TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/6 W178 2124620-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2018
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Entscheidungsdatum

06.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W178 2124620-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 26.03.2018, Zl. 1075495209-180282604, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 26.03.2018, Zl. 1075495209-180282604, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Spruchteile I bis IV) behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Spruchteile römisch eins bis römisch vier) behoben.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis 16.03.2020 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis 16.03.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2017 verkündeten Erkenntnis der Beschwerde des Herrn XXXX hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.3.2018 erteilt. Zur Begründung wurde Folgendes angeführt: Der Beschwerdeführer hat das Afghanistan schon als Kind verlassen, seine Familie lebe im Iran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er auf sich allein gestellt. Er habe eine geringe Schulbildung, seine Tätigkeit als Fabrikarbeiter könne nicht als berufliche Qualifikation gewertet werden. Er hätte in Afghanistan keinen, der ihn bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit unterstützen werde. Arbeitsstellen würden in Afghanistan vor allem über familiäre Kontakte gefunden, diese fehlten dem Beschwerdeführer gänzlich. Auch habe er bisher nicht selbständig leben müssen, weil in die Familie seines Bruders integriert gewesen sei. Für Rückkehrer aus Österreich gebe es keine Hilfsangebote von afghanischen und internationalen Organisationen, diese kümmerten sich vor allem um die rückkehrende Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran. Auf die Solidarität der Hazara-Gemeinde in der Stadt könne er sich-ohne familiären Anknüpfungspunkt-nicht stützen (unter Hinweis auf das Dossier der Staatendokumentation, BFA, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 216,73). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK und er wäre in Afghanistan aufgrund der vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2017 verkündeten Erkenntnis der Beschwerde des Herrn römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.3.2018 erteilt. Zur Begründung wurde Folgendes angeführt: Der Beschwerdeführer hat das Afghanistan schon als Kind verlassen, seine Familie lebe im Iran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er auf sich allein gestellt. Er habe eine geringe Schulbildung, seine Tätigkeit als Fabrikarbeiter könne nicht als berufliche Qualifikation gewertet werden. Er hätte in Afghanistan keinen, der ihn bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit unterstützen werde. Arbeitsstellen würden in Afghanistan vor allem über familiäre Kontakte gefunden, diese fehlten dem Beschwerdeführer gänzlich. Auch habe er bisher nicht selbständig leben müssen, weil in die Familie seines Bruders integriert gewesen sei. Für Rückkehrer aus Österreich gebe es keine Hilfsangebote von afghanischen und internationalen Organisationen, diese kümmerten sich vor allem um die rückkehrende Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran. Auf die Solidarität der Hazara-Gemeinde in der Stadt könne er sich-ohne familiären Anknüpfungspunkt-nicht stützen (unter Hinweis auf das Dossier der Staatendokumentation, BFA, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 216,73). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK und er wäre in Afghanistan aufgrund der vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.

2. Mit Schreiben vom 24.01.2018 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, sich im Wesentlichen nicht geändert hätten. Es sei daher nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von einer lebensbedrohlichen Notlage, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, bestehe. Somit seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gegeben.2. Mit Schreiben vom 24.01.2018 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt hätten, sich im Wesentlichen nicht geändert hätten. Es sei daher nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von einer lebensbedrohlichen Notlage, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, bestehe. Somit seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gegeben.

3. Mit Bescheid vom 26.03.2018 wurde Herrn XXXX der mit Erkenntnis des BVwG vom 16. 03. 2017, Zl. W178 212 4620-1 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt II wurde die mit dem genannten Erkenntnis erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht gewährt, es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 4 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt.3. Mit Bescheid vom 26.03.2018 wurde Herrn römisch 40 der mit Erkenntnis des BVwG vom 16. 03. 2017, Zl. W178 212 4620-1 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde die mit dem genannten Erkenntnis erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht gewährt, es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, nun nicht mehr vorliege. Der Bf hätte keine Tatsachen vorbringen können, warum eine Rückkehr für ihn unmöglich sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine mögliche zukünftige Bedrohung müsse objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Er hätte durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen diese zukünftige Bedrohung untermauern können. Bei einer Rückkehr sei es ihm zumutbar, dass er mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Eine Integration in das Sozial- und Arbeitssystem im Heimatland Afghanistan sei ebenfalls zumutbar. Des Weiteren sei es möglich, aufgrund des vorhandenen Bankwesens sich durch die im Iran lebenden Familienangehörigen unterstützen zu lassen. Ergänzend sei auf § 52a BFA-VG verwiesen, der eine finanzielle Rückkehrhilfe mit Startkapital vorsehe und Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittle, unter Hinweis auf die Homepage der Caritas Wien. Hinsichtlich der Arbeitssuche sei zu erwähnen, dass es aus diesem Grund sogenannte Employment Service Centers gebe; das Ziel dieser Zentren sei die Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden, vor allem Frauen und Menschen mit Behinderung sollen in den Arbeitsmarkt sollten integriert werden. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan sei gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt werde.Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sachverhalt, der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe, nun nicht mehr vorliege. Der Bf hätte keine Tatsachen vorbringen können, warum eine Rückkehr für ihn unmöglich sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine mögliche zukünftige Bedrohung müsse objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Er hätte durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen diese zukünftige Bedrohung untermauern können. Bei einer Rückkehr sei es ihm zumutbar, dass er mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Eine Integration in das Sozial- und Arbeitssystem im Heimatland Afghanistan sei ebenfalls zumutbar. Des Weiteren sei es möglich, aufgrund des vorhandenen Bankwesens sich durch die im Iran lebenden Familienangehörigen unterstützen zu lassen. Ergänzend sei auf Paragraph 52 a, BFA-VG verwiesen, der eine finanzielle Rückkehrhilfe mit Startkapital vorsehe und Kontakte zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittle, unter Hinweis auf die Homepage der Caritas Wien. Hinsichtlich der Arbeitssuche sei zu erwähnen, dass es aus diesem Grund sogenannte Employment Service Centers gebe; das Ziel dieser Zentren sei die Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden, vor allem Frauen und Menschen mit Behinderung sollen in den Arbeitsmarkt sollten integriert werden. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan sei gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt werde.

Zu den Länderfeststellungen wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen (Seite 8 bis Seite 64 des Bescheides). In der rechtlichen Begründung wird nochmals angeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und er im Grunde genommen keine familiären oder sozialen Netzwerke im Heimatland benötige, da er selbsterhaltungsfähig sei und Qualifikationen vorweisen könne. Hierbei werde aber auch festgehalten, dass seine gesamten Familienangehörigen im Iran lebten und ihn durchaus unterstützen könnten, damit er in keine existenzbedrohende Lage komme. Auch würden im Heimatland mehrere Hilfsorganisationen fungieren, an die er sich wenden könne. Ebenso habe er durchaus die Möglichkeit in der Provinz Kabul oder in seiner Heimatsprovinz Balkh zu leben und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die erlangten Kenntnisse und Erfahrungen in Österreich könne er auch in seinem Heimatland anwenden.

Hinsichtlich der Unterstützung durch Organisationen vor Ort wird auf die entsprechende Passage im Länderinformationsblatt hingewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, mit folgender Begründung:

Es werde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung eingewandt. Von einer Verbesserung der allgemeinen Situation in Afghanistan könne überhaupt keine Rede sein, auch nicht in Kabul, wo es regelmäßig zu schrecklichen Terroranschlägen mit Dutzenden oder hunderten Opfern komme. In einem aktuellen EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan wie auch in der UNHCR-Anfragebeantwortung vom Dezember 2016 sei eine massive Verschlechterung zu erkennen. Für den Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers bestehe die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund ausgesprochen schlechten Sicherheitslage und weil er keine Familienangehörigen habe, die ihn effektiv bei seiner Rückkehr unterstützen könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Betreffend Beschwerdeführer:

In den Lebensumständen des Bf in Österreich und denen seiner Familie (lebt im Iran) haben sich seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG mit 16.03.2018 keine Änderungen ergeben; der Bf ist nach wie vor strafrechtlich unbescholten.

Abgesehen vom Besuch von Deutschkursen hat er keine Qualifikationen erworben.

1.2 Betreffend Länderfeststellungen:

1.2.1 Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.201, Aktualisierung mit 30.01.2018, zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA bzw. Gesamtaktualisierung mit 29.06.2018, -in der Folge kurz LIB.

Unter dem Kapitel Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S.

§3 Abs 4a AsylG (LIB,§3 Absatz 4 a, AsylG (LIB,

Seite 5:

"Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht."Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik".Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik".

Verbesserung i.S. §3 Abs 4a AsylGVerbesserung i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG

 

Titel

LIB-Abschnitt

Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinen wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinen wie im §3 Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.

 

Zitatende

1.2.2. Bei den Länderfeststellungen im LIB wurde von der Staatendokumentation zwischen dem 16.03.2017 (Zuerkennung subsidiärer Schutz durch das Gericht) wurden folgende Änderungen durchgeführt:

Die Gesamtaktualisierung hattw am 02.03.2017 stattgefunden, also vor der Entscheidung. Eine Kurzinformation wurde zuletzt am 30.01.2018 eingefügt, während des Verfahrens vor dem BvwG wurde die Gesamtaktualisierung vo 29.06.2018 vorgelegt.r

1.2.2.1 Das Up-date vpm 30.01.2018 wird gesamt angeführt, damit eine Überprüfung stattfinden kann, ob zu hier interessierenden Fragen Neuerungen eingetreten sind.

Nach Auffassung des Gerichts bezieht sie sich nur auf die Sicherheitslage und die politischen Umstände sowie auf die Aufständischen. Eine Neubewertung der sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände ist nicht erfolgt.

0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

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The Guardian (24.1.2018)

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

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The Guardian (22.1.2018)

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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