TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 G313 2141642-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G313 2141639-1/8E

G313 2141642-1/5E

G313 2141641-1/6E

G313 2141640-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (BF1), geb. am XXXX, XXXX (BF2), geb. XXXX, XXXX (BF3), geb. XXXX, XXXX (BF4), geb. XXXX, alle StA. Mazedonien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (BF1), geb. am römisch 40 , römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , alle StA. Mazedonien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 AsylG, 8 Abs. 1 AsylG, 57 AsylG, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG, 55 Abs. 1 a FPG, idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG, 8 Absatz eins, AsylG, 57 AsylG, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG, 55 Absatz eins, a FPG, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV,), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier,), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)

2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen.2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen.

3. Die Beschwerdevorlagen samt dazugehörigen Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.01.2017 (BF 1) und am 07.12.2016 (BF2 - BF4) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind mazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF 1 ist Ehegatte der BF 2, und die BF 1 und BF 2 sind die Eltern ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder BF 3 und BF 4.1.1. Die BF sind mazedonische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF 1 ist Ehegatte der BF 2, und die BF 1 und BF 2 sind die Eltern ihrer beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder BF 3 und BF 4.

1.2. Die BF reisten am 28.11.2015 aus ihrem Herkunftsstaat aus und stellten nach einem in Deutschland am 12.10.2016 gestellten Asylantrag, den sie wieder zurückgezogen haben, am 22.10.2016 im Bundesgebiet verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor haben sie am 09.09.2013, 05.04.2014, 06.01.2016 und 01.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jedoch angewiesen wurden.

1.3. Die BF 1 und BF 2 haben Verwandte in Mazedonien, in Österreich jedoch abgesehen von den mit ihnen mitgereisten keine weiteren Familienangehörigen mehr, in andern Ländern der Europäischen Union jedoch noch weitere familiäre Anknüpfungspunkte.

1.4. Die BF 1 und BF2 haben in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zuletzt ist der BF 1 bis April 2016 einer Beschäftigung als Reinigungskraft in Holland und seine Ehegattin bis 01.06.2010 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in ihrem Herkunftsstaat nachgegangen. Der BF 1 konnte zuletzt in seinem Herkunftsstaat durch den Verkauf von Waren für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes sorgen.

1.5. Die BF 1 und BF 2 sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben.

1.6. Am 04.02.2017 sind die BF wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurden in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.

2. Zur allgemeinen Lage in Mazedonien

2.1. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist interethnisch besetzt. Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner eingesetzt, in Roma-Siedlungen auch Roma; sie stehen allerdings jeweils nur eine Minderheit der Polizeikräfte (AA 12.8.2015).

Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden übten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Dennoch gab es Berichte von Straffreiheit im Zuge polizeilicher Amtshandlungen. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (MKD)

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2106): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia, http://www.ecoi.net/local_link/322490/461967_de.html

2.2. Korruption

Aus einer Umfrage des "Macedonian Centre for International Cooperation - MCIC", durchgeführt an mehr als 1.000 Probanden, geht hervor, dass nahezu jeder Dritte (30,5%) für Korruption offen ist, um "Bestechung" gefragt wurde und 29,2% derjenigen auch bezahlten. Im Bericht wird behauptet, dass sich die Mazedonier an das "Korruptionssystem" angepasst haben, eine halbe Million Bürger haben sich korrumpieren lassen (2014 war es "nur" jeder Vierte, der bezahlte). Trotz der hohen Zahl kommt es nur in 7,4 % der Fälle zu eiern polizeilichen Anzeige, in nur 0,04% zu eienr gerichtlichen Verurteilung. Die meist betroffenen Sektoren sind: Justiz, Regierung, Zoll, Staatsanwaltschaft, Parlament. Dennoch ist die Bevölkerung der Meinung, dass Korruption nur an fünfter Stelle der Probleme des Landes steht, nach Arbeitslosigkeit, politische Instabilität, Armut und niedrige Einkommen.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2015; http://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 26.9.2016

  • -Strichaufzählung
    VB des BMI für Mazedonien (19.9.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

2.3. Ethnische Minderheiten

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002:

64,2%, ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,7% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sins umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albaniern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1.7.2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implentierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde. Im Herbst 2015 wurde in einem Reviewprozess der Implentierungsstand des Ohrider Abkommens untersucht. Der Abschlussbericht der Review-Kommission wurde der Regierung vorgelegt, diese hat ihn bisher jedoch weder zur Kenntnis genommen noch veröffentlicht (AA 4.2016a).

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Reise & Sicherheit, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4476043D336CEC5E07CC2D82EE2E71CC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia (20.04.2018)

2.4. Roma

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (European Commission against Racism and Intolerance, ECRI) des Europarates erwähnt in ihrem Bericht zu Mazedonien vom Juni 2016, dass im Rahmen der Roma-Strategie der Regierung Fortschritte auf dem Gebiet der Beschäftigung im öffentlichen Bereich erzielt worden seien, wo die Anzahl der Roma sich von 0,33% im Jahr 2005 auf 2,56% im Jahr 2012 erhöht habe. Der geringe Level von Bildung und arbeitsbezogener Ausbildung wurden als die hauptsächlichen Hindernisse hinsichtlich der Verbesserung der Beschäftigungslage der Roma-Gemeinschaft gesehen. Seit 2010 seien Maßnahmen zur Verbesserung der Chancen von Roma-Kindern, wie finanzielle Unterstützung, kostenlose Lehrmaterialien, Transport oder Schlafplätze, eingeführt worden. 2015 etwa seien 650 Stipendien für Roma in höheren Schulen vergeben worden. Laut der ECRI gebe es jedoch weiterhin Mängel. Roma seien gesellschaftlich weiterhin ausgeschlossen. Die Armutsrate sei unter den Roma etwa 2,5 Mal so hoch wie auf nationaler Ebene. Es würden zwar einige Projekte in mehreren prioritären Bereichen umgesetzt, jedoch würden diese hauptsächlich mit Spendengeldern betrieben, da keine Änderung der staatlichen Mittel aus dem Budget erfolgt sei. Das Problem von Roma-Kindern in Sonderschulen 8"special needs schools"), auf das ECRI bereits im Jahr 2010 hingewiesen habe, bestehe weiterhin. Rechercheure hätten im Jahr 2011 herausgefunden, dass fast 50% der Roma-Kinder in Sonderschulen in regulären Schulen hätten verbleiben müssen. Die Behörden würden die Arbeitslosigkeit von Roma auf zwischen 60 und 70% schätzen. Dieser Prozentsatz liege bei Roma-Frauen sogar noch höher und sei mehr als doppelt so hoch wie er nationale Durchschnitt von 26% (ACCORD 26.8.2016).

Die Mehrheit der Roma gehört der ärmsten und am meisten unterentwickelten Bevölkerungsgruppe an. Ihre genaue Anzahl ist nicht bekannt. Schätzungen gehen von bis zu 100.000 Roma on MKD aus. Trotz etlicher Förderungsprogramme, bilateral aus Geberländern sowie der EU finanziert, hat sich ihre desolate soziale und wirtschaftliche Lage in den letzten Jahrzehnten kaum verbessert. Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderen Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma." Der Minister ist selbst Roma und wurde gezielt als Vertreter der Interessen seiner Ethnie in der Regierung ernannt. Er verfügt allerdings über keine originären Kompetenzen und nur über sehr begrenzte Budgetmittel. Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005-2015", einem gemeinsamen Programm mittel- und südosteuropäischer Staaten einschließlich MKD zur besseren Integration der Roma, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. 2014 verabschiedet die Regierung eine neue Roma-Strategie, zu deren Umsetzung bisher wenig bekannt ist. Viele Roma - belastbare Zahlen sind nicht verfügbar - sind nicht registriert bzw. haben keine Personaldokumente und bleiben damit von Leistungen des öffentlichen Bildungs-, gesundheits- und Sozialhilfesystems ausgeschlossen. Dennoch entsteht der Eindruck, dass im Bereich der Registrierung begrenzte Fortschritte erzielt werden. Zur entsprechenden Ermutigung und Hilfestellung bei der Beantragung wurden 11 Informationszentren eingerichtet, in denen auch Roma tätig sind. Verschiedene internationale Geber (EU, UNHCR) sowie einheimische NROs leisten hierbei Unterstützung. Zudem finden unter Federführung des Innenministeriums und des Arbeits- und Sozialministeriums in von Roma bewohnten Siedlungsgebieten Aufklärungskampagnen statt, in denen die Vorteile der Registrierung beim Zugang zu staatlichen Leistungen (Bildungs- und Gesundheitswesen, Sozialsystem) vermittelt werden (A 12.8.2015).

Während des Jahres 2015 hätten der Ombudsmann und das Helsinki-Komitee weiterhin insbesondere von Roma Beschwerden erhalten, dass den Roma allein aufgrund ihres ethnischen, rassischen und/oder religiösen Profis von den staatlichen Behörden die Bewegungsfreiheit verweigert worden sei. Pläne der Regierung, die soziale Inklusion der Roma-Bevölkerung zu verbessern, hätten Maßnahmen zur Verhinderung von Frühehen, darunter verpflichtende Bildung in höheren Schulen, spezielle Sozial- und Gemeinschaftsdienste, Schulberatung und aufsuchende Betreuung ("outreach") sowie verbesserten Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten beinhaltet (ACCORD 26.8.2016).

Roma sind von Segregation und Armut betroffen. Im Vergleich zur restlichen Bevölkerung leiden sie besonders oft unter Armut, materieller Entbehrung und Arbeitslosigkeit. Der Bericht bemängelt, dass die mazedonische Regierung in ihrer Roma-Strategie für die Jahre 2014 bis 2020 den sozialen Schutz der Betroffenen nicht prioritär behandelt (SFH 23.12.2015).

NGOS und Internationale Expertinnen hätten berichtet, dass ArbeitgeberInnen Roma oftmals Jobmöglichkeiten verwehrt hätten und einige Roma hätten sich über fehlenden Zugang zu öffentlichen Wohlfahrtsfonds beschwert. Roma-Kinder seien in getrennten "speziellen Schulen für Schülerinnen mit intellektuellen Behinderungen überrepräsentiert gewesen. Roma-NGOs hätten zudem berichtet, dass Eigentümer Roma teilwiese den Eintritt in ihre Niederlassungen verweigert hätten. Einige Roma hätten über keine Ausweise verfügt, die notwendig seien, um Regierungsdienste wie Bildung, Wohlfahrt und Gesundheitsversorgung zu erhalten, obwohl die EU, das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) und mehrere NGOS tätig gewesen seien, um allen Roma Ausweisdokumente zur Verfügung zu stellen. Die Regierung habe die Umsetzung der Nationalen Strategie für Roma nach ihrer Verpflichtung hinsichtlich der "Dekade zur Inklusion von Roma 2005 bis 2015" finanziert und mittels des Ausbaus von Bildung, Wohnraum, Beschäftigung und Infrastruktur Hilfsleistungen angeboten. Mit Ausnahme von Bildung hätten die finanziellen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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