Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2180239-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.02.2017, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 17.02.2017, wurde dieser über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Falle seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde dieser zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Eine Stellungnahme des BF langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.
2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit per Telefax am 19.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).3. Mit per Telefax am 19.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der Rückkehrentscheidung, des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung und des Einreiseverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 21.12.2017 samt Stellungnahme bei diesem ein.
4. Mit Schreiben vom 12.06.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am XXXX2018 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und der mazedonischen Sprache mächtig.
Der genaue Zeitpunkt der Einreise des BF in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden, jedoch hält sich der BF jedenfalls seit Februar 2017 im Bundesgebiet auf.
Bis auf die Zeit vom XXXX2012 bis XXXX2013 und die aktuelle Anhaltung in Justizanstalten seit XXXX2017 verfügt/e der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, hat über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Der BF hat bis dato keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet gestellt.
Der BF reiste am XXXX2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2017, in Rechtskraft erwachsen amXXXX2017, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 3, 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom XXXX2017, in Rechtskraft erwachsen amXXXX2017, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 3, 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF mit zwei weiteren Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen XXXX2017 und XXXX217 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt 5 Angriffen weggenommen sowie in insgesamt 2 Angriffen wegzunehmen versucht hat.
Als mildernd wurden dabei die reumütig geständige Verantwortung, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die Faktenvielzahl im Rahmen der gewerbsmäßigen Begehung gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Kenntnissen der mazedonischen Sprache, Nichtfeststellbarkeit des genauen Einreisezeitpunktes, Aufenthalt im Bundesgebiet, seinerzeitigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, Anhaltung in Justizanstalten, fehlenden Wohnsitzmeldungen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, nicht erfolgten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie Erwerbslosigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem werden die seinerzeitigen Wohnsitzmeldungen, die Anhaltung in Justizanstalten sowie das Fehlen sonstiger Wohnsitzmeldungen durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters, der Aufenthalt im Bundesgebiet seit Februar durch die Ausführungen im Strafurteil, die nicht erfolgte Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie die Erwerbslosigkeit in einem Sozialversicherungsauszug bestätigt.
Die Verurteilung des BF samt näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten schlüssigen Urteils.
Die Ausreise des BF aus Österreich folgt der mit XXXX2018 datierten Ausreisebestätigung der International Organization for Migration.
Dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung.Dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung.
Anhaltspunkte, die für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprächen, fanden sich nicht und wurde den diesbezüglich im bekämpften Bescheid getätigten Feststellungen nicht entgegengetreten.
2.2.2. Wie die an den BF gerichtete, schriftliche Aufforderung des BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Letztlich blieb dem BF bis zur Erlassung des Bescheides die Möglichkeit offen, sich in der Sache vor der belangten Behörde zu äußern, was dieser jedoch unterlassen hat.