Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W196 2161921-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia nach Beschwerde über die Verletzung der Entscheidungspflicht und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.08.2015 wurde wurde die Antragstellerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab, dem Clan der Sheekhaal anzugehören und in Äthiopien geboren worden zu sein, sie spreche allerdings Somalisch. Zu ihren familiären Verhältnissen gab die Antragstellerin an, dass sie traditionell verheiratet sei. Ihre gesamte Familie würde in Äthiopien leben. Sie habe keine Ausbildung und sei Analphabetin. Am 05.07.2015 habe sie den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei ausgehend von Äthiopien über die Türkei bis nach Griechenland gereist. Da sie kein Geld gehabt habe, sei sie von Athen bis Mazedonien und von dort bis nach Serbien zu Fuß gegangen bis sie mit einem Zug an die serbische Grenze gefahren worden sei. Folglich sei sie zu Fuß über die serbisch/ungarische Grenze weiter nach Österreich zu Fuß marschiert. Sie sei von 05.07.2015 bis 06.08.2015 unterwegs gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Antragstellerin vor, dass sie aus Angst vor ihrer eigenen Familie geflohen sei. Ihr Mann gehöre einem kleinen Stamm an und hätte sie ihn nicht heiraten sollen. Deswegen habe sie fliehen müssen, um nicht von ihrer eigenen Familie getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr würde sie getötet.
Am 26.04.2016 wurde die Antragstellerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei an, dass sie gesund sei. Sie habe moslemischen Glauben und sei somalische Staatsangehörige, wobei ihre gesamte Familie aufgrund des Bürgerkrieges im Jahr 1991 nach Äthiopien geflohen sei. Damals sei ihre Mutter bereits schwanger gewesen und sei die Antragstellerin in Äthiopien, in Raso , zur Welt gekommen. Zuvor hätten ihre Eltern in Jilib, Somalia, gelebt. Die Antragstellerin habe keine Schule besucht. Seit Anfang 2011 sei sie verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Ihr Ehemann heiße XXXX und sei ca. 26 Jahre alt. Ihr Ehemann gehöre dem Stamm der Madhiban an. Sie sei am 05.07.2015 zuletzt in Äthiopien, in Bundada, gewesen, wo nach wie vor ihre Mutter, zwei Halbbrüder und ein Onkel aufhältig seien. Ihr Ehemann und die beiden Kinder hätten in der Stadt Raso bei der Tante ihres Mannes gelebt. Wo ihr Mann derzeitig aufhältig sei, wisse sie nicht. Den letzten Kontakt zu ihren Familienangehörigen habe sie zuletzt kurz vor ihrer Ausreise gehabt. In Äthiopien habe sie ein ganz normales Leben geführt; sie hätte eine Landwirtschaft mit Tieren gehabt.Am 26.04.2016 wurde die Antragstellerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei an, dass sie gesund sei. Sie habe moslemischen Glauben und sei somalische Staatsangehörige, wobei ihre gesamte Familie aufgrund des Bürgerkrieges im Jahr 1991 nach Äthiopien geflohen sei. Damals sei ihre Mutter bereits schwanger gewesen und sei die Antragstellerin in Äthiopien, in Raso , zur Welt gekommen. Zuvor hätten ihre Eltern in Jilib, Somalia, gelebt. Die Antragstellerin habe keine Schule besucht. Seit Anfang 2011 sei sie verheiratet und habe zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Ihr Ehemann heiße römisch 40 und sei ca. 26 Jahre alt. Ihr Ehemann gehöre dem Stamm der Madhiban an. Sie sei am 05.07.2015 zuletzt in Äthiopien, in Bundada, gewesen, wo nach wie vor ihre Mutter, zwei Halbbrüder und ein Onkel aufhältig seien. Ihr Ehemann und die beiden Kinder hätten in der Stadt Raso bei der Tante ihres Mannes gelebt. Wo ihr Mann derzeitig aufhältig sei, wisse sie nicht. Den letzten Kontakt zu ihren Familienangehörigen habe sie zuletzt kurz vor ihrer Ausreise gehabt. In Äthiopien habe sie ein ganz normales Leben geführt; sie hätte eine Landwirtschaft mit Tieren gehabt.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Antragstellerin an, dass sie einen Mann geheiratet habe, der dem Stamm der Madhiban angehöre. Die Familie der Antragstellerin habe von der Heirat nichts gewusst und habe die Antragstellerin heimlich mit ihrem Mann zusammen gewohnt. Als sie schwanger geworden sei, habe ihre Mutter wissen wollen, wer der Vater sei. Als die Antragstellerin ihrer Mutter erzählt habe, wer der Vater des Kindes sei und welchem Stamm er angehöre, habe die Mutter geweint und gesagt, dass sie es den Brüdern der Antragstellerin erzählen werde. Aus Angst vor ihren Brüdern habe sie ihrem Mann vorgeschlagen das Land zu verlassen. Daraufhin seien sie nach Dschibuti und weiter in den Jemen gereist, wo sie einen Monat verbracht hätten. Im Jemen habe die Antragstellerin Familienangehörigen gesehen und seien sie aus Angst vor den Familienangehörigen der Antragstellerin nach Saudi-Arabien weitergereist, wo sie ihre beiden Kinder auf die Welt gebracht habe. Am 25.05.2015 sei sie von Saudi-Arabien nach Äthiopien abgeschoben worden. Am 05.07.2015 sei sie nach Europa geflohen und wären die Antragstellerin sowie ihr Ehemann und deren beiden Kinder, nachdem sie von Saudi-Arabien abgeschoben worden seien, von 25.05.2015 bis 05.07.2015 in Addis Abeba inhaftiert. Die Antragstellerin sowie ihre beiden Kinder seien aus der Haft entlassen worden, da ihre Tochter krank gewesen sei, weshalb sie sie mitnehmen habe können. Ihr Mann wäre in Haft. Sie habe ihre Tochter zu ihrer Tante gebracht und sei ausgereist. Ihre Tante habe die Brüder der Antragstellerin darüber informiert, dass sie da gewesen sei, worauf zwei ihrer Brüder gekommen wären und die Antragstellerin gefesselt und zurück in die Wohnung gebracht hätten. Mit Hilfe ihrer Mutter habe sie die Wohnung verlassen und entkommen können. Über Nachfrage, gab die Antragstellerin an, dass sie erst in Saudi-Arabien mit ihrem Mann zusammengelebt habe. Die Frage, ob sie abgesehen von den familiären Problemen andere Schwierigkeiten in Äthiopien gehabt habe, verneinte die Antragstellerin.
Am 24.05.2017 brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.
Am 14.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der die Antragstellerin sowie ihre rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen.
Der Befragung der Antragstellerin sind folgende Passagen zu entnehmen:
BF: Ich bin in Äthiopien geboren, aber meine Familie kommt aus Somalia Jilib und ist von dort geflüchtet. Ich bin also Somalierin und keine Äthiopierin. Meine Eltern und meine zwei Halbbrüder und ein Onkel väterlicherseits sind aus Jilib weggegangen. Es war vor ungefähr 26 Jahren. Wir haben in einem Dorf namens XXXX im Verwaltungskreis von Af Dheer in Äthiopien gelebt. Ich gehöre dem Clan Sheekhaal an. Meine Vorfahren sind religiöse Scheichs gewesen. Wir sind ein normaler somalischer Clan. Sie leben in Somalia, das ist ihre Gegend. Es ist ein mittelmäßig starker Clan.BF: Ich bin in Äthiopien geboren, aber meine Familie kommt aus Somalia Jilib und ist von dort geflüchtet. Ich bin also Somalierin und keine Äthiopierin. Meine Eltern und meine zwei Halbbrüder und ein Onkel väterlicherseits sind aus Jilib weggegangen. Es war vor ungefähr 26 Jahren. Wir haben in einem Dorf namens römisch 40 im Verwaltungskreis von Af Dheer in Äthiopien gelebt. Ich gehöre dem Clan Sheekhaal an. Meine Vorfahren sind religiöse Scheichs gewesen. Wir sind ein normaler somalischer Clan. Sie leben in Somalia, das ist ihre Gegend. Es ist ein mittelmäßig starker Clan.
RI: Wieso waren Sie nicht in der Schule?
BF: Es gab keine Möglichkeit dazu, weil wir Nomaden sind. Hier in Österreich habe ich Schreiben und Lesen gelernt.
RI: Ihre engere Familie lebt noch in Äthiopien. Haben Sie noch Verwandte in Somalia?
BF: Es gibt welche, aber ich kenne sie nicht.
RI: XXXX und XXXX kennen Sie nicht?RI: römisch 40 und römisch 40 kennen Sie nicht?
BF: Ja. Wir sind nicht verwandt. Wir waren nur im selben Flüchtlingsheim. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen seit ich die Flüchtlingsunterkunft verlassen habe.
RI: Wieso sind Sie aus Äthiopien geflüchtet? Was ist passiert?
BF: Meine Familie war mit meiner Ehe nicht einverstanden, weil er ein Madhibaan ist. Mein Mann heißt XXXX .BF: Meine Familie war mit meiner Ehe nicht einverstanden, weil er ein Madhibaan ist. Mein Mann heißt römisch 40 .
RI: Wo ist Ihr Mann mit Ihren Kindern jetzt?
BF: Zuletzt war mein Mann in Haft in Addis Abeba.
RI: Wo haben Sie Ihren Mann kennengelernt?
BF: Es waren unsere Nachbarn. Ich habe ihn geheiratet, obwohl es schwierig war. Wir waren verliebt. Er hat bei unserer Familie Haare geschnitten und Schuhe geputzt. Wir haben uns in unserem Haus kennengelernt. Er war auch Schneider und hat die Kleidung für unsere Familie genäht. Sieben Monate lang waren wir befreundet. Unsere Familie wusste nichts davon. Wir sind dann zu einem Scheich gegangen, haben gesagt, dass wir uns lieben und wir heiraten wollen. Unsere Familien waren aber dagegen und wir haben gefragt, was wir jetzt machen sollen. Der Scheich sagte uns, dass wir nach islamischer Vorschrift heiraten dürfen und hat uns verehelicht. Ich wusste, dass mein Mann diskriminiert werden würde. Hätte ich meiner Familie davon erzählt, hätten sie mich gehindert und hätten mich mit einem anderen Mann verheiratet. Wir haben gedacht, wenn wir dann ein Kind haben, werden unsere Familien unsere Ehe akzeptieren. Ich wurde dann schwanger. Als ich im dritten Monat schwanger war, hat meine Mutter bemerkt, dass es mir schlecht geht. Meine Mutter hat mich aufgefordert, zu verraten, wer der Vater ist. Ich wollte es ihr nicht verraten. Nach mehreren Versuchen es herauszufinden, hat meine Mutter mich mit einem Messer bedroht. Ich habe ihr dann gesagt, dass XXXX der Vater ist. Meine Mutter hat die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und hat geschrien, wenn es deine Brüder erfahren, werden sie dich töten. Ich bin von einem Madhibaan-Mann schwanger und das verletzt die Ehre der Familie. Meine Mutter und ich hatten große Angst vor meinen Brüdern. Ich bin davongelaufen, bin dann zu meinem Mann gegangen. Ich erzählte ihm, was meine Mutter gesagt hatte, nämlich, dass Gefahr bestand, dass die Brüder ihn und mich töten würden. Er hat gesagt, das würde schon stimmen und wir haben dann besprochen, dass wir gemeinsam flüchten sollten und wir sind auch dann gemeinsam geflüchtet. Wir sind zu Fuß sehr lange gegangen, ein Tag und eine Nacht haben wir Äthiopien verlassen in Richtung Djibouti. Wir verbrachten drei Tage in Djibouti und sind dann mit einem Boot in den Jemen. Wir dachten, dass wir im Jemen gut leben würden. Dort habe ich einen Cousin gesehen, der dort auch verheiratet war. Dann sind wir gemeinsam nach Saudi Arabien gegangen. In Jeddah leben viele Somalier. Dort habe ich als Haushälterin für eine arabische Familie gearbeitet. In Jeddah trägt man Niquab. Wir haben dort ein Zimmer gemietet. Ich bin dann hochschwanger geworden und ich habe aufgehört zu arbeiten. Mein Mann war Gärtner. Wir waren dann vier Jahre dort. Meine zwei Töchter sind dort zur Welt gekommen. Dann kam die Polizei zu uns, weil wir illegal aufhältig waren, sind wir abgeschoben worden. Wir hatten keine Ausweise. Man hat uns alle festgenommen. Sie haben uns gefragt, woher wir kommen bzw. woher wir stammen. Wir sagten, dass wir Somalier sind und in Äthiopien gelebt haben und wir haben keine Ausweise. Wir verbrachten eine Woche in Haft. Man holte uns aus der Haft und stellte uns in eine Reihe und mit einem Flugzeug wurden wir nach Äthiopien zurückgebracht. In Äthiopien wurden wir um unsere Ausweise gefragt. Es kam die Polizei und nahm uns mit und hat uns wieder nach den Ausweisen gefragt und nachdem wir keine hatten, haben sie bemerkt, dass wir auch in Äthiopien illegal gelebt hatten. Daraufhin wurden wir wieder in Haft genommen. Meine kleine Tochter ist dann wegen schlechten Essens krank geworden. Sie hat Brech-Durchfälle bekommen. Mit einem Auto hat man mich und meine Kinder ins Spital gebracht. Mein Mann blieb in Haft. Nachdem ich drei Tage lang im Spital verbracht habe und es meiner Tochter besser gegangen ist, bin ich von dort geflohen. Ich bin davongelaufen. Ich habe meine Goldohrringe einem Autofahrer gegeben, dass er mich mitnimmt. Dann bin ich zu dem Haus meiner Tante mütterlicherseits gegangen, das war eine Ortschaft in der Nähe von Raso. Ich dachte nicht, dass meine Tante mich an meine Brüder verraten wird. Meine Tante hat gesagt, ich solle im Haus bleiben und mich beruhigen und hat meine Familie, also meine Brüder, informiert. Zwei meiner Brüder sind zu mir gekommen. Mein Halbbruder hat mich gleich geohrfeigt. Beide Brüder haben mich geschlagen und mit den Füßen getreten. Sie haben mich gefesselt und nach Hause gebracht. Sie haben mich in eine somalische Hütte, die uns gehörte, gesperrt. Nachdem ich zwei Tage in dieser Hütte eingesperrt war, hat meine Mutter versucht, die Hütte zu öffnen. Sie hat die Hütte von hinten geöffnet und hat mir gesagt, ich soll sofort flüchten. Sie hat mich zum Haus ihrer Freundin gebracht in Raso. Ich war circa zehn Tage lang in ihrem Haus versteckt. Dann kam eine Frau, die Jilbab trug, auch meine Mutter kam, die gab mir 500 Dollar und ihre Freundin war auch da. Meine Mutter sagte, ich solle mit dieser Frau mitgehen. Die Frau hat mich zum Flughafen in Addis Abeba gebracht. Das Flugzeug brachte uns in die Türkei. Nachdem wir in der Türkei gelandet sind, nahm mir die Frau den Pass ab und ist verschwunden. In der Türkei habe ich drei somalische Männer gesehen. Ich wusste nicht wohin ich gehen soll. Ich fragte diese Männer, in welchem Land ich mich zurzeit befinde.BF: Es waren unsere Nachbarn. Ich habe ihn geheiratet, obwohl es schwierig war. Wir waren verliebt. Er hat bei unserer Familie Haare geschnitten und Schuhe geputzt. Wir haben uns in unserem Haus kennengelernt. Er war auch Schneider und hat die Kleidung für unsere Familie genäht. Sieben Monate lang waren wir befreundet. Unsere Familie wusste nichts davon. Wir sind dann zu einem Scheich gegangen, haben gesagt, dass wir uns lieben und wir heiraten wollen. Unsere Familien waren aber dagegen und wir haben gefragt, was wir jetzt machen sollen. Der Scheich sagte uns, dass wir nach islamischer Vorschrift heiraten dürfen und hat uns verehelicht. Ich wusste, dass mein Mann diskriminiert werden würde. Hätte ich meiner Familie davon erzählt, hätten sie mich gehindert und hätten mich mit einem anderen Mann verheiratet. Wir haben gedacht, wenn wir dann ein Kind haben, werden unsere Familien unsere Ehe akzeptieren. Ich wurde dann schwanger. Als ich im dritten Monat schwanger war, hat meine Mutter bemerkt, dass es mir schlecht geht. Meine Mutter hat mich aufgefordert, zu verraten, wer der Vater ist. Ich wollte es ihr nicht verraten. Nach mehreren Versuchen es herauszufinden, hat meine Mutter mich mit einem Messer bedroht. Ich habe ihr dann gesagt, dass römisch 40 der Vater ist. Meine Mutter hat die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und hat geschrien, wenn es deine Brüder erfahren, werden sie dich töten. Ich bin von einem Madhibaan-Mann schwanger und das verletzt die Ehre der Familie. Meine Mutter und ich hatten große Angst vor meinen Brüdern. Ich bin davongelaufen, bin dann zu meinem Mann gegangen. Ich erzählte ihm, was meine Mutter gesagt hatte, nämlich, dass Gefahr bestand, dass die Brüder ihn und mich töten würden. Er hat gesagt, das würde schon stimmen und wir haben dann besprochen, dass wir gemeinsam flüchten sollten und wir sind auch dann gemeinsam geflüchtet. Wir sind zu Fuß sehr lange gegangen, ein Tag und eine Nacht haben wir Äthiopien verlassen in Richtung Djibouti. Wir verbrachten drei Tage in Djibouti und sind dann mit einem Boot in den Jemen. Wir dachten, dass wir im Jemen gut leben würden. Dort habe ich einen Cousin gesehen, der dort auch verheiratet war. Dann sind wir gemeinsam nach Saudi Arabien gegangen. In Jeddah leben viele Somalier. Dort habe ich als Haushälterin für eine arabische Familie gearbeitet. In Jeddah trägt man Niquab. Wir haben dort ein Zimmer gemietet. Ich bin dann hochschwanger geworden und ich habe aufgehört zu arbeiten. Mein Mann war Gärtner. Wir waren dann vier Jahre dort. Meine zwei Töchter sind dort zur Welt gekommen. Dann kam die Polizei zu uns, weil wir illegal aufhältig waren, sind wir abgeschoben worden. Wir hatten keine Ausweise. Man hat uns alle festgenommen. Sie haben uns gefragt, woher wir kommen bzw. woher wir stammen. Wir sagten, dass wir Somalier sind und in Äthiopien gelebt haben und wir haben keine Ausweise. Wir verbrachten eine Woche in Haft. Man holte uns aus der Haft und stellte uns in eine Reihe und mit einem Flugzeug wurden wir nach Äthiopien zurückgebracht. In Äthiopien wurden wir um unsere Ausweise gefragt. Es kam die Polizei und nahm uns mit und hat uns wieder nach den Ausweisen gefragt und nachdem wir keine hatten, haben sie bemerkt, dass wir auch in Äthiopien illegal gelebt hatten. Daraufhin wurden wir wieder in Haft genommen. Meine kleine Tochter ist dann wegen schlechten Essens krank geworden. Sie hat Brech-Durchfälle bekommen. Mit einem Auto hat man mich und meine Kinder ins Spital gebracht. Mein Mann blieb in Haft. Nachdem ich drei Tage lang im Spital verbracht habe und es meiner Tochter besser gegangen ist, bin ich von dort geflohen. Ich bin davongelaufen. Ich habe meine Goldohrringe einem Autofahrer gegeben, dass er mich mitnimmt. Dann bin ich zu dem Haus meiner Tante mütterlicherseits gegangen, das war eine Ortschaft in der Nähe von Raso. Ich dachte nicht, dass meine Tante mich an meine Brüder verraten wird. Meine Tante hat gesagt, ich solle im Haus bleiben und mich beruhigen und hat meine Familie, also meine Brüder, informiert. Zwei meiner Brüder sind zu mir gekommen. Mein Halbbruder hat mich gleich geohrfeigt. Beide Brüder haben mich geschlagen und mit den Füßen getreten. Sie haben mich gefesselt und nach Hause gebracht. Sie haben mich in eine somalische Hütte, die uns gehörte, gesperrt. Nachdem ich zwei Tage in dieser Hütte eingesperrt war, hat meine Mutter versucht, die Hütte zu öffnen. Sie hat die Hütte von hinten geöffnet und hat mir gesagt, ich soll sofort flüchten. Sie hat mich zum Haus ihrer Freundin gebracht in Raso. Ich war circa zehn Tage lang in ihrem Haus versteckt. Dann kam eine Frau, die Jilbab trug, auch meine Mutter kam, die gab mir 500 Dollar und ihre Freundin war auch da. Meine Mutter sagte, ich solle mit dieser Frau mitgehen. Die Frau hat mich zum Flughafen in Addis Abeba gebracht. Das Flugzeug brachte uns in die Türkei. Nachdem wir in der Türkei gelandet sind, nahm mir die Frau den Pass ab und ist verschwunden. In der Türkei habe ich drei somalische Männer gesehen. Ich wusste nicht wohin ich gehen soll. Ich fragte diese Männer, in welchem Land ich mich zurzeit befinde.
RI: Warum sind Sie nicht nach Somalia gegangen?
BF: Meine Mutter meinte, dass mein Verwandten, weil sie religiös sind, ich unehelich schwanger geworden bin und danach einen Madhibaan-Mann geheiratet habe, mich daraufhin töten würden.
RI: Wissen Sie was mit Ihrem Mann passiert ist?
BF: Zuletzt war er in Haft in Äthiopien. Danach hatte ich keinen Kontakt zu ihm. Ich mache mir Sorgen um meine Kinder. Wenn ich Kontakt zu meinem Mann aufnehmen würde, hätte ich Angst um mich, wegen meiner Brüder.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Antragstellerin ist Staatsangehöriger von Somalia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Antragstellerin ist Zugehöriger der Volksgruppe der Sheekhaal und hat moslemischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.Die volljährige Antragstellerin ist Staatsangehöriger von Somalia und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Antragstellerin ist Zugehöriger der Volksgruppe der Sheekhaal und hat moslemischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Familie der Antragstellerin, die aus Jilib stammen, verließen Somalia vor der Geburt der Antragstellerin im Jahr 1991 und gingen nach Äthiopien. Die Antragstellerin wurde in Äthiopien, Raso, geboren. Gemeinsame mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und weiteren Verwandten (Onkel, Tante) lebte sie bis zum Jahr 2011 und ab 2015 bis zu ihrer Ausreise in Raso (Bundada) Äthiopien. Die Mutter, zwei Halbbrüder und ein Onkel väterlicherseits leben nach wie vor in Äthiopien. Die Antragstellerin ist traditionell verheiratet. Zu ihren in Äthiopien lebenden Familienangehörigen hat die Antragstellerin seit ihrer Ausreise im Juli 2015 keinen Kontakt;
deren aktueller Aufenthaltsort ist ihr nicht bekannt. In Somalia leben - der Antragstellerin nicht persönlich bekannte - Verwandte;
sie verfügt dort auch über keine Bekannten oder Freunde, da sie die ersten 20 Jahre in Äthiopien und vier Jahre von 2011 bis 2015 in Saudi-Arabien und somit ihr gesamtes Leben außerhalb Somalias verbrachte. Die Antragstellerin ist am 05.07.2015 aus Äthiopien ausgereist. Die Antragstellerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Antragstellerin war in Somalia keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihr asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe in Äthiopien Probleme mit ihrer Familie gehabt, ist weder asylrelevant noch glaubhaft und weist keinerlei Bezug zum Herkunftsstaat der Antragstellerin auf.
Nicht festgestellt wird, dass die Antragstellerin aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder ihres Clans bzw. ihrer Glaubensrichtung oder aus sonst in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Es kann aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin ihr gesamtes Leben in Äthiopien und Saudi-Arabien verbracht hat, nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in asylrelevanter oder sonstiger Form in Somalia verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt kann eine aktuelle Gefährdung der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Antragstellerin einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der Regierung ausgesetzt ist. Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin ist gesund und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Festgestellt wird, dass der Antragstellerin, die Staatsangehörige Somalias ist, aufgrund der prekären Lage in Süd- und Zentralsomalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.Festgestellt wird, dass der Antragstellerin, die Staatsangehörige Somalias ist, aufgrund der prekären Lage in Süd- und Zentralsomalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Update zur Dürre-Situation:
Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)
In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)
Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).
Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).
Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).
Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).
Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).
Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).
Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).
Quellen:
* BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017;
* BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017;
* ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017;* ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017;
* The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may /24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017;
* UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017,
http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep% 20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017;
* UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites /reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 und
* UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017
Farmaajo neuer Präsident:
Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).
Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).
Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).
2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).
Quellen:
* DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017;
* FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017;
* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,
https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 und
* VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017
Politische Lage:
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier H