TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W215 2140552-2

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §71
BFA-VG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W215 2140552-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016,

Zahl 1128430400-161204488, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit

§ 16 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2017, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, ist das minderjährige Kind der als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen der Republik Usbekistan

XXXX und XXXX, deren Beschwerdeverfahren zu den Zahlen W215 2117628-1 und W215 2119948-1, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und mit Erkenntnissen vom heutigen Tag entschieden werden.

Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte nach der Geburt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet für diese, als deren gesetzliche Vertreterin, am 02.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 15.09.2016 hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 16.09.2016.

2. Am 11.10.2016 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Dieser Bescheid wurde der Mutter am 15.11.2016 zugestellt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 28.10.2016, Zahl 1128430400-161204488, fristgerecht am 11.10.2016 gegenständliche Beschwerde.

3. Die Beschwerdevorlage vom 18.11.2016 langte am 24.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, hob dieser die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" in § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten würden (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien (Spruchpunkt III.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte für diese am 02.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde, gemäß § 57 AsylG wurde einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Nach einem Zustellversuch am 15.09.2016 wurde dieser Bescheid durch Hinterlegung zugestellt; der Beginn der Abholfrist war der 16.09.2016.

Am 11.10.2016 stellte die Mutter für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016, Zahl 1128430400-161204488, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Dieser Bescheid wurde der Mutter am 15.11.2016 zugestellt und die Mutter der Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht am 11.10.2016 gegenständliche Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurde die maßgebliche verkürzte Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rückwirkend aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides betrug gemäß des damals anzuwendenden § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des

§ 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies galt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 war, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betraf die die Wortfolgen "2, 4 und" im ersten Satz sowie den zweiten Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung erfolgte am 16.10.2017 im BGBl. I Nr. 140/2017.

Gemäß dem nunmehr anzuwendenden § 16 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 140/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei (§ 71 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs. 3 AVG).

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (§ 71 Abs. 5 AVG).

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen (§ 71 Abs. 7 AVG).

2. Als Konsequenz des weiter oben (siehe 1.) zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes fiel im gegenständlichen Verfahren der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung - die Versäumung der Beschwerdefrist - (nachträglich und rückwirkend) weg. Die am 11.10.2016 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, zugestellt am 16.09.2017 durch Hinterlegung, wurde daher nach nunmehriger Prüfung auf Grund der geänderten Rechtslage (doch noch) rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht.

Da demnach keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, musste der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis (nachträglich) ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, mittlerweile an der notwendigen gesetzlichen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Das Verfahren der Beschwerdeführerin bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, Zahl 1128430400-161204488, wird beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W215 2140552-1 mit Erkenntnis vom heutigen Tag, zeit- und inhaltsgleich mit den Verfahren ihrer Eltern, entschieden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des
VfGH, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2140552.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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