Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2102438-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, Zl. 1001890808-14108111, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias Sudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, Zl. 1001890808-14108111, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und V. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. (erster Satz) zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. (erster Satz) zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt."
III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 16.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am 18.02.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er angab Staatsangehöriger des Sudans zu sein. Bei seiner Erstbefragung brachte der BF als Fluchtgrund vor, dass er den Sudan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass es in seinem Heimatland Kämpfe gegeben habe und er, nachdem sein Haus zerstört worden sei, sein Heimatland verlassen habe.
3. Am 30.06.2014 wurde der BF erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und wurde gleichzeitig eine Sprachanalyse durchgeführt.
4. Am 07.10.2014 langte der 4-seitige Sprachanalysebericht des bei der niederländischen Migrationsbehörde (INS) angesiedelten Office for Country Infomation and Langugage Analysis (BLT) bei der belangten Behörde ein. Eingangs wurde darin ausgeführt, dass die Sprachanalyse auf der dieser Bericht beruhe in objektiver und professioneller Art und Weise durchgeführt worden sei. Die Arbeit des Analysten unterliege einer ständigen Aufsicht durch vom INS angestellten akademisch ausgebildeten Linguisten. Inhaltlich werden darin zunächst Schlüsse aus den Angaben des BF zu seiner Herkunft aus dem "Südsudan" gezogen. Der Proband könne keine detaillierten Angaben zu seinem Herkunftsort oder seinem ethnischen Hintergrund machen. Im Südsudan gebe es weder einen Ort namens "Palace", noch eine Sprache namens "Tribu". Hinsichtlich der Aussprache und der Grammatik des vom BF gesprochenen Englischen wurde nach Aufzählung von jeweils acht Beispielen vermerkt, dass die Muttersprache des Probanden nicht Englisch, sondern möglicherweise Igbo sei, die er auf der Aufnahme jedoch nicht spreche. Das vom BF gesprochene Englisch weise grammatikalische Eigenarten des in Nigeria als Zweitsprache gesprochenen nigerianischen Pidgin-Englisch auf. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Proband definitiv nicht im Südsudan, sondern definitiv in Nigeria hauptsozialisiert worden sei. Zum Profil des Analysten ist dem Bericht zu entnehmen, dass dieser in Nigeria geboren worden und aufgewachsen sei. Er spreche Yoruba als Muttersprache. Er spreche auch fließend nigerianisches Pidgin-Englisch und Englisch. Der Sprachanalyst sei geprüft und für kompetent befunden worden, unterschiedliche westafrikanische Englisch-Varietäten zu erkennen und zu unterscheiden.
5. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.12.2014 wurde dem BF das Ergebnis des Sprachanalyseberichtes vom 07.10.2014 vorgehalten. Der BF gab dazu an, dass er aus dem Sudan und nicht aus Nigeria stamme, er sei auch noch nie in Nigeria gewesen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2015, Zl. 1001890808-14108111, wurde der Antrag des BF vom 16.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).6. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2015, Zl. 1001890808-14108111, wurde der Antrag des BF vom 16.02.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
7. Der BF erhoben fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts des vom 13.03.2015, I405 2102438-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen Masoud zurückverwiesen.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts des vom 13.03.2015, I405 2102438-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen Masoud zurückverwiesen.
9. Ein von Dr. XXXX durchgeführtes Sprachgutachten vom 16.10.2015 ergab zusammenfassend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der BF in Sudan hauptsozilaisiert worden sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine Hauptsozialisierung des BF in Nigeria festzustellen. Positive Hinweise auf eine eventuelle Hauptsozialisierung des BF in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine.9. Ein von Dr. römisch 40 durchgeführtes Sprachgutachten vom 16.10.2015 ergab zusammenfassend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der BF in Sudan hauptsozilaisiert worden sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine Hauptsozialisierung des BF in Nigeria festzustellen. Positive Hinweise auf eine eventuelle Hauptsozialisierung des BF in einem anderen Land als Nigeria gebe es keine.