Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I416 2202143-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2018, Zl. 281264308-106490194 (EAM) -180592263 (AAM), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Sierra Leone, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2018, Zl. 281264308-106490194 (EAM) -180592263 (AAM), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2003, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.09.2003, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall und Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.03.2004, Zl. 247.593/0-III/07/04 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.04.2004, Zl. IV-1017030/FR/04, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abschiebungsaufschub, der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 03.04.2008, Zl. 1-1017030/FR/08, abgewiesen wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.09.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.09.2005, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 1 SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.03.2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 SMG und wegen Vergehen gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (1., 2. und 8. Fall), Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SMG und wegen Vergehen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 (1., 2. und 8. Fall), Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.10.2012, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Ziffer 1 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 SMG, als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 27.11.2013,XXXX die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aus der vorangegangenen Verurteilung wegen Körperverletzung auf 5 Jahre verlängert.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.07.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 1 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SMG, als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, 2. Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2013,XXXX die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aus der vorangegangenen Verurteilung wegen Körperverletzung auf 5 Jahre verlängert.
9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2018, bezeichnet als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zu seinem angegebenen Herkunftsstaat Sierra Leone zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und die Beantwortung des im Schreiben angeführten umfangreichen Fragenkataloges zu seinem Privat- und Familienleben, binnen 2 Wochen ab Zustellung aufgetragen.
10. Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde, er gesund sei und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe, dass er keine Schulbildung habe, dass er nie beschäftigt gewesen sei, dass er zuerst in einer betreuten Einrichtung gewohnt habe und später bei Freunden, dass er keine Kontakte habe, aber ihm der Verein XXXX bei der Suche nach einem Wohnplatz unterstützen würde. Letztlich führte er aus, dass es ihm aufgrund seines Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen sei, sich zu integrieren, seine Abschiebung sei mehrmals versucht worden, es habe jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden können. Er sehe Österreich als seine Heimat, weshalb er um einen legalen Aufenthalt ersuche, um sich durch den Zugang zum Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können.10. Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er sich seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würde, er gesund sei und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe, dass er keine Schulbildung habe, dass er nie beschäftigt gewesen sei, dass er zuerst in einer betreuten Einrichtung gewohnt habe und später bei Freunden, dass er keine Kontakte habe, aber ihm der Verein römisch 40 bei der Suche nach einem Wohnplatz unterstützen würde. Letztlich führte er aus, dass es ihm aufgrund seines Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen sei, sich zu integrieren, seine Abschiebung sei mehrmals versucht worden, es habe jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden können. Er sehe Österreich als seine Heimat, weshalb er um einen legalen Aufenthalt ersuche, um sich durch den Zugang zum Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 281264308-106490194 (EAM) -180592263 (AAM), wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.04.2004, Zl. IV-1017030/FR/04 gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF. von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte II.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkte III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkte V.) und gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 281264308-106490194 (EAM) -180592263 (AAM), wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14.04.2004, Zl. IV-1017030/FR/04 gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF. von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkte römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
12. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.12. Mit Verfahrensanordnung vom 25.06.2018 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
13. Gegen Spruchpunkt V. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes) des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte das Einreiseverbot zu Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er sich der Begründung der belangten Behörde, wonach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und zur Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten sei, nicht anschließen könne. Dazu führte er in Wiederholung der Angaben seiner Stellungnahme vom 14.06.2018, aus, dass er seit 16 Jahren hier leben und Österreich als seine Heimat ansehen würde. Es sei ihm lediglich aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht möglich gewesen eine Arbeitsstelle zu bekommen oder Kurse zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse zu belegen. Dieser Umstand sei aber nicht auf einen mangelnden Integrationswillen oder ein Desinteresse seiner Person zurückzuführen, sondern einzig auf den Status und die gesetzliche Lage. Zuletzt führte er aus, dass er fest entschlossen sei sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein rechtskonformes Leben zu führen. So habe er schon mit dem Verein13. Gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes) des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte das Einreiseverbot zu Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er sich der Begründung der belangten Behörde, wonach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und zur Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten sei, nicht anschließen könne. Dazu führte er in Wiederholung der Angaben seiner Stellungnahme vom 14.06.2018, aus, dass er seit 16 Jahren hier leben und Österreich als seine Heimat ansehen würde. Es sei ihm lediglich aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht möglich gewesen eine Arbeitsstelle zu bekommen oder Kurse zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse zu belegen. Dieser Umstand sei aber nicht auf einen mangelnden Integrationswillen oder ein Desinteresse seiner Person zurückzuführen, sondern einzig auf den Status und die gesetzliche Lage. Zuletzt führte er aus, dass er fest entschlossen sei sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein rechtskonformes Leben zu führen. So habe er schon mit dem Verein
XXXX Kontakt aufgenommen, der ihm bei der Suche nach einem Wohnplatz behilflich sein könnte. Abgesehen davon sei seine Abschiebung tatsächlich nicht durchführbar, da seine Identität bislang vom Generalkonsulat nicht hätte festgestellt werden können und keine Ersatzreisedokumente ausgestellt worden seien und er außerdem beabsichtigte, einen Antrag auf Duldung gemäß 3 46a Abs. 1 Z 3 FPG einzubringen. Im Hinblick darauf wäre auch der Aufenthaltsstatus geregelt und künftig eine normale Lebensführung möglich, sodass von ihm keine derart erhebliche Gefahr ausgehen würde, der mit einem unbefristete Einreiseverbot entgegenzuwirken wäre.römisch 40 Kontakt aufgenommen, der ihm bei der Suche nach einem Wohnplatz behilflich sein könnte. Abgesehen davon sei seine Abschiebung tatsächlich nicht durchführbar, da seine Identität bislang vom Generalkonsulat nicht hätte festgestellt werden können und keine Ersatzreisedokumente ausgestellt worden seien und er außerdem beabsichtigte, einen Antrag auf Duldung gemäß 3 46a Absatz eins, Ziffer 3, FPG einzubringen. Im Hinblick darauf wäre auch der Aufenthaltsstatus geregelt und künftig eine normale Lebensführung möglich, sodass von ihm keine derart erhebliche Gefahr ausgehen würde, der mit einem unbefristete Einreiseverbot entgegenzuwirken wäre.
14. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer ist der aus seinem rechtskräftigt abgelehnten Antrag auf internationalen Schutz resultierenden Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 25.09.2002, darüberhinaus seit 22.03.2004 ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, abgesehen von Zeitraum Oktober bis Dezember 2002, entweder in Justizanstalten (8 Jahre und 8 1/2 Monate), oder obdachlos (28 1/2 Monate), bzw. in Polizeianhaltezentren (10 Monate) melderechtlich erfasst bzw. ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und hat keine Sorgepflichten.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.07.2013, RK 27.11.2013, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Jahren und 6 Monaten, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.07.2013, RK 27.11.2013, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Jahren und 6 Monaten, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verhängt.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Anhaltezentrum XXXX. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 . Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 30.09.2003 RK 03.10.200301) LG römisch 40 vom 30.09.2003 RK 03.10.2003
PAR 28/2 U 3 SMG
Freiheitsstrafe 2 Jahre; Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 03.10.2003zu LG römisch 40 RK 03.10.2003
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.07.2004, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 17.06.2004LG römisch 40 vom 17.06.2004
zu LG XXXX RK 03.10.2003zu LG römisch 40 RK 03.10.2003
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 20.09.2005LG römisch 40 vom 20.09.2005
02) LG XXXX vom 20.09.2005 RK 23.09.200502) LG römisch 40 vom 20.09.2005 RK 23.09.2005
PAR 27 ABS 1 U 2/1 SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate
03) LG XXXX vom 11.03.2008 RK 13.03.200803) LG römisch 40 vom 11.03.2008 RK 13.03.2008
PAR 27 ABS 1/1 (1. FALL) 27 ABS 1/1 (2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 28/1 27/1 (1. FALL) 27/1 (2. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 12 Monate
04) LG XXXX vom 02.10.2012 RK 05.10.201204) LG römisch 40 vom 02.10.2012 RK 05.10.2012
§ 83 (1 u 2) StGBParagraph 83, (1 u 2) StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 05.10.2012zu LG römisch 40 RK 05.10.2012
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 24.07.2013LG römisch 40 vom 24.07.2013
05) LG XXXX vom 24.07.2013 RK 27.11.201305) LG römisch 40 vom 24.07.2013 RK 27.11.2013
§ 12 2. Fall StGB § 28 (1) SMGParagraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 28, (1) SMG
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 1 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer eins, SMG
Freiheitsstrafe 5 Jahre 6 Monate
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.
Die Feststellung, dass er in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in Österreich rechtfertigen würden.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und somit seiner Wohnsitznahmen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR) vom 31.07.2018.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.07.2018 ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;"
Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18, (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. - 3. ...
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1 Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V.):3.2.1 Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf.):
Dazu ist vorausschickend darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf das Beschwerdebegehren - worunter die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll - zu verneinen ist. Es ist aber die durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft von einzelnen Spruchpunkten vom Verwaltungsgericht zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer, der überdies im Beschwerdeverfahren rechtsvertreten war, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt V. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes) erhoben, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.), damit verbunden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV.), sowie die nicht Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) in Rechtskraft erwachsen ist.Dazu ist vorausschickend darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf das Beschwerdebegehren - worunter die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll - zu verneinen ist. Es ist aber die durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft von einzelnen Spruchpunkten vom Verwaltungsgericht zu beachten. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer, der überdies im Beschwerdeverfahren rechtsvertreten war, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt römisch fünf. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes) erhoben, wodurch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), damit verbunden die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier.), sowie die nicht Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) in Rechtskraft erwachsen ist.
Grundsätzlich ist es richtig, dass im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.Grundsätzlich ist es richtig, dass im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, eine Rückkehrentscheidung zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist. Da aber auch der VwGH in seiner Rechtsprechung von getrennten Spruchpunkten betreffend der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ausgeht, bewirkt dies, dass eine von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, weshalb sich auch der Prüfumfang im gegenständlichen Verfahren auf das Einreiseverbot bzw. dessen Höhe beschränkt und die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung keiner inhaltlichen Prüfung mehr bedarf und als unbestrittener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Richtig ist, dass ein Einreiseverbot nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, sondern im Ermessen der Behörde steht (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).Richtig ist, dass ein Einreiseverbot nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, sondern im Ermessen der Behörde steht vergleiche VwGH Ra 20