Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2158714-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zahl: XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 9 (neun) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der, sich seit 17.04.2017 in Verwaltungshaft befindenden, Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung gefälschter griechischer Dokumente illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und es feststehe, dass die Beschwerdeführerin in Österreich den Besitz der Mittel zur Finanzierung ihres Unterhalts nicht nachweisen habe können. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der, sich seit 17.04.2017 in Verwaltungshaft befindenden, Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung gefälschter griechischer Dokumente illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und es feststehe, dass die Beschwerdeführerin in Österreich den Besitz der Mittel zur Finanzierung ihres Unterhalts nicht nachweisen habe können. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.04.2017 wurde über die Beschwerdeführerin zudem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.04.2017 wurde über die Beschwerdeführerin zudem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben.
Mit dem am 02.05.2017 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom selben Tag wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das erlassene Einreiseverbot nur auf Österreich eingeschränkt wird.Mit dem am 02.05.2017 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom selben Tag wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das erlassene Einreiseverbot nur auf Österreich eingeschränkt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise, Festnahme und Verhängung der Schubhaft bereit gewesen sei, sofort das Bundesgebiet zu verlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, warum anzunehmen sei, dass von der Beschwerdeführerin gegenwärtig und auch in Zukunft eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen solle, die ein Einreiseverbot rechtfertigen würde. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der von ihr festgestellten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin keine genaue Prüfung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Ersparnisse, Liegenschaften) durchgeführt. Weiters habe die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht über ausreichende Barmittel verfüge, damit aber außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin über £ 1.000,00 sowie € 1.100,00 verfüge, sich nicht längere Zeit in Österreich habe aufhalten wollen und erstmals - wenn auch illegal - in das Bundesgebiet eingereist sei. Von der Beschwerdeführerin gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, insbesondere keine, die ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren rechtfertigen würde, zumal die Beschwerdeführerin auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht verletzt habe. Sie sehe ein, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und daher gegen sie eine Rückkehrentscheidung habe erlassen werden müssen. Das Einreiseverbot, jedenfalls aber die verhängte Dauer von zwei Jahren, sei unverhältnismäßig und daher nicht geboten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 24.05.2017 ein.
Am 18.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundeskriminalamtes des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2017 ein, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr unter den von ihr angegebenen Personalien von Interpol tatsächlich identifiziert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Albanien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Albanien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Beschwerdeführer reiste von Albanien nach Griechenland, wo sie sich mehr als drei Monate aufhielt, und sich in weiterer Folge zum Preis von EUR 2.500,00 einen gefälschten griechischen Reisepass, eine gefälschte griechische Identitätskarte sowie eine gefälschte Bankkarte besorgte. Die Dokumente wurden der Beschwerdeführerin von einem aus Albanien stammenden Mann am 14.04.2017 übergeben. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin von Griechenland wieder (illegal) nach Albanien aus, von wo aus sie sich unter Verwendung ihres echten, albanischen, Reisepasses auf dem Luftweg nach XXXX, Slowenien, und weiter in das Bundesgebiet auf den Flughafen XXXX begab (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Beschuldigtenvernehmung LPD vom 17.04.2017; Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017).Die Beschwerdeführer reiste von Albanien nach Griechenland, wo sie sich mehr als drei Monate aufhielt, und sich in weiterer Folge zum Preis von EUR 2.500,00 einen gefälschten griechischen Reisepass, eine gefälschte griechische Identitätskarte sowie eine gefälschte Bankkarte besorgte. Die Dokumente wurden der Beschwerdeführerin von einem aus Albanien stammenden Mann am 14.04.2017 übergeben. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin von Griechenland wieder (illegal) nach Albanien aus, von wo aus sie sich unter Verwendung ihres echten, albanischen, Reisepasses auf dem Luftweg nach römisch 40 , Slowenien, und weiter in das Bundesgebiet auf den Flughafen römisch 40 begab vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Beschuldigtenvernehmung LPD vom 17.04.2017; Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017).
Die Beschwerdeführerin übergab nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet ihren albanischen Reisepass einem Passagier ihres Fluges von XXXX nach XXXX, welchen sie zuvor in XXXX kennengelernt hatte. Dieser ließ den albanischen Reisepass der Beschwerdeführerin offenbar einer der in England lebenden Töchter der Beschwerdeführerin zukommen (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Beschuldigtenvernehmung LPD vom 17.04.2017; Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017).Die Beschwerdeführerin übergab nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet ihren albanischen Reisepass einem Passagier ihres Fluges von römisch 40 nach römisch 40 , welchen sie zuvor in römisch 40 kennengelernt hatte. Dieser ließ den albanischen Reisepass der Beschwerdeführerin offenbar einer der in England lebenden Töchter der Beschwerdeführerin zukommen vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Beschuldigtenvernehmung LPD vom 17.04.2017; Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017).
Die Beschwerdeführerin versuchte sodann am 17.04.2017 mit ihrem total gefälschten griechischen Reisepass auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX auszureisen. Sie verfügte bei ihrer Betretung über Barmittel in Höhe von £ 1.000,00 sowie € 1.100,00 (vgl aktenkundiger Amtsvermerk der LPD vom 17.04.2017). Ob die Beschwerdeführerin sonst über Vermögen oder Ersparnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin versuchte sodann am 17.04.2017 mit ihrem total gefälschten griechischen Reisepass auf dem Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 auszureisen. Sie verfügte bei ihrer Betretung über Barmittel in Höhe von £ 1.000,00 sowie € 1.100,00 vergleiche aktenkundiger Amtsvermerk der LPD vom 17.04.2017). Ob die Beschwerdeführerin sonst über Vermögen oder Ersparnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin wurde sodann festgenommen sowie von der zuständigen Landespolizeidirektion und dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.04.2017 wurde über die Beschwerdeführerin zudem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.04.2017 wurde über die Beschwerdeführerin zudem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befand sich bislang in Albanien. Sie hat dort acht Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine Mittelschule besucht und war zuletzt als Reinigungskraft tätig (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Beschuldigtenvernehmung LPD vom 17.04.2017). Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Griechenland, ihre drei Töchter leben in England. Die Beschwerdeführerin hat weiters Verwandte in Albanien. Der Aufenthalt in Griechenland wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin finanziert (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017, Seite 3).Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befand sich bislang in Albanien. Sie hat dort acht Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine Mittelschule besucht und war zuletzt als Reinigungskraft tätig vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Beschuldigtenvernehmung LPD vom 17.04.2017). Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Griechenland, ihre drei Töchter leben in England. Die Beschwerdeführerin hat weiters Verwandte in Albanien. Der Aufenthalt in Griechenland wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin finanziert vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017, Seite 3).
Die Beschwerdeführerin beabsichtigte ihren Angaben nach, zu ihren in England lebenden Töchtern zu reisen und nach erfolgter Einreise mit dem gefälschten griechischen Reisepass über einen Anwalt ihre Aufenthaltsberechtigung in England regeln zu lassen (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017, Seite 3).Die Beschwerdeführerin beabsichtigte ihren Angaben nach, zu ihren in England lebenden Töchtern zu reisen und nach erfolgter Einreise mit dem gefälschten griechischen Reisepass über einen Anwalt ihre Aufenthaltsberechtigung in England regeln zu lassen vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017, Seite 3).
Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurde weder vorgebracht noch ist sein solches sonst hervorgekommen.
Im Bundesgebiet verfügte die Beschwerdeführerin bisher über keinen Aufenthaltstitel sowie weder über familiäre noch private Bindungen. Sie ging hier bisher keiner Berufstätigkeit nach und verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch und hat sich nur wenige Tage im Bundesgebiet aufgehalten. Sie ist strafgerichtlich unbescholten (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017;Im Bundesgebiet verfügte die Beschwerdeführerin bisher über keinen Aufenthaltstitel sowie weder über familiäre noch private Bindungen. Sie ging hier bisher keiner Berufstätigkeit nach und verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch und hat sich nur wenige Tage im Bundesgebiet aufgehalten. Sie ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche eigene Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.04.2017;
Auszug Zentrales Melderegister vom 11.06.2018;
Sozialversicherungsdatenauskunft vom 11.06.2018; Strafregisterauszug vom 11.06.2018; Fremdenregisterauszug vom 11.06.2018). Maßgeblich
Die Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben (vgl aktenkundiger Abschiebebericht der LPD vom 20.04.2017).Die Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben vergleiche aktenkundiger Abschiebebericht der LPD vom 20.04.2017).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der aktenkundigen Kopie des albanischen Personalausweises der Beschwerdeführerin sowie der nunmehr vorliegenden Identitätsbestätigung von Interpol Albanien.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin.
Der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft ist aktenkundig.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden.
Die Beschwerdeführerin verfügte zwar bei ihrer Betretung über Barmittel in Höhe von etwas über 1.000,00