Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2175862-1/14E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 5.2.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rae Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.9.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.2.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rae Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.9.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.2.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.7.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.7.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat wegen seiner Konversion zum Christentum verlassen müssen.
Beim BFA wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Er gab weiter an, dass er im Iran mit seinem mitgeflüchteten Bruder fast 11 Monate eine Geheimkirche besucht habe. Eines Tages sei die iranische Behörde während einer Geschäftsreise des BF und seines Bruders gewaltsam in deren Wohnungen eingedrungen und hätte diese durchsucht. Der BF und sein Bruder seien von ihren Frauen davon telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Am nächsten Tag habe es erneut eine Hausdurchsuchung gegeben. Dazu seien einige Personen aus der Geheimkirche festgenommen worden. Auch die baldige Festnahme des BF und seines Bruders sei angekündigt worden. Ein Freund habe dem BF und seinem Bruder dann geholfen, aus dem Iran herauszukommen.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien und vom Vorliegen einer Scheinkonversion auszugehen sei.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien und vom Vorliegen einer Scheinkonversion auszugehen sei.
Beim Fluchtvorbringen handle es sich um ein Konstrukt und bei der Taufe um einen Formalakt, um die Chancen auf einen positiven Asylstatus zu erhöhen. Eine feste innere Überzeugung lasse sich aus dem Formalakt der Taufe nicht herleiten. Insbesondere das Vorbringen des BF zur Taufe zeige, dass es ihm nicht um den christlichen Glauben geht, sondern, dass er zielgerichtet auf ein positives Asylverfahren hingewirkt hat. Dazu kommt, dass der BF in der Einvernahme vom 15.11.2016 angab, dass es lediglich 1 Monat vor seiner Taufe zum Erstkontakt mit der Persian Church Cyrus (auch: Cyruskirche oder Cyruschurch) gekommen sei. Bereits aufgrund der knappen Zeitspanne könne von keinem soliden und tiefgründigen Taufunterricht ausgegangen werden (Asylantrag am 21.7.2015 und Taufe am 23.8.2015) Es sei dem BF nicht abzusprechen, dass er über ein gutes Grundwissen zum christlichen Glauben verfügt. Dieses Wissen lasse aber nicht den Schluss auf eine innere Überzeugung zu. Außerdem handle es sich bei dieser Kirche um keine in Österreich staatlich anerkannte Freikirche. Es sei auch davon auszugehen, dass Taufen, die diese Kirche in Österreich anbietet, auch von anderen christlichen Glaubensgemeinschaften bzw. Kirchen nicht anerkannt werden, da die Taufkandidaten kaum auf ihre Taufe vorbereitet werden bzw. bei der Taufe gar nicht wissen, was Taufe überhaupt bedeutet. Hätte der BF tatsächlich das Bedürfnis, sich von seiner bisherigen Religion zu lösen und sich dem Christentum zuzuwenden, hätte er nicht diese Art der "Schnelltaufe gewählt. So habe sich der BF, wie viele seiner Landsleute ebenfalls auf diese Welle eingelassen und sich ohne nennenswerte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben taufen lassen. Darüber hinaus gab der BF auf die Frage, wie er seinen christlichen Glauben in Österreich lebt, an, er habe das Gefühl, das erreicht zu haben, was er wollte. Religiöse Glaubensansichten und weiter religiöse Ziele bzw. Vorbringen, die auf eine tiefe und innere Überzeugung schließen lassen könnten, habe der BF nicht glaubhaft vorbringen können. Gerade bei Personen, die einen Glauben erst kürzlich angenommen haben, könne davon ausgegangen werden, dass ein gewisses Mehrinteresse bzw. ein gewisser religiöser Elan vorhanden ist. Zur Frage, was den BF bewogen hat, gerade der Cyruskirche beizutreten, führte der BF ebenfalls keine religiösen Gründe an, sondern, dass er dieser Gemeinschaft lediglich aus dem Grund beigetreten sei, da dort farsi gesprochen würde.
Bezüglich des Vorbringens, dass die Wohnung des BF wegen eines Geheimkirchenbesuchs durchsucht worden sei, geht die Behörde von einer Behauptung aus, welche lediglich der Erlangung eines Bleiberechts dienen soll. Der BF gab an, dass im Iran nie Übergriffe auf ihn oder seine Familie stattgefunden hätten. Darüber hinaus gab er an, dass seine Frau nicht direkt bedroht wurde, weil der BF den Iran verlassen hat. Es sei ihr nach wie vor möglich, im Iran zu leben. Würde der BF im Iran tatsächlich gesucht, weil er angeblich Mitglied einer Geheimkirche war, wären die iranischen Behörden bzw. der iranische Geheimdienst auch mit dementsprechender Härte gegen die Gattin des BF vorgegangen. Dazu gab der BF selbst an, dass bei der Hausdurchsuchung auch keine Unterlagen, die den BF mit einer Geheimkirche in Verbindung brachten, gefunden wurden. Die Behauptung, der BF sei mit seinem Bruder zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen in Teheran gewesen, stelle sich unter dem Gesichtspunkt, dass die iranischen Behörden gleichzeitig in die Wohnung des BF und auch die seines Bruders eingedrungen seien in Anbetracht der Tatsache, dass es sich demnach um einen geplanten Einsatz der Sicherheitsbehörden handeln mußte, als unglaubwürdig dar. Hätte eine Verfolgung die vom BF behauptete Intensität, könne davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden die Angelegenheit so weit ernst nehmen, dass sie bereits im Vorfeld eine Observierung vornehmen um sicherzustellen, dass der BF auch tatsächlich beim Zugriff zu Hause ist.
Außerdem sei es dem BF bereits möglich gewesen in einem anderen sicheren EU-Staat (Griechenland) um Schutz anzusuchen, zumal er bei der Erstbefragung angab, dass er im Iran Angst vor einer Inhaftierung oder der Todesstrafe habe. Deshalb sei zu erwarten gewesen, dass er die erste sich ihm in Sicherheit bietende Gelegenheit nutzt, um um Schutz zu bitten.
Der BF gab auch an, dass sein Reisepass bei der angeblichen Hausdurchsuchung von den Behörden sichergestellt worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass die belangte Behörde diese Hausdurchsuchung mehr als in Zweifel stellt, weshalb hinsichtlich des Reisepasses von einer Schutzbehauptung ausgegangen werde. Immerhin sei es dem BF nachträglich auch möglich gewesen, seine Heiratsurkunde vorzulegen, welche im Fall einer tasächlichen Hausdurchsuchung ebenfalls nicht verfügbar gewesen sein dürfte. Die behörde gehe daher begründet davon aus, dass der BF seine Reisedokumente absichtlich zurückhält bzw. diese bewusst vernichtet hat, um eine allfällige Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu erschweren bzw. gänzlich zu verhindern.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die Ehefrau im Iran von den Sicherheitsbehörden immer wieder drohend aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des BF anzugeben. Der BF habe seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und fürchte um ihr Leben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der BF praktziere regelmäßig seine christliche Überzeugung und nehme nachweislich am christlichen Leben der Pfarrgemeinde teil. Man könne nicht erwarten, dass der BF seine Religion im Iran leise und unter Lebensgefahr praktiziert. Der BF wäre im gesamten Iran einer Gefahr aufgrund seines Religionswechsels ausgesetzt. Es sei auch naheliegend, dass sich der BF nach seiner Ankunft in Österreich zunächst an Personen gewandt hat, die seine Muttersprache verstehen.
Die belangte Behörde berufe sich auch nicht auf aktuellste Berichte, weshalb die Einholung einer entsprechend aktuellen Länderinformation beantragt werde. Die Gründe des BF hätten vom BFA näher untersucht werden müssen bzw. wäre der BF näher zu befragen gewesen. Der BF werde ohne konkreten Anhaltspunkt als Wirtschaftsflüchtling abgestempelt.
Der BF sei verhältnismäßig gut integriert, habe umfangreiche soziale Kontakte und habe bereits ein B1-Diplom. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten.
I.4. Für den 5.2.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF, seine Rechtsvertreterin und eine Vertrauensperson teilnahmen.römisch eins.4. Für den 5.2.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF, seine Rechtsvertreterin und eine Vertrauensperson teilnahmen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre. Der BF wurde am 23.8.2015 von der persischen Cyruskirche getauft.
Der BF ist ein verheirateter, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF stammt aus XXXX und hat 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt mit seinem Bruder ein Bekleidungsgeschäft im Iran betrieben. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf B1 Niveau.Der BF stammt aus römisch 40 und hat 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt mit seinem Bruder ein Bekleidungsgeschäft im Iran betrieben. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch auf B1 Niveau.
Im Iran leben nach wie vor die Eltern des BF, seine 5 Geschwister und seine Ehefrau.
Der BF bezieht Grundversorgung und ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat außer seinem Bruder, dessen Asylverfahren ebenfalls am 5.2.2018 rechtskräftig negativ beendet wurde, keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016).
Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017).
Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund