TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/16 97/15/0103

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
39/03 Doppelbesteuerung;

Norm

DBAbk Schweiz 1975 Art15;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des TA in H, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Wirtschaftshaus Schwefel 93, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 10. April 1997, Zl. 560-6/95, betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer meldete beim Finanzamt ab 1. Juli 1985 bei der C-AG in der Schweiz eine Grenzgängertätigkeit als Angestellter an. Gegenstand der am 4. Jänner 1985 gegründeten C-AG ist die Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit Textilien aller Art. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit dem ersten Arbeitstag die Einzelzeichnungsberechtigung übertragen. Das Monatsgehalt des Beschwerdeführers betrug 1985 und 1986 SF 1.000,--, im Jahr 1987 SF 2.000,--, 1988 und 1989 SF 2.500,-- und im Jahr 1990 SF 3.000,--, wobei ab 1988 13 mal die Gehälter bezahlt wurden.

Die C-AG war im örtlichen amtlichem Telefonbuch in der Schweiz ab Februar 1987 vermerkt. In den Jahren davor war an dieser Adresse und unter dieser Nummer die F-Corporation eingetragen. Die F-Corporation ist eine AG mit Sitz in Panama. Sie tritt in der Schweiz als Händler von indischen Stickböden auf.

Im Zuge von Betriebsprüfungen bei verschiedenen österreichischen Stickereifabrikanten wurde festgestellt, dass als deren Lieferanten regelmäßig die F-Corporation und die C-AG und als Vertreter dieser Gesellschaften der Beschwerdeführer und sein Vater aufgetreten sind.

Im November 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer (und seinen Vater) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge von Hausdurchsuchungen wurden "ungeklärte Eingänge" auf einem Kreditkonto und einem Sparkonto des Beschwerdeführers vorgefunden.

Diese Eingänge zusammen mit den auf dem Sparkonto angewachsenen Zinsen setzte das Finanzamt in den folgenden Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttungen der F-Corporation und C-AG) an.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er geltend, er habe in der Schweiz kein eigenes Gehaltskonto unterhalten. Seine Gehälter seien teilweise auf das ursprüngliche Gehaltskonto seines Vaters überwiesen worden und seien dann von diesem an ihn ausbezahlt worden. Die auf den Konten festgestellten Eingänge stammten aus bereits versteuerten Gehaltszahlungen "sowie ein 1990 gewährtes Firmendarlehen zum Ankauf eines Autos". Der Beschwerdeführer legte der Berufung eine Geldflussrechnung bei.

Über diese Berufung entschied die belangte Behörde - nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, erklärte die festgesetzten Abgaben für unverändert und listete (im Spruch) die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Jahre auf.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst ausführlich das Verwaltungsgeschehen dar. Sodann ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren nicht Gesellschafter der C-AG bzw. der F-Corporation gewesen sei. Die nicht erklärten und vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelten unaufgeklärten Vermögenszuwächse seien deshalb von ihm nicht in der Eigenschaft eines Gesellschafters lukriert worden. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich dabei um die an den Beschwerdeführer zusätzlich zu den von der C-AG bestätigten und bisher dem Finanzamt erklärten Bezügen gezahlten Vergütungen seitens der F-Corporation für die Mitwirkung an der Geschäftsführung in dieser Gesellschaft handle. Die strittigen Beträge bildeten insoweit eine Ergänzung zu den als Grenzgänger (nichtselbständige Arbeit) aus eben dieser Betätigung erklärten Einkünften. Hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens trete also gegenüber den angefochtenen Bescheiden keine Änderung ein, sondern lediglich eine Änderung hinsichtlich der Zusammensetzung des Einkommens.

Die F-Corporation und die C-AG hätten in den Streitjahren den selben Firmensitz und den selben Telefonanschluss aufgewiesen und hätten mit den selben Produkten gehandelt und die selben Personen beschäftigt. Der Vater des Beschwerdeführers habe eingeräumt, dass ein Naheverhältnis zwischen der F-Corporation und der C-AG bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei unstrittig bei der C-AG angestellt gewesen und sei offiziell ausschließlich von dieser Gesellschaft entlohnt worden. Er habe aber in erster Linie Dienstleistungen für die F-Corporation erbracht, ohne dass eine Vergütung des Lohnaufwandes von der einen zur anderen Gesellschaft erfolgt wäre. Wenn die beiden Gesellschaften selbst vom Beschwerdeführer und dessen Vater als Einheit betrachtet worden seien und der Beschwerdeführer über die C-AG die F-Corporation indirekt vertreten habe (Vorbringen des Vertreters im Schriftsatz vom 31. August 1994), erscheine es folgerichtig, unter diesem Gesichtspunkt auch die vom Beschwerdeführer von der C-AG für seine Tätigkeit für die F-Corporation erhaltenen Gelder als Bezüge im Sinne des Art. 15 DBA-CH, die er zusätzlich zu den erklärten und offiziell von der C-AG ausbezahlten Bezügen erhalten habe, zu werten. Der Beschwerdeführer habe als Angestellter die Geschäftsführung der C-AG und der F-Corporation unzweifelhaft mitgestaltet. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 14. Dezember 1995 im anhängigen Strafverfahren ausgesagt. Dieser Aussage sei zu entnehmen, dass der C-AG die Aufgabe zugedacht worden war, dem Beschwerdeführer das Erlangen einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu ermöglichen und der Beschwerdeführer in den Streitjahren zunehmend an verantwortlicher Stelle bei der F-Corporation tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe zweifellos an den Gewinnen der F-Corporation in Form von entsprechenden Zahlungen (Gehaltszahlungen) für seine Tätigkeit für diese Gesellschaft partizipiert. Der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren laufend in zunehmendem Maße verkäuferische Belange der F-Corporation übernommen. Seine leitende Stellung in der F-Corporation ergebe sich nicht nur aus den Angaben seines Vaters im Finanzstrafverfahren, sondern auch aus den Aussagen diverser inländischer Geschäftspartner. Der Vater des Beschwerdeführers habe die F-Corporation und die C-AG seinem Sohn als Zukunftssicherung zugedacht. Wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft der F-Corporation zur Verfügung gestellt habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass seine Dienste entsprechend entlohnt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die F-Corporation jedoch keine Einkünfte erklärt. Der Vater des Beschwerdeführers habe dessen Tätigkeit bei der F-Corporation als die eines Handelsagenten bezeichnet. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die F-Corporation entlohnt worden sei, stütze sich inhaltlich auf das inoffizielle Testament seines Vaters vom 31. August 1986. Darin sei nach Aufzählung von Vermögenswerten der F-Corporation und der C-AG verfügt worden, "im Ablebensfall stehen Thomas zwölf mal SF 4.000,-- an Gehalt und 50 % vom verbleibenden Gewinn (60 %-Anteil)" zu. Die exakte Höhe der dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Angestellter der C-AG und faktischer Geschäftsführer der F-Corporation zugekommenen Gehälter bleibe mangels Mitwirkung bzw. Offenlegung im Dunkeln. Als Basis für die im Schätzungswege zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen, nämlich der bisher nicht erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, verblieben die im gesamten Abgabenverfahren unaufgeklärt gebliebenen Zugänge auf den bei der Hausdurchsuchung aufgedeckten Konten des Beschwerdeführers.

Zufolge der vom Beschwerdeführer seinem Berufungsschriftsatz beigelegten "Geldflussrechnung" stammten die dort aufgelisteten Bargeldzuflüsse aus Gehaltszahlungen und aus Zahlungen seines Vaters. Als weiters Element einzelner Konteneingänge habe der Beschwerdeführer auf ein 1990 gewährtes Firmendarlehen von S 230.400,-- zum Ankauf eines Autos verwiesen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag bestehe nicht, eine Sicherstellung sei nicht vereinbart worden. Das Fahrzeug hätte überwiegend für dienstgeberische Zwecke Verwendung gefunden. Es sei eine interne Verrechnung der Darlehensrückzahlung mit den laufenden PKW-Kosten vereinbart gewesen.

Diese Konstruktion halte einem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand und liefere bei näherer Betrachtung keine Erklärung für ein angeblich zugezähltes Firmendarlehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die C-AG dem Beschwerdeführer nie ein Firmendarlehen zur Verfügung gestellt habe. Das Finanzamt habe in der Berufungsvorentscheidung den angeblichen Zufluss von S 230.400,-- als Gewinnausschüttung gewertet. Da ein Firmendarlehen nach Auffassung der belangten Behörde aber nie eingeräumt worden sei, fehle eine Basis für die Zuschätzung dieses Betrages. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer über die genannten Firmen im Rahmen der vom Finanzamt im Schätzungswege über die vorgefundenen Bankkonten festgestellten Geldzuflüsse zugekommen und folglich in den ermittelten Einkünften des Jahres 1990 bereits enthalten.

Die belangte Behörde halte es nicht für glaubhaft, dass das Gehalt des Beschwerdeführers auf das bestehende Gehaltskonto seines Vaters überwiesen worden sei. Das Eröffnen eines Bankkontos für Zwecke der Empfangnahme von Gehaltszahlungen zähle zu den Selbstverständlichkeiten im Wirtschaftsleben. Bei tatsächlicher Überweisung seines eigenen Gehaltes auf das Konto seines Vaters hätte der Beschwerdeführer auch das Zeichnungs- bzw. Verfügungsrecht zum besagten Konto eingeräumt erhalten und wäre nicht immer wieder auf die Mitwirkung seines Vaters zur Erlangung des jeweiligen Geldbetrages angewiesen gewesen. Eine solch umständliche Prozedur ergebe jedoch keinen Sinn. Letztlich habe der Vater des Beschwerdeführers sein ehemaliges Gehaltskonto 1986 aufgelöst. Selbst nach diesem Zeitpunkt wolle der Beschwerdeführer für Zwecke des banktechnischen Abwickelns der monatlichen Gehaltsüberweisungen kein eigenes Gehaltskonto eingerichtet haben. Auf welche Art und Weise er in den Besitz der Gelder gelangt sei, könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Die Behörde zweifle daher nicht daran, dass der Beschwerdeführer vom Beginn seiner Grenzgängertätigkeit an wie jeder andere Gehaltsempfänger auch ein Bankkonto eingerichtet habe, um die regelmäßigen Gehaltszahlungen auf dieses überweisen zu lassen. Schließlich sei festzuhalten, dass die einsehbaren Kontoeingänge auf dem Konto des Vaters des Beschwerdeführers sich in zeitlicher und betraglicher Hinsicht nicht mit den behaupteten Lohnzahlungen in Einklang bringen ließen.

Die Zurechnungen von Einkünften im Hinblick auf unaufgeklärte Eingänge auf dem Sparkonto des Beschwerdeführers basierten beispielsweise im Jahr 1987 auf 5 Bareingängen, von S 17.030,-- am 27. April, S 21.200,-- am 26. Mai, S 25.200,-- am 28. Juli, S 29.610,-- am 29. Oktober und S 32.140,-- am 21. Dezember. Der Beschwerdeführer wolle diese Zuflüsse aus den monatlichen Gehaltszahlungen sowie Geldern seines Vaters glaubhaft machen. Diese Version sei höchst unwahrscheinlich. Lohnzahlungen würden stetig fließen, die Zuflüsse seien wie ersichtlich jedoch unregelmäßig erfolgt. Werde das vom Beschwerdeführer behauptete monatliche Bruttoentgelt in Höhe von SF 2.000,-- um Werbungskosten (AHV, GKK) und Abgaben (Einkommensteuer) auf eine Durchschnittsbasis gestellt, errechne sich ein zwölf mal zur Verfügung stehender Betrag von S 12.070,--. Der Beschwerdeführer habe in seiner "Geldflussrechnung" ein Monatssalär in Höhe von S 16.700,-- angesetzt, was bereits im Jahr 1987 zu einer Diskrepanz von S 55.560,-- führe. Die in der Geldflussrechnung für 1987 mit insgesamt S 300.400,-- angesetzten "Bargeldflüsse" könnten insoweit keinesfalls aus den für 1987 erklärten Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner Grenzgängertätigkeit stammen. Das gelte gleichermaßen für die übrigen Jahre.

Die "Geldflussrechnung" berücksichtige keinen Privatverbrauch, wie etwa eigene Unterhaltskosten (Bekleidung, Nahrung), Bausparzahlungen, Freizeitausgaben (Urlaube), Versicherungsprämien, PKW-Kosten, usw. Aus den finanziellen Mitteln, die der Beschwerdeführer aus den erklärten Einkünften erwirtschaftet habe, könne es schließlich keine Zahlungsflüsse an seinen Vater für den Hausanteil in B. gegeben haben. Mit seiner Auflistung wolle der Beschwerdeführer dartun, Gelder in Höhe von ca. S 400.000,-- an seinen Vater geleistet zu haben und andererseits ca. S 460.000,-- vom Vater im selben Zeitraum erhalten zu haben. Beispielsweise sei ein Bargeldfluss vom Vater des Beschwerdeführers an diesen am 11. Juni 1987 in Höhe von S 100.000,-- behauptet worden. Am 14. Juli 1987 wolle der Beschwerdeführer einen Betrag in derselben Höhe und weitere S 63.000,-- dem Vater wieder in bar überbracht haben. Wenn die wechselseitigen Geldflüsse in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise abgewickelt worden wären, hätte wirtschaftlich der Vater die anteiligen Baukosten des Beschwerdeführers durch zuvor getätigte Banküberweisungen oder Übergaben an Barwerten erst ermöglicht. Weiters habe der Beschwerdeführer demnach am 21. November 1989 S 139.000,-- von seinem Bankkonto abgehoben und von seinem "Bargeldbestand" am 6. Dezember 1989 S 100.000,-- auf dieses Konto wieder einbezahlt. Es frage sich, weshalb die S 139.000,-- vom Bankkonto abgehoben worden seien, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich in dieser Höhe Bargeld am 21. November 1989 zur Verfügung gestanden sei. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass die Zahlen in der vorgelegten "Geldflussrechnung" fiktive Ansätze darstellten. Diesen sei keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Das Ziel dieser "Geldflussrechnung" sei einzig darin zu erblicken, die vom Finanzamt als Basis für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angesehenen Eingänge auf dem genannten Konto mit Eingängen aus bereits versteuerten Einkünften zu erklären. Dieser Erklärungsversuch müsse als gescheitert betrachtet werden. Es sei auch auf die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung festgehaltenen und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassenen Ungereimtheiten über angebliche Bargeldflüsse hinzuweisen. Die belangte Behörde halte es für völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über das in der Geldflussrechnung ausgewiesene Bargeld ("Rest ohne PV") verfügt habe (im Jahre 1988 zwischen S 97.530,-- und S 377.930,-- sowie 1989 zwischen S 61.780,-- und S 301.430,--).

Das Verhängen von Sicherheitszuschlägen sei schon deshalb geboten gewesen, weil davon auszugehen sei, dass nicht sämtliche dem Beschwerdeführer gewährten Tätigkeitsvergütungen zwingend über die vorgefundenen bzw. bekannten Bankkonten in die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers gelangt seien und folglich neben den aus den bekannten Konten sich ableiten lassenden Vermögensvermehrungen eine völlig unabhängige Dunkelziffer weiter nicht versteuerter Vergütungen vorliege.

Der Rüge des Beschwerdeführers, die Finanzverwaltung habe keine Überlegungen dahingehend angestellt, ob die Zahlungen an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Geschäftsführerbezüge, Unkostenvergütungen usw. anzusehen seien, sei entgegenzuhalten, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete, in die angesprochene Richtung zielende Ausführungen vorzubringen, zumal die fehlenden Bilanzen der F-Corporation in Verbindung mit dem sich im Ausland ereignet habenden Sachverhalt eine detaillierte Überprüfung eines derartigen Sachverhaltes durch die belangte Behörde verhindert hätten. Die belangte Behörde habe keinen Zweifel, dass dem Beschwerdeführer als Angestellter der C-AG und als de facto-Geschäftsführer der F-Corporation durch die F-Corporation die aufgelisteten Beträge für seine Tätigkeit auch für diese Gesellschaft zugekommen seien und diese Einkünfte unter Art. 15 DBA-CH fielen und somit die Besteuerungsrechte Österreich zukämen.

Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren vorgebracht, in der Schweiz sei seine Tätigkeit und die seines Vaters unter Einschaltung der F-Corporation als solche angesehen und steuerlich gewertet worden, die im Kleide einer Personengesellschaft entfaltet worden sei. Die erzielten Gewinne habe die Schweizer Finanzverwaltung dem Beschwerdeführer und seinem Vater direkt zugerechnet. Als panamesisches Unternehmen führe die F-Corporation in der Schweiz keine Bücher. Die dem Beschwerdeführer wie seinem Vater zugerechneten Gewinne seien deshalb in der Schweiz im Schätzungswege ermittelt worden. Hinsichtlich des im Streitfall auf den Sachverhalt anzuwendenden Missbrauchstatbestandes und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise habe der Vertreter des Beschwerdeführers eine Schweizer Treuhandgesellschaft zur Abklärung der Fragen einbezogen. Das Ergebnis des "Gutachtens" sei, dass das Abgabenrecht der Schweiz, ebenso wie das inländische, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kenne und bei Tätigwerden einer eigenkapitallosen panamesischen Gesellschaft diese nicht ins Ragionen- (Firmen-)Buch eintragbar sei und die von ihr erzielten Gewinne den tatsächlich operierenden physischen Personen als Unternehmensgewinne einer Personengesellschaft zugerechnet würden.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei dieses erstmals in der Berufungsverhandlung erstattete Vorbringen eine bloße "gedankliche Schöpfung", die mit den realen Verhältnissen und Abläufen nicht übereinstimme. Die ursprüngliche Vorgangsweise, Zu- und Abflüsse auf zwei Konten - und damit die vom Finanzamt im Schätzungsweg festgestellten Einkünfte - mittels einer aufwändig und zeitintensiv erstellten Geldflussrechnung plausibel zu machen, stehe mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren im Widerspruch. Weshalb sollte eine in Kleinarbeit erstellte Geldflussrechnung angefertigt werden, wenn seit jeher feststehe, dass Österreich Anknüpfungspunkte "für die Besteuerung der in der Schweiz erzielten" Einkünfte des Beschwerdeführers fehlten und die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz von der dortigen Finanzverwaltung als eine solche betrachtet werde, die steuerlich im Gewande einer Personengesellschaft und nicht einer Kapitalgesellschaft entfaltet worden sei.

In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer vage davon gesprochen, die Einschaltung der F-Corporation stelle einen "Missbrauch" dar, wirtschaftlich seien die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Einnahmen direkt den handelnden Personen zuzurechnen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Schweizer Finanzverwaltung habe seine Tätigkeit und die seines Vaters als die einer Personengesellschaft angesehen und die Gewinne im Schätzungswege ermittelt, weil die F-Corporation in der Schweiz nicht zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen ausgeführt, die Einschaltung der F-Corporation habe nur den Zweck gehabt, Steuern von den Unternehmensgewinnen aus der persönlichen Erwerbstätigkeit der tätigen Personen in der Schweiz zu sparen. Dies spreche dagegen, dass der Beschwerdeführer mit den Einkünften, die er von den beiden Kapitalgesellschaften bezogen habe, tatsächlich in der Schweiz besteuert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich die Vorlage von Bilanzen verweigert. Später habe er behauptet, die Unterlagen seien mangels Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorhanden. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe sein Vertreter vorgebracht, die buchhalterischen Unterlagen seien unmittelbar vor Beginn der Hausdurchsuchung verbrannt worden. Letztlich habe er dann behauptet, die F-Corporation habe keine Bücher und Aufzeichnungen geführt, weil keine Buchführungspflicht bestanden habe.

Die Ausführungen, die über die F-Corporation lukrierten Gewinne seien dem Beschwerdeführer als handelnde Person direkt zugeordnet worden, stünden im Widerspruch zur Aussage seines Vaters im gerichtlichen Verfahren, wonach der Gewinn der F-Corporation zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einem Mitbeteiligten im Verhältnis 60 : 40 geteilt worden sei. Von einer direkten Zurechnung der F-Corporation-Gewinne an den Beschwerdeführer und dessen Vater sei in dieser Einvernahme keine Rede gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, in keiner Weise darauf eingegangen zu sein, dass er in der mündlichen Berufungsverhandlung eine 50 %ige Beteiligung an der C-AG zugegeben habe und bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt habe, dass ihm ein Anteil am Bilanz- und Liquidationsgewinn zustehe. Trotz der wesentlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der C-AG habe die belangte Behörde alle Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger behandelt. Ein bei einer wesentlichen Beteiligung in Österreich nicht steuerpflichtiges Geschäftsführergehalt in der Höhe der bisher erklärten Einkünfte aus der Grenzgängertätigkeit sei von der Besteuerung jedoch nicht ausgenommen worden. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Besteuerung der Einkünfte von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in jenem Staat zu erfolgen habe, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde.

Wem das Besteuerungsrecht eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers zustünde, kann dahingestellt bleiben, dem Vorbringen ist nämlich zu entgegnen, dass die belangte Behörde eben nicht von einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sondern ausdrücklich und insofern unbedenklich feststellt, dass der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter der beiden genannten Firmen war. Die von einem anderen Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge des Beschwerdeführers vermag daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass er vom Beginn der Grenzgängertätigkeit an wie jeder andere Gehaltsempfänger auch ein Bankkonto eingerichtet habe, um die regelmäßigen Gehaltszahlungen auf dieses überweisen zu lassen. Der Beschwerdeführer meint, die Beweiswürdigung der belangten Behörde dazu sei unschlüssig und habe die sehr enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen seinem Vater als Gründer der C-AG und ihm nicht berücksichtigt. Die C-AG stelle eine Firma dar, die der Familie (des Beschwerdeführers) gehöre. Stetige, regelmäßige Gehaltszahlungen seien bei einer solchen Konstellation nicht allgemein üblich, vielmehr würden Gehälter direkt behoben, wenn es die Liquidität des Unternehmens zulasse.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf. Vielmehr lässt dieses Vorbringen die Bestätigung der C-AG, wonach der Beschwerdeführer monatlich gleich hohe Beträge erhalten hat außer Betracht und enthält damit selbst einen unaufgeklärten Widerspruch.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Berechnung der belangten Behörde, wonach ihm monatlich lediglich S 12.070,-- zur Verfügung gestanden seien. Er meint, es seien ihm monatlich S 15.622,83 zugeflossen, weshalb sich die von der belangten Behörde angenommene Diskrepanz von S 55.560,-- jährlich auf einen zu vernachlässigenden Betrag von S 12.926,-- verringere.

Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat in ihrer Berechnung des Nettoeinkommens den Betrag festgestellt, der dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung verblieb und ist nicht von dem Betrag ausgegangen, der dem Beschwerdeführer zugeflossen ist. Die belangte Behörde hat damit dargetan, dass die unaufgeklärten Zuflüsse im Jahr 1987 in Höhe von S 125.180,-- keinesfalls von dem dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Betrag stammen konnten. Darauf geht die Beschwerde jedoch mit keinem Wort ein. Aufgrund dieser Berechnung des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Einkommens schloss die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer an seinen Vater für den Hausanteil in B. keine Zahlungen geleistet haben könne. Die in der Beschwerde dagegen ins Treffen geführten Umstände, dass der Beschwerdeführer ledig sei, im Hausverband mit seinen Eltern gelebt habe, keine Unterhaltsverpflichtungen, hingegen ein regelmäßiges Einkommen gehabt habe, vermögen nicht zu überzeugen, weist doch die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Geldflüssen um fiktive, durch keinerlei Unterlagen objektivierte, gehandelt hat. Auch für die Behebung des Betrages von S 139.000,-- am 21. November 1989 und für die Einzahlung von S 100.000,-- am 6. Dezember 1989 vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass diese Geldgebarungen im Zusammenhang mit seinen erklärten Einkünften stehen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass ausgehend von den erklärten Einkünften und dem sich daraus errechneten Nettoeinkommen die auf dem Sparkonto festgestellten Geldflüsse keine Erklärung gefunden haben, hält dagegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auch für die F-Corporation als Grenzgänger tätig wurde. Unstrittig ist, dass er Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht erklärt hat. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser unstrittigen Tatsachen im Zusammenhang mit dem wechselnden und in sich widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers die ungeklärten Zahlungsflüsse auf seinem Sparkonto als bisher nicht erklärte Gehaltszahlungen der F-Corporation gewertet hat, kann ihr sohin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil aufgrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten und der Schriftsätze im Beschwerdeverfahren eine weitere Klärung der strittigen Punkte nicht zu erwarten war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150103.X00

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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