TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 G313 2146278-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G313 2146278-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern geändert wird, als das Einreiseverbot nur für Österreich gilt.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insofern geändert wird, als das Einreiseverbot nur für Österreich gilt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.01.2017 zugestellt.

2. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde aus der Strafhaft des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, das mit Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides auf die Dauer von sieben Jahren befristet erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie das auf sieben Jahre befristet erlassene Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, das auf sieben Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. nur für Österreich - und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt - zu erlassen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vorgebracht wurde, der BF sei zur Arbeitssuche in Österreich eingereist. Seine in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten habe der BF aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus begangen. Der BF gehe in der Justizanstalt einer Beschäftigung als Gärtner nach. Aufgrund guter Haftführung sei seine "2/3-Entlassung" bewilligt worden. Der BF wolle wieder als Elektriker tätig sein, zunächst im Kosovo und nach Heirat seiner Lebensgefährtin in Deutschland. In Gesamtbetrachtung sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF sei zudem in Österreich erstmals wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden, wobei das dafür vorgesehene Strafausmaß mit 18 Monaten bei Weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sei und auch von der belangten Behörde die bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe - das Geständnis des BF und sein ordentlicher Lebenswandel - mitberücksichtigt hätten werden müssen. Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum sei im gegenständlichen Fall "angesichts des Lebensmittelpunktes der Lebensgefährtin des BF in Deutschland und der gemeinsamen Zukunftspläne als Ehepaar" in Deutschland keinesfalls verhältnismäßig "und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen."2. Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde aus der Strafhaft des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, das mit Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides auf die Dauer von sieben Jahren befristet erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie das auf sieben Jahre befristet erlassene Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, das auf sieben Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch drei. nur für Österreich - und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt - zu erlassen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vorgebracht wurde, der BF sei zur Arbeitssuche in Österreich eingereist. Seine in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten habe der BF aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus begangen. Der BF gehe in der Justizanstalt einer Beschäftigung als Gärtner nach. Aufgrund guter Haftführung sei seine "2/3-Entlassung" bewilligt worden. Der BF wolle wieder als Elektriker tätig sein, zunächst im Kosovo und nach Heirat seiner Lebensgefährtin in Deutschland. In Gesamtbetrachtung sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF sei zudem in Österreich erstmals wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt worden, wobei das dafür vorgesehene Strafausmaß mit 18 Monaten bei Weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sei und auch von der belangten Behörde die bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe - das Geständnis des BF und sein ordentlicher Lebenswandel - mitberücksichtigt hätten werden müssen. Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum sei im gegenständlichen Fall "angesichts des Lebensmittelpunktes der Lebensgefährtin des BF in Deutschland und der gemeinsamen Zukunftspläne als Ehepaar" in Deutschland keinesfalls verhältnismäßig "und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen."

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.01.2017 vorgelegt. Mit Beschwerdevorlage wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2017 in den Kosovo zurückgekehrt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG im Jahr 2016 im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei am 03.01.2017 für 26.01.2017 gerichtlich eine auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Strafhaftentlassung angeordnet wurde.1.2. Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG im Jahr 2016 im Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei am 03.01.2017 für 26.01.2017 gerichtlich eine auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Strafhaftentlassung angeordnet wurde.

1.2.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag folgende strafbare Handlung des BF im Bundesgebiet zugrunde:

Der BF hat im Bundesgebiet

"A. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 25.01.2016 mit auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, insgesamt mindestens 350 gramm Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 4,05%, sohin insgesamt 14,25 Gramm Diacetylmorphin) an die jeweils abgesondert verfolgten (...) (mindestens 200 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 20,- bis € 25,-), (...) (10 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-), (...)50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,-), (...) (50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-) sowie weitere unbekannte Abnehmer (mindestens 40 Gramm Heroin zum Grammpreis von durchschnittlich € 30,-) in einer Mehrzahl an Einzelverkäufen gewinnbringend veräußerte;1. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 25.01.2016 mit auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste, insgesamt mindestens 350 gramm Heroin (Reinheitsgehalt mindestens 4,05%, sohin insgesamt 14,25 Gramm Diacetylmorphin) an die jeweils abgesondert verfolgten (...) (mindestens 200 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 20,- bis € 25,-), (...) (10 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-), (...)50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 40,-), (...) (50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,-) sowie weitere unbekannte Abnehmer (mindestens 40 Gramm Heroin zum Grammpreis von durchschnittlich € 30,-) in einer Mehrzahl an Einzelverkäufen gewinnbringend veräußerte;

2. mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 26.01.2016 91,91 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt hinsichtlich 50,35 Gramm:2. mit dem abgesondert verfolgten Bruder des BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 26.01.2016 91,91 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt hinsichtlich 50,35 Gramm:

mindestens 4,05 % und hinsichtlich 41,56 Gramm: mindestens 15,85%:

entsprechend 8,63 Gramm V Diacetylmorphin in Reinsubstanz) bis zur Sicherstellung innehatten."entsprechend 8,63 Gramm römisch fünf Diacetylmorphin in Reinsubstanz) bis zur Sicherstellung innehatten."

1.2.2. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd und das Zusammentreffen von fünf Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend berücksichtigt.

1.3. Der BF weist von 28.01.2016 bis 26.01.2017 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, wobei die gesamte Meldedauer nur die Haftzeit betrifft. Der BF hält sich jedoch wegen im Bundesgebiet im Zeitraum von Anfang September 2015 bis 26.01.2016 begangenen strafbaren Handlungen zumindest bereits seit Anfang September 2015 - zu diesem Zeitpunkt jedoch ohne ordentliche Wohnsitzmeldung - im Bundesgebiet auf.

1.4. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

1.5. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgehalten und dem BF damit Gelegenheit zu geben, zu seinen individuellen Verhältnissen im Bundesgebiet und seinen zu seinem Herkunftsstaat bestehenden Bindungen Auskunft zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des BF dazu ist beim BFA jedoch nicht eingelangt, weshalb mit gegenständlichem angefochtenem Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung zwecks eines geordneten Fremdenwesens die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

1.6. Der BF ist nach beantragter Rückkehrhilfe vom 14.11.2016 sodann nach Strafhaftentlassung am 26.01.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist.

1.7. Der BF hat eine in Deutschland lebende "Lebensgefährtin". Seinem Beschwerdevorbringen zufolge ist mit ihr eine Eheschließung und gemeinsame Wohnsitzbegründung in Deutschland geplant.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen.

2.3. Dass der BF nur für die Zeit seiner Strafhaft im Bundesgebiet eine Meldung aufweist, war aus einem Melderegisterauszug ersichtlich.

Die Feststellung, dass der BF abgesehen von seinem in Österreich aufhältigen Bruder, der ebenso wie der BF selbst auch wegen Begehung von Suchtmitteldelikten eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich aufweist und der laut Fremdenregisterauszug nach zuletzt erfolgter Ausreise am 18.09.2015 seit 28.01.2016 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, in Österreich keine Familienangehörigen hat, ergab sich aus dem Akteninhalt und vor allem daraus, dass der BF nicht zu seinen individuellen Verhältnissen und Bindungen zum Herkunftsstaat des BF Stellung genommen hat, obwohl ihm mit schriftlichem Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme Gelegenheit dazu gegeben wurde.

Erstmals in seiner Beschwerde erwähnte der BF eine in Deutschland lebende Lebensgefährtin.

Seinem Beschwerdevorbringen zufolge ist mit ihr eine Eheschließung und gemeinsame Wohnsitzbegründung in Deutschland geplant. Das Beschwerdevorbringen des BF, die belangte Behörde hätte dies bei ausreichenden Ermittlungen eruieren können, geht ins Leere, ist die belangte Behörde doch ihrer Ermittlungspflicht mit schriftlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 (AS 15) und dem BF damit gegebener Gelegenheit, zu seinen individuellen Verhältnissen Stellung zu nehmen, doch hinreichend nachgekommen. Diese Gelegenheit hat der BF jedoch nicht genützt. Der BF betonte in seiner Beschwerde, in Haft keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich an einen Rechtsberater zu wenden, der ihm die Bedeutung und den Inhalt dieses Schreibens erklären hätte können, weshalb dem BF keine Stellungnahme zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme möglich war. Der BF hätte sich jedenfalls selbst in Haft hinsichtlich Bedeutung und Inhalt des ihm vorgehaltenen Schreibens kümmern können und sich diesbezüglich hilfesuchend an Haftbedienstete wenden können.

§ 51 Abs. 3 BFA-VG schreibt zwar vor, dass, wenn der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird, die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden hat, dem Recht des BF auf Parteiengehör wurde jedoch durch die Beigebung eines Rechtsberaters für gegenständliches Beschwerdeverfahren, der dem BF als bevollmächtigter Rechtsvertreter beim Verfassen gegenständlicher Beschwerde und Vorbringen von seiner Ansicht nach der behördlich geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden privaten Interessen behilflich war, jedenfalls Genüge getan. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, das eine entscheidungsrelevante Änderung herbeiführen könnte.Paragraph 51, Absatz 3, BFA-VG schreibt zwar vor, dass, wenn der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird, die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden hat, dem Recht des BF auf Parteiengehör wurde jedoch durch die B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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