen. Dass der BF auf der Baustelle nur "zu Besuch" gewesen wäre, wie vorgebracht, würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, zumal er arbeitend angetroffen wurde. Insgesamt ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF am XXXX2017 einer unerlaubten Beschäftigung nachging.

Die Feststellung, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren, basiert darauf, dass er in Österreich keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, angab lediglich über Barmittel in Höhe von € 450,00 zu besitzen und auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger mangels ausreichender Unterhaltsmittel vom XXXX abgewiesen wurde.Die Feststellung, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren, basiert darauf, dass er in Österreich keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, angab lediglich über Barmittel in Höhe von € 450,00 zu besitzen und auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger mangels ausreichender Unterhaltsmittel vom römisch 40 abgewiesen wurde.

Es gab keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration des BF in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen ist.

Die Feststellung, dass der BF am 23.12.2017 abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 23.12.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I und II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Mazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.Mazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.

Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat (ausgehend von seiner Einreise am 03.12.2017) die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten.

Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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