TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/28 405-16/39/1/10-2018

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GSchG §4 Z2
GSchG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF-Straße, AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.07.2018, Zahl XXX-2018,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag von Herrn AB AA vom 07.05.2018 auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder eines Schöffen für die Jahre 2019 und 2020 abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er nach einem von der Gemeinde seines Hauptwohnsitzes durchgeführten Zufallsverfahren in ein Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2019/2020 aufgenommen und über diesen Vorgang schriftlich von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit diesem Schreiben sei er über die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten und über die gesetzlichen Ausschließungs-, Nichtberufungs- und Befreiungsgründe informiert worden. In dem Antrag auf Befreiung sei vorgebracht worden, dass er alleiniger Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit spezialisierter Milchviehhaltung sei und seine Tiere eine ständige Anwesenheit von einer Person am Betrieb erfordern würden. Nach Darlegung der rechtlichen Bestimmungen des § 4 Z 2 GSchG und § 1 Abs 1 GSchG führte die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber es offenkundig in Kauf genommen habe, dass die Heranziehung von Personen als Geschworenen und Schöffen und die damit verbundene zeitliche Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile bringe. Nur dann, wenn mit der Erfüllung der Pflichten eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung für diese oder Dritte verbunden wäre, könne eine Befreiung Platz greifen. Das GSchG unterscheide hinsichtlich der Befreiung nicht zwischen Personen, die unselbständige oder selbständige Tätigkeiten ausführen würden. Eine wirtschaftliche Belastung eines unselbständig Erwerbstätigen könne dadurch entstehen, dass durch den Ausfall der Arbeitskraft für den Dienstgeber Kosten für eine Ersatzarbeitskraft entstünden oder für die Inanspruchnahme des Dienstnehmers finanzielle Einbußen hinzunehmen habe. Eine Befreiung im Einzelfall sei daher nur aufgrund besonders gelagerter, ausreichend bescheinigter oder begründeter Umstände für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren möglich. Das Vorbringen des Antragstellers begründe keine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung für ihn oder Dritte. Bei der Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamtes handle es sich um keine durchgehende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tätigkeit, sondern anlassbedingt um einen kurzen Zeitraum. Ein Befreiungsgrund iS des § 4 Z 2 GSchG liege daher nicht vor.

1.2.

Gegen diese Entscheidung erhob Herr AB AA mit Schreiben ohne Datum, am 30.07.2018 der belangten Behörde per Email übermittelt, Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor:

Er sei mit Schreiben vom 09.07.2018 ersucht worden, innerhalb von 14 Tagen gegen die Berufung zum Schöffen- und Geschworenenamt ausführlich Stellung zu nehmen. Wie mit Schreiben vom 07.05.2018 erwähnt, sei er alleiniger Betriebsführer seines landwirtschaftlichen Milchviehbetriebes. Sämtliche Tätigkeiten am Betrieb würden von ihm alleine durchgeführt, da sonst niemand mehr am Betrieb sei. Das sei bei einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgröße von 33 ha und einem Viehbestand zwischen 50 und 60 Stück (Milchvieh mit eigener Nachzucht) bereits eine enorme Herausforderung und auch Belastung. Er habe seit dem Jahr 1999 keinen einzigen freien Tag gehabt. Die wöchentliche Arbeitszeit (auch im Winter) sei nie mehr unter 80 Stunden. Da er Jahrgang xy sei, verspüre er in den letzten Jahren auch bereits eine körperliche Ausgelaugtheit durch die ständigen Herausforderungen am Betrieb. Abgesehen davon, würde ihn das Ehrenamt als Schöffe sogar sehr interessieren, würde jedoch für ihn noch mehr Belastung bedeuten, da man ja nie wisse, wie lange eine Verhandlung dauere und ob er bis zur nächsten Stallarbeit zu Hause sei. Er kenne solche Situationen, es werde dann sehr schwierig, einer Verhandlung mit voller Konzentration zu folgen. Er ersuche hiermit die zuständige Behörde höflichst, ihn von der Berufung zum Schöffen- und Geschworenenamt 2019/2020 zu befreien.

1.3.

Mit Schreiben vom 06.08.2018 legte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurden mit Schreiben vom 13.08.2018 folgende Aktenstücke noch nachgereicht:

-    04.04.2018 Schreiben des Landesgerichts Salzburg betreffend Bildung der Geschworenen- und Schöffenliste

-    23.04.2018 Schreiben der belangten Behörde an die Gemeinden im Bezirk Salzburg-Umgebung

-    14.05.2018 Email der Gemeinde AE; Übermittlung der Liste samt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom 07.05.2018

-    09.07.2018 Schreiben/Mitteilung der belangten Behörde samt Informationsblatt an diejenigen, die in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2019/2020 aufgenommen wurden.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts teilte die Bezirksbauernkammer Salzburg mit Email/Schreiben vom 23.08.2018 mit, dass der Beschwerdeführer alleiniger Besitzer und Bewirtschafter des Betriebes sei. Aktuell würden ca. 22 ha Grünland bewirtschaftet. Laut Rinderdatenbank 2018 betrage der durchschnittliche Rinderbestand 51 Stück Rinder mit eigener Nachzucht, davon 23 Kühe.

Am 28.08.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Der Beschwerdeführer legte seine betriebliche und familiäre Situation dar. Befragt zu Aushilfemöglichkeiten durch Nachbarn oder Familienmitgliedern gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern vor 10 Jahren verstorben seien. Sein älterer Bruder sowie seine Schwester seien seit 20 Jahren nicht mehr auf dem Hof. Ein jüngerer Bruder wohne in einem Nebengebäude, jedoch sei dieser mit eigenem Hausbau, seiner beruflichen Situation sowie als Gemeindevertreter sehr ausgelastet, sodass er diesen nicht belasten möchte bzw. sei dieser mit den landwirtschaftlichen Arbeiten sehr wenig vertraut. Es gäbe schon die Möglichkeit, über den Maschinenring eine Ersatzkraft zu organisieren, allerdings seien seine Tiere nicht an fremde Personen gewohnt und sehr sensibel, sodass er „am liebsten alles selbst mache“. Er sei „eine Einheit mit seinem Betrieb“. Die Angaben der Bezirksbauernkammer würden stimmen, wobei zu den 22 ha Grünland noch die Waldflächen dazukommen würden. Die Heuarbeiten als auch die Waldarbeiten bewerkstellige er alleine. Sein derzeitiger Viehbestand seinen 28 Milchkühe, wovon 6 Stück „trocken stehend“ sind. Mit dem Jungvieh komme er auf einen Viehbestand von ca. 60 Stück, welche im Stall stünden bzw. einen Freilaufstall zur Verfügung haben. Befragt, ob er die Befreiung aus wirtschaftlichen oder persönlich belastenden Gründen beantragt habe, führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Situation aus Verhandlungen in Wien mit der AMA kenne, wo er ab 17.00 Uhr „auf Nadeln gesessen sei“, um rechtzeitig in den Stall zu kommen. Die Stallarbeiten wären in der Früh von 07.00 Uhr bis 09.30 Uhr, kurz mittags für eine halbe Stunde (Futtervorlage) und abends von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr zu verrichten. Sonstige Erledigungen teile er sich so ein, dass sich diese mit den Stallarbeiten ausgehen würden. Mit dem Befreiungsantrag wollte er „dem Ganzen ein bisschen vorgreifen“, damit er Verhandlungen nicht kurzfristig absagen müsse, wenn etwas dazwischenkomme.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer wurde von der Gemeinde AE mittels dem dafür vorgesehenen Zufallsverfahren in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen für die Jahre 2019/2020 aufgenommen und von der Gemeinde AE darüber informiert.

Mit Antrag vom 07.05.2018 wurde vom Beschwerdeführer um die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bei der Gemeinde AE angesucht. Dieser Antrag wurde der belangten Behörde mit Email der Gemeinde AE vom 14.05.2018 zur Entscheidung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde von der belangten Behörde ua an den Beschwerdeführer ein allgemeines Informationsblatt über das Geschworenen- und Schöffenamt übermittelt. Der Beschwerdeführer betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung im Gesamtausmaß von ca. 33 ha, wovon ca. 22 ha Grünlandflächen sind. Sein durchschnittlicher Viehbestand beträgt ca. 50 Rinder, wovon aktuell 28 Tiere Milchkühe sind (davon derzeit 6 Stück „trockenstehend“), samt Jungvieh kommt er derzeit auf einen Bestand von ca. 60 Tieren. Sämtlich anfallende Arbeiten wie Heu- oder Waldarbeiten bewerkstelligt der Beschwerdeführer alleine. Seine Eltern sind vor ca. 10 Jahren gestorben, zwei Geschwister seit 20 Jahren nicht mehr im Betrieb. Ein Bruder wohnt im Nebengebäude, ist jedoch mit den landwirtschaftlichen Arbeiten nicht vertraut und durch Hausbau, Beruf und Tätigkeit als Gemeindevertreter schon ausgelastet. Es gibt die Möglichkeit einer Ersatzkraft durch den Maschinenring, allerdings sind die Tiere des Beschwerdeführers nicht an fremde Personen gewöhnt. Die Stallarbeiten werden von 07.00 Uhr bis 09.30 Uhr, kurz mittags (Futtervorlage) und von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr verrichtet. Den Befreiungsantrag hat er vorsorglich gestellt, damit er nicht kurzfristig Verhandlungen absagen muss, wenn etwas dazwischenkommt. Wirtschaftliche Gründe wurden keine vorgebracht.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Angaben des Beschwerdeführers waren als glaubwürdig und nachvollziehbar zu bewerten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 10 Geschworenen - und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl Nr. 256/1990 idgF entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht des Landes über erhobene Beschwerden.

Gemäß § 5 Abs 1 bis 3 GSchG hat der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person jedes zweite Jahr die Namen von fünf von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln.

Gemäß § 5 Abs 4 GSchG kann jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündliche Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.

Gemäß § 9 Abs 1 GSchG entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über Einsprüche und Befreiungsanträge. Gemäß Abs 2 leg cit ist die Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen, wenn ein Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Befreiungsantrag vom 07.05.2018 lediglich ausgeführt, dass er alleiniger Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und es ihm sehr schwer fällt, der Berufung als Schöffe/Geschworenen nachzukommen, da seine Tiere eine ständige Anwesenheit am Betrieb erfordern. Mit diesem Vorbringen lag keine „ausreichende Bescheinigung“ iS des § 9 Abs 2 GSchG vor, sodass keine Streichung aus dem Verzeichnis ohne weiteres Verfahren erfolgte und die belangte Behörde zuständigkeitshalber gemäß § 9 Abs 1 GSchG entschieden hat.

In § 4 GSchG sind die gesetzlich vorgesehenen und möglichen Befreiungsgründe abschließend geregelt, wonach eine Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) folgende Personen zu befreien sind:

1.   Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihre Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;

2.   Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mi einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

Vom Beschwerdeführer wurde der Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG und zwar im Wesentlichen hinsichtlich einer persönlichen Belastung geltend gemacht, welche zusammengefasst darin besteht, dass er als alleiniger Bewirtschafter des Betriebes schwer abkömmlich ist.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - und auf diese wurde von der belangten Behörde auch verwiesen - hat der Gesetzgeber es in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen aufgrund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt und diese Personen dies in Kauf zu nehmen haben. Nur im Ausnahmefall - und zwar bei einer unverhältnismäßigen (persönlichen oder wirtschaftlichen) Belastung - soll eine Befreiung Platz greifen. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).

In diesem Erkenntnis wurde die Berufung eines Arztes zur Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen nicht als unverhältnismäßige Belastung angesehen, auch wenn dieser - sofern keine Vertretung durch andere Ärzte oder Terminverschiebungen möglich sind - eine Einschränkung der Ordinationszeiten und damit unvermeidlich finanzielle Einbußen in Kauf nehmen muss. Auch anfallende Betreuungskosten für Kinder wurde aufgrund des relativ geringen Umfangs der Inanspruchnahme von Schöffen- und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung angesehen.

Als „unverhältnismäßige“ Belastung wurde jedoch angesehen, wenn alleinerziehende Elternteile mit Betreuungspflichten für unmündige Kinder nicht auf ausreichende Unterstützung von dritter Stelle zurückgreifen können oder auf die Mitarbeit von Bediensteten des öffentlichen oder privaten Bereichs auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann (VwGH 31.05.1999, 99/10/0048).

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und dem Umstand, dass die Befreiung vom Geschworenen- oder Schöffenamt nur im absoluten Ausnahmefall dh restriktiv zu gewähren ist, liegt nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall kein solcher Fall wegen einer unverhältnismäßigen persönlichen Belastung vor.

Es mag zwar zugestanden werden, dass aufgrund der alleinigen Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der zusätzliche Zeitaufwand für die Ausübung des Geschworenen- oder Schöffenamts aus Sicht des Beschwerdeführers vermieden werden soll, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass eine Unterstützung durch Dritte wie dem Maschinenring grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der mit dem Amt als Geschworenen oder Schöffen verbundene Zeitaufwand ist pro Jahr zeitlich überschaubar und limitiert und besteht zudem noch im aktuellen Einzelfall die Möglichkeit eine begründete Verhinderung bei Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, sodass auf akute betriebliche Situationen reagiert werden kann (§ 16 Abs 1 GSchG). Es mag zwar eine gewisse persönliche Belastung des Beschwerdeführers bei Ausübung des Amtes gegeben sein, jedoch kann diese nicht als unverhältnismäßig gewertet werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen, ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe vorsieht, ergibt sich, dass grundsätzlich auch Besitzern von landwirtschaftlichen Betrieben die Ausübung des Amtes eines Geschworenen und Schöffen zumutbar ist.

Zusammenfassend war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 4 Z 2 GSchG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da die Frage der „Unverhältnismäßigkeit“ immer eine Einzelfallbeurteilung sein wird.

Schlagworte

Sonstige Rechtspflege, Geschworenen- und Schöffengesetz, Landwirt, Befreiungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.16.39.1.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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