Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2177103-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.6.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.6.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 3.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), eine Staatsangehörige des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 3.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie vor ca. 5 Monaten zum Christentum konvertiert sei und deshalb Angst um ihr Leben habe.
Beim BFA wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen. Sie gab weiter an, dass ihre Onkel mütterlicherseits von der Konversion erfahren hätten und gedroht hätten, die BF umzubringen. Sie sei von ihnen als Hure und als schmutzig beschimpft worden.
I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.
Die BF gab bei ihrer Einvernahme an, dass sie im Iran aufgrund ihrer Konversion in Gefahr sei und eventuell lebenslang inhaftiert würde. Die Onkel mütterlicherseits hätten von der Konversion erfahren und hätten der BF gedroht, sie umzubringen, falls sie sie erwischen. Außerdem hätten sie die BF als Hure und schmutzig beschimpft.
Weiter schilderte die BF familiäre Streitigkeiten mit ihren Onkeln, bei denen sie zu viel mitgemacht habe. Diese hätten ihr verboten, das Haus zu verlassen, weil die BF zu groß war. Da ihr Onkel die BF unter Druck gesetzt habe, habe diese Depressionen bekommen. Für die Behörde sei verwunderlich, weshalb die BF erst seit Dezember 2016 in psychologischer Behandlung ist, wenn diese bereits vor der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2015 erste Anzeichen von Depression verspürt hat. Weiter sei die BF der Meinung, dass ihr eigener Onkel sie umbringen würde. Seitens der Behörde könne dies als unglaubwürdig gewertet werden, da keine Gründe aufgezählt wurden, die einen Menschen zu so einer Tat verleiten könnten, zumal es sich bei diesen Personen um die leiblichen Onkel handelt. Im tatsächlichen Fall einer Bedrohung könnte sich die BF jederzeit an staatliche Einrichtungen und Organisationen wenden. Weiter gebe es soziale Einrichtungen, die der BF bei familiären Konflikten beistehen könnten.
Mit dem Christentum sei die BF erst nach ihrer legalen Einreise vom 18.7.2015 in der Türkei in Kontakt gekommen. Zweck der Ausreise aus dem Iran sei gewesen, von den familiären Problemen Abstand zu gewinnen und den Bruder der BF in der Türkei zu besuchen. Die BF habe sich in der Türkei sehr wohl gefühlt. Als sie in der Türkei mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, habe sie sich entschlossen, mit ihrem Bruder nach Österreich zu reisen.
Die BF habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bedrohung ihrer Person geschildert. Sie sei erst in der Türkei auf das Christentum gestoßen und habe sich zuvor im Iran niemals mit dem Christentum befasst. Der erste Kontakt mit dem Christentum sei 1 Woche nach der Einreise in die Türkei gewesen. Ihr Bruder habe die BF zu einer Kirche mitgenommen und ihr habe die Zeremonie sehr gut gefallen, da alle Menschen so fröhlich waren. In der Türkei habe die BF ihre Religion nicht offen ausgelebt, sie habe aber trotz allem eine öffentliche Kirche besucht. In Österreich habe sich die BF am 24.9.2016 taufen lassen.
Als Grund für den Asylantrag führte die BF bei der Erstbefragung an, 5 Monate vor der Einreise in das Bundesgebiet zum Christentum konvertiert zu sein. Dies widerspreche den Darstellungen in der Einvernahme vom 5.10.2017. Während der Einvernahme führte die BF an, am 18.7.2015 in der Türkei eingereist zu sein und 1 Woche später den ersten Kontakt mit dem Christentum gehabt zu haben. Das widerspreche erheblich der Aussage, 5 Monate vor der Einreise in Österreich den ersten Kontakt zum Christentum gehabt zu haben. Ein Asylwerber, der tatsächlich ein einschneidendes Erlebnis hatte, sollte in der Lage sein sich an genaue Zeitangaben zu erinnern. 3 Tage danach hätte die BF sich dann zur Reise nach Österreich entschieden. Da sich der Bruder der BF und dessen Gattin in der Türkei der taufen unterzogen hätten, könne davon ausgegangen werden, dass dies lediglich zur Asylantragstellung in Österreich dienen sollte. Seltsamerweise sei es der BF möglich gewesen, in einem tendenziell islamischen Land wie der Türkei eine öffentliche Kirche aufzusuchen. Hingegen habe die BF beschrieben, dass es für sie unmöglich wäre, in den Iran zurückzukehren, da ihr der Tod drohen würde. Eine Bedrohung der BF durch staatliche Organe könne nicht vorliegen, da lediglich Familienmitglieder über die angeführte Konversion Bescheid wüssten. Nebenbei erwähnt habe die BF den Iran legal verlassen, weshalb eine Bedrohung durch staatliche Organe ausgeschlossen werden könne.
Selbst im Fall einer Scheinkonversion sei zu prüfen, ob die Konversion bereits den Behörden des Heimatstaates bekannt geworden ist und der Antragsteller allenfalls Verfolgung aufgrund unterstellter religiöser Gesinnung zu befürchten hat. Dabei komme es nur auf seine religiöse Einstellung an und darauf, ob er deswegen im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass bei Kenntnis der Behörden des Heimatstaates von der (Schein)Konversion nicht zwingend und automatisch auf eine Verfolgung geschlossen werden kann. Es bedürfe vielmehr einer Einzelfallprüfung.
Der angebliche Konversionsgrund der BF sei nicht überzeugend. Sie habe sich im Iran kein einziges Mal mit dem Christentum auseinandergesetzt, obwohl sie anführte, dass ihr Bruder seit 3 Jahren das Christentum praktizieren würde. Der plötzliche Interessenumschwung, selbst zum Christentum zu konvertieren, sei für die Behörde nicht verständlich. Hätte sich die BF tatsächlich mit dem Christentum auseinandersetzen wollen, hätte sie das bereits im Iran machen können. Auch die angeführte Taufe könne nicht als innere Überzeugung gewertet werden, sondern nur, um in Österreich Asylstatus zu erhalten.
Im Christentum würde die BF vor allem eine Stelle in der Bibel interessieren, in der es um Vergebung und nicht um Rache geht. Außerdem würde man die Erlösung finden, wenn man an Jesus glaubt. Im Gegensatz dazu könne man im Islam Gott nicht durch seine Taten finden. Diese Antworten zeigen, dass sich die BF nicht näher mit dem Christentum auseinandergesetzt hat, was bei einer Person, die tatsächlich konvertiert ist, erwartet werden könne. Die protestantische Glaubensrichtung würde die BF bevorzugen, da dieser Zweig sehr frei sei und nicht so viele Traditionen hätte wie die katholische Glaubensrichtung. Nähere Gründe für die Entscheidung für diese Richtung habe die BF der Behörde nicht nennen können. Genau so wenig habe sie sich mit der katholischen Richtung auseinander gesetzt. Beide Richtungen seien im Prinzip dasselbe, abgesehen davon, dass Katholiken strenger wären.
Die BF gab an, in Österreich die evangelische Freikirche Hamgam zu besuchen. Zuvor habe sie die Friedenskirche im 13. Bezirk und die iranisch christliche Gemeinde besucht. Am 24.9.2016 habe sich die BF von der iranisch christlichen Gemeinde taufen lassen. Wenn man sich einer neuen Religion zuwendet, insbesondere wenn der Wechsel noch greifbar ist und vor nicht allzu langer Zeit erfolgte, sollten die Angaben bezüglich der Beweggründe substantiell sein. Hätte sich die BF tatsächlich ernsthaft und in ihrem Inneren mit dem Christentum auseinandersetzt und beschäftigt, um so überhaupt die Entscheidungsgrundlage zu finden, sich von einer Religion zu verabschieden und sich einer neuen Religion zuzuwenden. Diese wesentlichen Grundlagen fehel allerdings bei der BF.
Es gelang der BF, ein einstudiertes Wissen zu präsentieren. So habe sie gewusst, wer Martin Luther ist, wie viele Thesen es gibt und was am 31.10. gefeiert wird. Hingegen habe sie nach dem Palmsonntag gefragt angegeben, dass dies der Auferstehungstag sei, was aber falsch ist, da dies am Ostersonntag war. Dies bedeute, dass es sich beim Wissen der BF um kein Interesse handeln könne, sondern dass dieses hauptsächlich einstudiert ist.
Die BF sei in der evangelischen Freikirche Hamgam aktiv. Sie nehme laut einem Schreiben der Kirche seit März 2017 regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen teil. Laut ihren Angaben würde die BF seit ihrer Ankunft in Österreich regelmäßig Kirchen besuchen. Am 24.9.2016 wurde die BF getauft, die Taufvorbereitung habe ca. 7 oder 8 Monate gedauert. Die BF würde laut ihren Angaben dienstags, mittwochs, samstags und sonntags die Kirche besuchen. Die Einvernahme fand an einem Donnerstag statt. Gefragt, wann die BF letztmals die Kirche besucht habe, gab sie an, dass dies am Dienstag gewesen wäre. Unklar sei, weshalb die BF nicht den Mittwoch angab.
Dass die BF anscheinend regelmäßig an den Gottesdiensten teilnimmt, in der Gemeinde aktiv ist und dort mit anderen Kirchenmitgliedern über ihren angeblichen Glauben reden würde, was zwangsläufig entstehe, zeige wie verwunderlich es ist, dass die BF nicht einmal ein Grundwissen über ihre neue Religion besitzt. Es sei ihr lediglich möglich, gewisse Passagen flüssig vorzubringen und könne dies als "ediscere" gewertet werden. Es sei wenig nachvollziehbar, dass die BF seit 2 Jahren Christin sei und essentielle Grundlagen nicht kennt bzw. ihren Glauben verinnerlichte. Nächstenliebe zu praktizieren und - gewaltfreie - Opfer zu erbringen, sei Grundstein des Christentums. Für die Behörde habe die BF keine glaubhafte innere Überzeugung darlegen können.
Es habe vielmehr den Anschein, dass die BF zum Schein zum Christentum konvertiert ist, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen.
Die BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie sich intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Bei einer tatsächlich konvertierten Person könne davon ausgegangen werden, dass sie sich intensiv mit dem neuen Glauben auseinandersetzt. Eine tatsächlich konvertierte Person würde sicherlich viel Zeit mit der Bibel verbringen, nicht nur Gottesdienste besuchen, sondern auch in ihrer Freizeit mit Freunden und im Selbststudium sich damit genauer und tiefer auseinandersetzen und bei auftretenden Fragen geschulte Personen um Rat bitten. Sie würde alles daransetzen, christliche Glaubensinhalte kennenzulernen und sich ein entsprechendes religiöses Wissen anzueignen, um auch als Christ leben zu können. Demut und Vergebung seien ein wesentlicher Bestandteil und impliziere die Auseinandersetzung mit anderen Religionen und Geschehnissen.
Auch der Umstand, dass die BF tatsächlich getauft sei, ändere nichts an der Einschätzung, dass es sich lediglich um eine Scheinkonversion handelt, die zum Zweck der Asylerlangung in Österreich erfolgte. Vor einer Taufe sollte man sich intensiv mit den Glaubensinhalten auseindergesetzt haben.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und die Begründung mangelhaft bzw. unrichtig. Außerdem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Die Familie der BF sei strenggläubig und die BF sei von ihren eigenen Onkeln bedroht und beschimpft worden. Sie hätte im Iran mit einem älteren Mann zwangsverheiratet werden sollen. Da sie dies nicht wollte, sei sie zu ihrem Bruder in die Türkei. Die BF habe psychische Probleme und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich. Sie sei auch in ärztlicher Behandlung.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und lasse nicht erkennen, weshalb die belangte Behörde von einer Scheinkonversion ausgeht. Die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts sei von der belangten Behörde verletzt worden, ebenso der Grundsatz des Parteiengehörs.
I.4. Für den 4.6.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF, ihre Rechtsvertreterin und eine von der BF beantragte Zeugin teilnahmen.römisch eins.4. Für den 4.6.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der die BF, ihre Rechtsvertreterin und eine von der BF beantragte Zeugin teilnahmen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige des Iran, welche zur Volksgruppe der Perser gehört. Die BF ist damit Drittstaatsangehörige.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Die BF wurde am 24.9.2016 von der iranischen christlichen gemeinde in der Evangeliumsgemeinde getauft.
Die BF ist eine ledige, junge, arbeitsfähige Frau mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die BF hat eine rezidivierende depressive Störung (F32.2). Im April 2017 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Die BF stammt aus Teheran und hat 12 Jahre die Schule besucht. Sie spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau und Deutsch auf A1 Niveau.
Im Iran leben nach wie vor die Mutter der BF, ein Bruder, 2 Schwestern und die Familie des verstorbenen Vaters der BF.
Der BF bezieht Grundversorgung und ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.
Die BF hat keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Bundesgebiet lebt 1 Bruder der BF mit seiner Familie, allesamt Asylwerber.
Die Identität der BF steht fest.
Sie reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fall