Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2196604-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben wird und es in Spruchpunkt V. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos behoben wird und es in Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und VI. entfallen und es in Spruchpunkt II. zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen".Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch sechs. entfallen und es in Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen".
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2018 in XXXX wegen des Verdachts auf Begehung eines Ladendiebstahls angezeigt. Am 24.04.2018 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes befragt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2018 in römisch 40 wegen des Verdachts auf Begehung eines Ladendiebstahls angezeigt. Am 24.04.2018 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes befragt.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit dem aufgrund der Begehung eines Ladendiebstahls unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und ihrer Mittellosigkeit begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit dem aufgrund der Begehung eines Ladendiebstahls unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und ihrer Mittellosigkeit begründet.
Dieser Bescheid wurde der BF durch persönliche Übergabe am 24.04.2018 zugestellt. Gleichzeitig wurde sie mit einem Schreiben in deutscher und serbischer Sprache über die Verpflichtung zur Ausreise, Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung, die Möglichkeit der Rückkehr auf freiwilliger Basis und über Organisationen, die sie dabei beraten und unterstützen könnten (Verein Menschenrechte Österreich, Caritas Rückkehrhilfe), informiert.
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme der BF und ihres Ehemanns anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid, insbesondere die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot, aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie keinen Ladendiebstahl begangen habe; das Ermittlungsverfahren gegen sie sei vielmehr am 23.03.2018 eingestellt worden. Sie sei auch nicht mittellos, zumal sie bei ihrem in Österreich lebenden Ehemann wohnen könne, der als Fensterputzer monatlich knapp EUR 1.300 verdiene und für ihren Unterhalt aufkomme. Sie habe sich am 30.01.2018 im Rahmen des visumfreien Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufgehalten und diesen ab 19.04.2018 nur wegen der Sicherstellung ihres Reisepasses - und damit nicht vorwerfbar - überschritten. Die Sicherstellung des Reisepasses sei jedenfalls nach der Einstellung des Strafverfahrens am 23.03.2018 rechtswidrig gewesen. Aufgrund ihres rechtmäßigen Inlandsaufenthalts hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Die Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in ihr Familienleben mit ihrem Ehemann ein. Sie habe vor, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, um sich legal bei ihm in Österreich aufhalten zu dürfen. Da er willens und in der Lage sei, für ihren Unterhalt aufzukommen, sei sie nicht mittellos, sodass kein Einreiseverbot zu erlassen war. Zum Beweis dafür, dass der Ehemann der BF über ein ausreichendes Einkommen verfüge und die BF nicht mittellos sei, werde seine Einvernahme als Zeuge bei der durchzuführenden Beschwerdeverhandlung beantragt.
Am 18.05.2018 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 28.05.2018 einlangten.
Mit Beschluss vom 01.06.2018 (OZ 2Z) wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 01.06.2018 (OZ 2Z) wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 15.06.2018 übermittelte die BF dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Unterlagen.
Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige von Serbien, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Ihre Familienangehörigen (Vater, zwei Brüder und deren Kinder) leben ebenfalls in Serbien. Die BF spricht Serbisch; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF ist kinderlos. Sie war von XXXX.1995 bis XXXX.2005 mit dem am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Zwischen XXXX.2009 und XXXX.2012 war sie mit einem Österreicher verheiratet. Am XXXX.2014 schloss sie neuerlich die Ehe mit XXXX. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt.Die BF ist kinderlos. Sie war von römisch 40 .1995 bis römisch 40 .2005 mit dem am römisch 40 geborenen serbischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Zwischen römisch 40 .2009 und römisch 40 .2012 war sie mit einem Österreicher verheiratet. Am römisch 40 .2014 schloss sie neuerlich die Ehe mit römisch 40 . Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt.
XXXX lebt seit März 2010 in Österreich und besaß einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Er lebt aufgrund eines bis April 2021 befristeten Mietvertrags in einer Mietwohnung in XXXX; der monatliche Mietzins beträgt EUR 270. Er war im Bundesgebiet seit Ende April 2010 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungskraft, teils auch nur geringfügig, beschäftigt; dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld. Zuletzt war er (nach einer geringfügigen Beschäftigung zwischen 01.02.2017 und 30.04.2017) von 01.05.2017 bis 12.01.2018 und von 26.01.2018 bis 03.04.2018 als Arbeiter erwerbstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug ca. EUR 1.270 (im Oktober 2017) bzw. EUR 1.160 (im Februar 2018). Zwischen 16.01.2018 und 21.01.2018 bezog er Arbeitslosengeld. Seit 18.04.2018 bezieht er wieder Arbeitslosengeld von EUR 30,08 pro Tag.römisch 40 lebt seit März 2010 in Österreich und besaß einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Er lebt aufgrund eines bis April 2021 befristeten Mietvertrags in einer Mietwohnung in römisch 40 ; der monatliche Mietzins beträgt EUR 270. Er war im Bundesgebiet seit Ende April 2010 mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungskraft, teils auch nur geringfügig, beschäftigt; dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld. Zuletzt war er (nach einer geringfügigen Beschäftigung zwischen 01.02.2017 und 30.04.2017) von 01.05.2017 bis 12.01.2018 und von 26.01.2018 bis 03.04.2018 als Arbeiter erwerbstätig. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug ca. EUR 1.270 (im Oktober 2017) bzw. EUR 1.160 (im Februar 2018). Zwischen 16.01.2018 und 21.01.2018 bezog er Arbeitslosengeld. Seit 18.04.2018 bezieht er wieder Arbeitslosengeld von EUR 30,08 pro Tag.
Die BF reist immer wieder nach Österreich, um ihren Ehemann zu besuchen. Während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet hat sie häufig Kontakt mit ihren Angehörigen in Serbien. Sie beantragte mehrfach erfolglos die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Am 23.12.2015 wurde ihr Antrag vom 15.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" als Familienangehörige von XXXX abgewiesen. Am 01.03.2017 wurde ein weiterer derartiger Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Zuletzt wurde der Antrag der BF vom 17.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Bescheid vom 06.03.2018 mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen.Die BF reist immer wieder nach Österreich, um ihren Ehemann zu besuchen. Während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet hat sie häufig Kontakt mit ihren Angehörigen in Serbien. Sie beantragte mehrfach erfolglos die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Am 23.12.2015 wurde ihr Antrag vom 15.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" als Familienangehörige von römisch 40 abgewiesen. Am 01.03.2017 wurde ein weiterer derartiger Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Zuletzt wurde der Antrag der BF vom 17.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Bescheid vom 06.03.2018 mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen.
Die BF verfügt über einen am 24.11.2017 ausgestellten und bis 24.11.2018 gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie am 09.12.2017 (Ausreise am 08.01.2018), am 12.01.2018 (Ausreise am 16.01.2018) und zuletzt am 19.01.2018 (Ausreise am 18.05.2018) in den Schengenraum einreiste.
Am XXXX.2018 wurde die BF wegen des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls in einem Supermarkt in Wien angezeigt und von der Polizei dazu befragt. Sie wurde verdächtigt, Lebensmittel im Wert von EUR 24,42 aus dem Regal genommen, in ihre Einkaufstasche gesteckt und anschließend den Kassenbereich ohne Bezahlung passiert zu haben. Die Waren wurden nach der Betretung der BF unbeschädigt retourniert. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren gegen die BF wurde am XXXX.2018 eingestellt. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.Am römisch 40 .2018 wurde die BF wegen des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls in einem Supermarkt in Wien angezeigt und von der Polizei dazu befragt. Sie wurde verdächtigt, Lebensmittel im Wert von EUR 24,42 aus dem Regal genommen, in ihre Einkaufstasche gesteckt und anschließend den Kassenbereich ohne Bezahlung passiert zu haben. Die Waren wurden nach der Betretung der BF unbeschädigt retourniert. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren gegen die BF wurde am römisch 40 .2018 eingestellt. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Die BF hatte bei ihrer Einreise in den Schengen-Raum am 19.01.2018 EUR 350 bei sich. Für ihren Lebensunterhalt in Österreich kam ihr Ehemann auf, in dessen Wohnung sie Unterkunft nahm. Abgesehen von ihm hat sie keine familiären, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bindungen in Österreich.