Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §34Spruch
W212 2186072-1/4E
W212 2186073-1/4E
W212 2186067-1/4E
W212 2186068-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.01.2018, Zl. Damaskus-KONS/1902/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Syrien, vertreten durch Weh Rechtsanwalts GmbH, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.01.2018, Zl. Damaskus-KONS/1902/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch Weh Rechtsanwalts GmbH, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten persönlich am 06.07.2017 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.10.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten persönlich am 06.07.2017 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dem Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.10.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
In einem ergänzenden Schreiben vom 04.07.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Syrien unzumutbar sei. Hierzu wurde ein Bericht über einen Luftangriff, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen wurde, zitiert. Weiters wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta verwiesen. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführern Einreisevisa zu gewähren, in eventu, ihnen im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms internationalen Schutz zu gewähren, in eventu Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.In einem ergänzenden Schreiben vom 04.07.2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihnen ein weiterer Verbleib in Syrien unzumutbar sei. Hierzu wurde ein Bericht über einen Luftangriff, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen wurde, zitiert. Weiters wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta verwiesen. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführern Einreisevisa zu gewähren, in eventu, ihnen im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms internationalen Schutz zu gewähren, in eventu Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen.
2. Am 04.09.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Weiters habe die Bezugsperson die Volljährigkeit bereits erreicht.2. Am 04.09.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Weiters habe die Bezugsperson die Volljährigkeit bereits erreicht.
3. Mit Schreiben vom 04.09.2017, zugestellt am 11.09.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde auf die beiliegende Mitteilung des BFA verwiesen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
4. Die Beschwerdeführer erstatteten keine Stellungnahme.
5. Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 05.10.2017, übernommen am 18.10.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des BFA vom 17.08.2017 verwiesen.5. Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 05.10.2017, übernommen am 18.10.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des BFA vom 17.08.2017 verwiesen.
6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisevisa und anschließende Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätten. In eventu seien die Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms bzw. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt worden. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich über den ersten Antrag entschieden worden. Es liege daher ein unzulässiger Teilbescheid vor. Der Bescheid erfülle nicht die Vorgaben des VwGH hinsichtlich einer Bescheidbegründung. Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 AsylG sei weder mit Art. 8 EMRK noch mit Art. 7 und 24 GRC oder dem B-VG über die Rechte der Kinder vereinbar. Die Beschwerdeführer hielten die Bestimmung für verfassungswidrig. Die Definition des § 35 Abs. 5 AsylG, wonach nur Elternteile eines minderjährigen Kindes Familienangehörige seien, sei ebenfalls verfassungswidrig. Es werde daher angeregt, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisevisa und anschließende Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätten. In eventu seien die Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms bzw. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt worden. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich über den ersten Antrag entschieden worden. Es liege daher ein unzulässiger Teilbescheid vor. Der Bescheid erfülle nicht die Vorgaben des VwGH hinsichtlich einer Bescheidbegründung. Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sei weder mit Artikel 8, EMRK noch mit Artikel 7 und 24 GRC oder dem B-VG über die Rechte der Kinder vereinbar. Die Beschwerdeführer hielten die Bestimmung für verfassungswidrig. Die Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, wonach nur Elternteile eines minderjährigen Kindes Familienangehörige seien, sei ebenfalls verfassungswidrig. Es werde daher angeregt, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018, Zl. Damaskus-KONS/1902/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018, Zl. Damaskus-KONS/1902/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Volljährige Kinder würden nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fallen. Der VwGH habe in seiner Entscheidung Ra 2015/21/0230 ausgeführt, dass es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme, und an dieser Rechtsprechung auch mit Ra 2016/20/0231 festgehalten. Abgesehen von der Tatsache, dass die dreijährige Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte noch nicht abgelaufen sei, gehe die Beschwerde schon allein wegen der Volljährigkeit der Bezugsperson ins Leere.Volljährige Kinder würden nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen. Der VwGH habe in seiner Entscheidung Ra 2015/21/0230 ausgeführt, dass es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme, und an dieser Rechtsprechung auch mit Ra 2016/20/0231 festgehalten. Abgesehen von der Tatsache, dass die dreijährige Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte noch nicht abgelaufen sei, gehe die Beschwerde schon allein wegen der Volljährigkeit der Bezugsperson ins Leere.
Art. 8 EMRK stehe unter Gesetzesvorbehalt. Auch Art. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG gehe hinsichtlich "Familienangehörigen" von minderjährigen Kindern aus. Der VwGH habe sich in seinem Erkenntnis Ra 2015/21/0230 mit diesem Familienbegriff auseinandergesetzt und ausgeführt, dass grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich seien.Artikel 8, EMRK stehe unter Gesetzesvorbehalt. Auch Artikel 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG gehe hinsichtlich "Familienangehörigen" von minderjährigen Kindern aus. Der VwGH habe sich in seinem Erkenntnis Ra 2015/21/0230 mit diesem Familienbegriff auseinandergesetzt und ausgeführt, dass grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich seien.
Das BFA sei nach umfangreicher Würdigung des gesamten Vorbringens zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisetiteln nicht vorlägen, weshalb die Verfahrensrüge, die Behörde habe sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, jeglicher Grundlage entbehre.
8. Am 22.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.8. Am 22.01.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
11. Mit einem am 14.02.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 19.04.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Bezugsperson inzwischen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2017, W108 2139864-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gleichzeitig wurde die Du