TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G306 2189680-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2189680-1/13E

Ausfertigung des am 21.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vomXXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, teil als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 u Abs. 2 erster und siebter Fall, Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vomXXXX, Zl.XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, teil als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG, 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, u Absatz 2, erster und siebter Fall, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Schreiben vom 04.09.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Am 23.02.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und wurde ihm mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 27.02.2018 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.); des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das Rückkehrverbot wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemüß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.).Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 27.02.2018 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.); des Weiteren wurde dem BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das Rückkehrverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und einer Frist zur freiwilligen Ausreise gemüß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Schreiben des BF vom 16.03.2018 - unterstützt durch die XXXX, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, das erlassene Einreiseverbot zu beheben bzw. maßgeblich zu verkürzen.Mit Schreiben des BF vom 16.03.2018 - unterstützt durch die römisch 40 , eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Rückkehrentscheidung für Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, das erlassene Einreiseverbot zu beheben bzw. maßgeblich zu verkürzen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 20.03.2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Außenstelle Graz am 21.06.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der BF persönlich teilnahm. Die belangte Behörde nahm - trotz Landung an der Verhandlung nicht teil. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

Zur heutigen Situation:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: 2014 hatte ich einen Herzinfarkt und lag 8 Tage im Koma. Ich nehme Medikamente und habe Wasser in meiner Lunge.

Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:

Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.

Der VR weist auf die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.

Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja, das ist korrekt.

VR: Seit wann halten Sie sich im Bundesgbiet auf?

BF: Ich bin durchgehend seit 2015 in Österreich. Seit 2013 bin ich in XXXX gemeldet.BF: Ich bin durchgehend seit 2015 in Österreich. Seit 2013 bin ich in römisch 40 gemeldet.

VR: Im Bundesgebiet lebt Ihre Gattin sowie Ihr minderjäriger Sohn - ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig. Mein Sohn ist 4 Jahre alt.

VR liest aus dem angefochtenen Bescheid die Feststellungen betreffend familiäre.- sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse des BF vor.

VR: Sind diese Feststellungen über Ihre Person korrekt oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

BF: Ich habe sonst keine Verwandten in Österreich. Wie gesagt, nur meine Gattin und mein mj. Sohn.

VR: Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX2017 wegen Geldwäscherei und Suchtmittelhandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt - was sagen Sie dazu?VR: Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am XXXX2017 wegen Geldwäscherei und Suchtmittelhandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt - was sagen Sie dazu?

BF: Ich war genötigt dies zu tun aufgrund meiner Schulden, die aufgrund meines Tablettenbedarfs entstanden sind. Ich wurde auch bedroht, dass, wenn ich nicht zahle, sie meiner Frau, meinem Kind, meiner Familie etwas antun. Als ich mich verschuldete, befand ich mich in Serbien. Dort hatte ich keine Sozialversicherung, doch auf die Tabletten war ich angewiesen.

VR: Bei wem haben Sie Schulden und wie hohe?

BF: Ich borgte mir 1.000,00 EUR von einem Mann in XXXX aus, den ich zuvor nicht kannte. Jetzt schulde ich ihnen 4.000 EUR aufgrund der Zinsen. Sie rufen mich an und bedrohen mich.BF: Ich borgte mir 1.000,00 EUR von einem Mann in römisch 40 aus, den ich zuvor nicht kannte. Jetzt schulde ich ihnen 4.000 EUR aufgrund der Zinsen. Sie rufen mich an und bedrohen mich.

VR: Haben Sie irgendwelche Einkünfte oder irgendein Vermögen?

BF: Ich habe keines.

VR: Von was haben Sie die letzten Jahre gelebt?

BF: Ich lebte von und mit meiner Gattin.

VR: Das heißt, Sie haben überhaupt keine Einkommen gehabt die letzten Jahre?

BF: Nein, hier nicht. Ich habe hier nicht gearbeitet.

VR: Und in Serbien?

BF: Ja, in Serbien habe ich gearbeitet. Als ich geheiratet habe, kam ich nach Österreich, dann war ich 90 Tage hier und 90 Tage dort, bis ich erkrankte.

VR: Haben Sie in den 90 Tagen in Serbien gearbeitet dort?

BF: Ja, ich habe dort gearbeitet.

VR: Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt in Serbien?

BF: Bei meiner Schwester, ich meine nicht bei meiner echten Schwester, sondern bei meiner Cousine.

VR: Wo befindet sich diese Cousine?

BF: In Frankreich.

VR: Seit wann befinden Sie sich in Haft und wann ist mit Ihrer Entlassung zu rechnen?

BF: Ab dem XXXX2017 bin ich in Haft. Als ich nach XXXX kam, wurde mir ein Drittel erlassen und sollte somit am XXXX2019 aus der Haft entlassen werden. Eine diesbezügliche Verhandlung findet im Februar 2019 statt.BF: Ab dem XXXX2017 bin ich in Haft. Als ich nach römisch 40 kam, wurde mir ein Drittel erlassen und sollte somit am XXXX2019 aus der Haft entlassen werden. Eine diesbezügliche Verhandlung findet im Februar 2019 statt.

VR: Sie sind wegen Suchtgifthandel verurteilt worden. Konsumieren Sie selbst Suchtgift?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in der Haft Besuch erhalten?

BF: Meine Gattin besucht mich 2 mal in der Woche.

VR: Sie haben sich ja im überwiegenden Teil Ihres Lebens in Serbien aufgehalten, von was haben Sie da gelebt?

BF: Ich habe die Grundschule absolviert. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe jedoch auf diversen Baustellen gearbeitet.

VR: Wie wollen Sie Ihre Schulden bei Ihren Gläubigern zurückzahlen?

BF: Ich werde arbeiten, um ihnen Geld zurückzubezahlen. Ich meine legale Arbeit. Vielleicht werden sie auch nicht mehr anrufen, da sie wissen, dass ich im Gefängnis bin.

VR: Wo wollen Sie dann arbeiten, in Österreich oder in Serbien?

BF: In Serbien habe ich niemanden. Ich kann dort nirgends hin. Hier ist mein Leben. Hier ist meine Familie. Ich bereue zutiefst, was ich getan habe.

VR: Welche Verwandten haben Sie noch und wo halten sich diese auf?

BF: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe nur meine Gattin und meinen Sohn. Sie sind alles in meinem Leben. Sonst habe ich niemanden.

Die Zeugin XXXX wird um XX:XX Uhr einvernommen.Die Zeugin römisch 40 wird um XX:XX Uhr einvernommen.

Belehrung der Zeugin:

Der VR belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der VR belehrt die Zeugin gemäß Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.Der VR macht die Zeugin nach Paragraphen 50 und 49 Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 288, StGB) aufmerksam.

Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeugin.

Befragung:

VR: Seit wann sind Sie verheiratet?

Z: Seit XXXX2013.

VR: Seit wann halten Sie sich auf in Österreich?

Z: Seit 1992 durchgehend aufhältig.

VR: Haben Sie Kinder?

Z: Ich habe zwei Söhne. Einen aus der ersten Ehe, 15 Jahre alt. Und einen Sohn mit dem BF, dieser ist 4 Jahre alt.

VR: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

Z: Nein derzeit nicht. Ich bin arbeitssuchend ca. 3 Jahre lang.

VR: Was haben Sie für ein finanzielles Einkommen?

Z: Ich bekomme Notstandshilfe von ca. 750,00 EUR.

VR: Haben Sie eine Mietwohnung?

Z: Ich habe im XXXX eine Mietwohnung, deren monatliche Miete 399,00 EUR, dazu kommt noch Strom und Betriebskosten.Z: Ich habe im römisch 40 eine Mietwohnung, deren monatliche Miete 399,00 EUR, dazu kommt noch Strom und Betriebskosten.

VR: Für den Sohn beziehen Sie Familienbeihilfe, sonst noch etwas?

Z: Sozialhilfe von monatlich 340,00 EUR erhalte ich von der Stadt

XXXX.römisch 40 .

VR: Wie hat sich Ihre Beziehung bzw. das Familienleben dargestellt. Sind Sie nach Serbien runtergefahren oder haben Sie nur telefonischen Kontakt gehabt?

Z: Ich bin natürlich mit unserem Sohn monatlich für ein paar Tage nach Serbien zu meinem Mann gefahren.

VR: Wo haben Sie dort gewohnt?

Z: Meine Eltern haben ein Haus und dort habe ich dann gewohnt. In diesem Haus hat auch mein Mann gewohnt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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