Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2181139-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.06.2017, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 28.06.2017, wurde dieser über die in Aussicht genommene Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens im Falle seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde dieser zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Bis dato langte keine Stellungnahme beim BFA nicht ein.
2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.12.2017, wurde diesem eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.12.2017, wurde diesem eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit am 28.12.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der allfälligen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu, die Behebung des Bescheides, die Einstellung des Verfahrens, die Entscheidung in der Sache, die allfällige Aussetzung des Verfahrens sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 03.01.2018 samt Stellungnahme bei diesem ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Der BF ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder.
Es konnte weder festgestellt werden, wann der BF ins Bundesgebiet eingereist ist noch, dass sich dieser seit 2007 im Bundesgebiet aufhält.
Der BF weist bis auf seine aktuelle Anhaltung in Justizanstalten beginnend mit XXXX2017 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Die Ehegattin des BF und die gemeinsamen Kinder halten sich in Serbien auf und haben bei den Eltern des BF Unterkunft gefunden.
Der Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in Serbien, wo er geboren wurde, die Schule besuchte, den Beruf des Medizintechnikers erlernt hat und als solcher bereits erwerbtätig war.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels und ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine Sozialversicherung oder berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und erweist sich als mittellos.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (LG XXXX), Zahl XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1, zweiter Fall SMG und des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 erster Fall WaffG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, RK römisch 40 .2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, zweiter Fall SMG und des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall WaffG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF zwischen Dezember 2014 bis Juni 2015, April 2015 und Juni 2016, Juli 2015 bis Dezember 2015 und Jänner 2017 bis zum XXXX.2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (konkret 10 Kilogramm Marihuana und 270 Gramm Kokain im Gesamtwert von EUR 70.000,-) anderen gegen Entgelt überlassen, sowie am XXXX.2017 in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat. Zudem hat der BF am XXXX.2017, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B besessen.Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF zwischen Dezember 2014 bis Juni 2015, April 2015 und Juni 2016, Juli 2015 bis Dezember 2015 und Jänner 2017 bis zum römisch 40 .2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge (konkret 10 Kilogramm Marihuana und 270 Gramm Kokain im Gesamtwert von EUR 70.000,-) anderen gegen Entgelt überlassen, sowie am römisch 40 .2017 in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat. Zudem hat der BF am römisch 40 .2017, wenn auch nur fahrlässig, eine Schusswaffe der Kategorie B besessen.
Aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit fasste der BF spätestens im Jahre 2014 den Entschluss, durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift, nämlich Marihuana und Kokain, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Suchtmittelgewöhnung konnte nicht festgestellt werden und gab der BF keine Auskunft über seine Hintermänner.
Als mildernd wurden hiebei der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die teilweise (objektive) Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge bei § 28 SMG, der lange Tatzeitpunkt und das Handeln aus reiner Gewinnsucht gewertet.Als mildernd wurden hiebei der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die teilweise (objektive) Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge bei Paragraph 28, SMG, der lange Tatzeitpunkt und das Handeln aus reiner Gewinnsucht gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Grund für die Straffälligkeit des BF war Gewinnsucht und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an Suchtmittel gewöhnt ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der deutschen Sprache mächtig ist.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Familienstand des BF, dessen Vaterschaft, aktueller Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Serbien, deren Unterkommen bei den Eltern des BF, Geburt des BF, dessen Schulbesuch, Berufsausbildung sowie Erwerbstätigkeiten im Herkunftsstaat beruhen auf den Ausführungen des BF in der gegenständlichen Beschwerde.
Der in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt ergibt sich aus dem zuvor erwähnten Vorbringen des BF sowie dem Umstand, dass er - wie noch ausgeführt werden wird - keinen längeren durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nachzuweisen vermochte.
Dass kein bestimmter Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet festgestellt sowie dessen Aufenthalt in Österreich seit 2007 festgestellt werden konnten, ist dem Datenbestand des ZMR geschuldet, wonach der BF einzig beginnend mit 08.06.2017 nachweislich im Bundesgebiet eine Wohnsitzmeldung aufweist sowie dem fehlenden Vorliegen bzw. Anbieten allfälliger, diesbezüglicher Beweismittel, welche einen durchgehenden Aufenthalt über einen vor dessen aktuellen Anhaltung in Strafhaft gelegenen bestimmten Zeitraum belegen hätten könnten. Die bloße Behauptung, seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältig zu sein, genügt als Beweis nicht.
Das Fehlen eines Aufenthaltstitels beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie dem Nichtvorbringen des BF über einen solchen zu verfügen.
Dass der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist sowie der fehlende Bestand einer Sozialversicherung ergeben sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsauszuges sowie dem Nichtvorlegen bzw. -anbot allfälliger dahingehender Bescheinigungsmittel.
Die fehlenden berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem - durch den Datenbestand des ZMR belegten - Vorbringen des BF, wonach dessen Kernfamilienangehörige in Serbien aufhältig sind sowie dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder an die Ehegattin des BF noch an dessen Kinder ausweist. Darüber hinaus lässt sich dem Datenbestand des ZMR die Meldung des vom BF genannten XXXX - mit dem der BF verwandt sein soll - an der ebenfalls vom BF angegebenen Adresse, XXXX nicht entnehmen.Die fehlenden berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem - durch den Datenbestand des ZMR belegten - Vorbringen des BF, wonach dessen Kernfamilienangehörige in Serbien aufhältig sind sowie dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder an die Ehegattin des BF noch an dessen Kinder ausweist. Darüber hinaus lässt sich dem Datenbestand des ZMR die Meldung des vom BF genannten römisch 40 - mit dem der BF verwandt sein soll - an der ebenfalls vom BF angegebenen Adresse, römisch 40 nicht entnehmen.
Die Mittellosigkeit sowie die Nichtfeststellbarkeit einer Suchtmittelgewöhnung seitens des BF beruhen auf den Ausführungen im oben genannten Urteil des LG XXXX. Angesichts der den BF treffenden Obsorgepflichten, dessen Erwerbslosigkeit und anhaltenden Inhaftierung lässt sich, in Ermangelung der Darlegung allfälliger legaler Einnahmequellen seitens des BF, der Schluss ziehen, dass er auch aktuell kein Vermögen anhäufen hat können.Die Mittellosigkeit sowie die Nichtfeststellbarkeit einer Suchtmittelgewöhnung seitens des BF beruhen auf den Ausführungen im oben genannten Urteil des LG römisch 40 . Angesichts der den BF treffenden Obsorgepflichten, dessen Erwerbslosigkeit und anhaltenden Inhaftierung lässt sich, in Ermangelung der Darlegung allfälliger legaler Einnahmequellen seitens des BF, der Schluss ziehen, dass er auch aktuell kein Vermögen anhäufen hat können.
Die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat und diese auf Gewinnsucht zurückzuführen sind, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf einer Ausfertigung des oben zitierten schlüssigen rechtskräftigen Strafurteils.
Die mangelnde Feststellbarkeit von Deutschsprachkenntnissen beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Beweismittel und ergibt sich, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, aus § 1 Z 6 HStV.Die mangelnde Feststellbarkeit von Deutschsprachkenntnissen beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Beweismittel und ergibt sich, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, aus Paragraph eins, Ziffer 6, HStV.
Das Fehlen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen beruht - wie noch dargelegt werden wird - auf der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des BF.
2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung seiner Angehörigkeit zu einer in Österreich anerkannten sprachlichen Minderheit (vgl. Art 8 Abs. 1 B-VG: Amtssprache Deutsch) ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in Ermangelung seiner Angehörigkeit zu einer in Österreich anerkannten sprachlichen Minderheit vergleiche Artikel 8, Absatz eins, B-VG: Amtssprache Deutsch) ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen
Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, welche diesen hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&Such">