TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W103 2201680-1

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2201680-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. 1089860506-151489035, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. 1089860506-151489035, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX, gehöre der Volksgruppe der Tataren an und sei Moslem. Sein Vater und seine Stiefschwester würden seit etwa einem Jahr in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2015 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen und sei Anfang Oktober 2015 im Besitz eines ungarischen Visums legal aus der Ukraine ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe in der Ukraine in einer Moschee unterrichtet; in der Ukraine gebe es gemäßigte und radikale Moslems. Ein paar Jahre zuvor hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Sein Vater sei nach der Scheidung plötzlich verschwunden, in der Folge seien radikale, dem Beschwerdeführer unbekannte, Personen zu ihnen gekommen und hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt. Seine Familie sei von diesen Personen immer stärker bedrängt worden, weshalb sie ihren Wohnort verlegt hätten. Nach kurzer Zeit hätten diese Personen sie jedoch gefunden, weshalb sie nach Russland ausgereist wären. In Russland habe der Beschwerdeführer jedoch bald Probleme mit der Polizei aufgrund seiner Herkunft bekommen. Als er erfahren hätte, dass sein Vater in Österreich lebe, habe er beschlossen, ebenfalls hierherzukommen. Seine Mutter hätte keine Probleme in Russland gehabt und wäre dort verblieben. Sichergestellt wurde der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers (vgl. AS 33 ff).1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Tataren an und sei Moslem. Sein Vater und seine Stiefschwester würden seit etwa einem Jahr in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2015 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen und sei Anfang Oktober 2015 im Besitz eines ungarischen Visums legal aus der Ukraine ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe in der Ukraine in einer Moschee unterrichtet; in der Ukraine gebe es gemäßigte und radikale Moslems. Ein paar Jahre zuvor hätten sich seine Eltern scheiden lassen. Sein Vater sei nach der Scheidung plötzlich verschwunden, in der Folge seien radikale, dem Beschwerdeführer unbekannte, Personen zu ihnen gekommen und hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt. Seine Familie sei von diesen Personen immer stärker bedrängt worden, weshalb sie ihren Wohnort verlegt hätten. Nach kurzer Zeit hätten diese Personen sie jedoch gefunden, weshalb sie nach Russland ausgereist wären. In Russland habe der Beschwerdeführer jedoch bald Probleme mit der Polizei aufgrund seiner Herkunft bekommen. Als er erfahren hätte, dass sein Vater in Österreich lebe, habe er beschlossen, ebenfalls hierherzukommen. Seine Mutter hätte keine Probleme in Russland gehabt und wäre dort verblieben. Sichergestellt wurde der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers vergleiche AS 33 ff).

Mit Eingabe vom 11.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Fotos sowie eine Ausweiskopie zum Beleg seines Vorbringens. Mit weiterer Eingabe vom 04.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursteilnahmebestätigung sowie ein Empfehlungsschreiben durch den Leiter des Deutschkurses.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Seine im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Gebiet XXXX geboren worden und habe nie in einem anderen Teil der Ukraine gelebt. Im Herkunftsstaat hielten sich noch ein Onkel und dessen Kinder auf, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt habe. Sein Vater sei in Österreich aufhältig, wo er jedoch bereits einen negativen Asylbescheid erhalten hätte; seine Mutter sei in Russland wohnhaft. In Russland befänden sich desweiteren eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers, eine weitere Halbschwester habe er erst in Österreich kennengelernt. Mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis, die Beziehung zu seinem Vater sei angespannt. Der Beschwerdeführer habe noch Freunde und Bekannte im Heimaltland.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Seine im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Gebiet römisch 40 geboren worden und habe nie in einem anderen Teil der Ukraine gelebt. Im Herkunftsstaat hielten sich noch ein Onkel und dessen Kinder auf, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt habe. Sein Vater sei in Österreich aufhältig, wo er jedoch bereits einen negativen Asylbescheid erhalten hätte; seine Mutter sei in Russland wohnhaft. In Russland befänden sich desweiteren eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers, eine weitere Halbschwester habe er erst in Österreich kennengelernt. Mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis, die Beziehung zu seinem Vater sei angespannt. Der Beschwerdeführer habe noch Freunde und Bekannte im Heimaltland.

Der Beschwerdeführer sei Ukrainer und zur Hälfte Tatar, er bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe neun Jahre lang die Mittelschule sowie vier Jahre lang ein College besucht und einen Abschluss als Ingenieur und Mechaniker erlangt. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet und sei dadurch selbständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Ende des Jahres 2011 sei er nach XXXX gezogen und hätte dort ebenfalls gearbeitet.Der Beschwerdeführer sei Ukrainer und zur Hälfte Tatar, er bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe neun Jahre lang die Mittelschule sowie vier Jahre lang ein College besucht und einen Abschluss als Ingenieur und Mechaniker erlangt. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss in unterschiedlichen Bereichen gearbeitet und sei dadurch selbständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Ende des Jahres 2011 sei er nach römisch 40 gezogen und hätte dort ebenfalls gearbeitet.

Zu den Gründen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

"Ich habe die Ukraine aus Gründen des radikalen Islams verlassen. Wenn jemand aus meiner Familie oder ich dort geblieben wären, wären wir getötet worden. Mein Vater war islamischer Gelehrter, er hat auch einen Religionsunterricht geführt. Der wesentliche Teil seiner Tätigkeit richtete sich gegen den radikalen Islam. Am Anfang habe ich davon nichts gewusst, bis mich das Ganze auch betroffen hat. Ursprünglich wusste mein Vater nur davon und auch wurde nur er zusammengeschlagen. Andere Familienmitglieder hatten am Anfang ihre Ruhe. Als ich 16 oder 17 Jahre alt war, kamen plötzlich Leute zu mir und sagten dass mein Vater ein guter Moslem ist. Sie sagten, dass alle Moslems zusammenhalten müssen. Ein Jahr später kamen andere Leute zu mir und haben zu mir gesagt, dass wenn es so weiter geht kann es Konsequenzen für uns haben. Nachdem mein Vater fast totgeschlagen wurde, hat er die Ukraine verlassen. Vorher hat er sich von meiner Mutter aus diesem Grund scheiden lassen müssen. Ich und meine Geschwister wussten eigentlich nicht von der Scheidung, wir haben erst erfahren als mein Vater das Land verlassen hat. Nach der Ausreise meines Vaters bekam ich Probleme. Das erste Mal war im Sommer 2011, ich wurde zusammengeschlagen, aber nicht stark und es wurde mir dabei gesagt, dass wenn es so weiter geht, dass es schlimmer werden wird und nicht nur für mich. Wir mussten deswegen unserer Wohnung verkaufen und in eine andere Stadt ziehen. Wir sind nach XXXX gezogen. Danach hörte ich bis etwa September 2011 nichts mehr von diesen Leuten. Einmal als ich am Weg von XXXX nach Hause war, wurde ich diesmal halb totgeschlagen. Als Beweis kann ich meine gebrochene Nase vorzeigen. Nachdem ich wieder halbwegs in Ordnung war habe ich meine Sachen gepackt und bin nach XXXX gereist. Meine Familie war weiterhin in der Ukraine wohnhaft."Ich habe die Ukraine aus Gründen des radikalen Islams verlassen. Wenn jemand aus meiner Familie oder ich dort geblieben wären, wären wir getötet worden. Mein Vater war islamischer Gelehrter, er hat auch einen Religionsunterricht geführt. Der wesentliche Teil seiner Tätigkeit richtete sich gegen den radikalen Islam. Am Anfang habe ich davon nichts gewusst, bis mich das Ganze auch betroffen hat. Ursprünglich wusste mein Vater nur davon und auch wurde nur er zusammengeschlagen. Andere Familienmitglieder hatten am Anfang ihre Ruhe. Als ich 16 oder 17 Jahre alt war, kamen plötzlich Leute zu mir und sagten dass mein Vater ein guter Moslem ist. Sie sagten, dass alle Moslems zusammenhalten müssen. Ein Jahr später kamen andere Leute zu mir und haben zu mir gesagt, dass wenn es so weiter geht kann es Konsequenzen für uns haben. Nachdem mein Vater fast totgeschlagen wurde, hat er die Ukraine verlassen. Vorher hat er sich von meiner Mutter aus diesem Grund scheiden lassen müssen. Ich und meine Geschwister wussten eigentlich nicht von der Scheidung, wir haben erst erfahren als mein Vater das Land verlassen hat. Nach der Ausreise meines Vaters bekam ich Probleme. Das erste Mal war im Sommer 2011, ich wurde zusammengeschlagen, aber nicht stark und es wurde mir dabei gesagt, dass wenn es so weiter geht, dass es schlimmer werden wird und nicht nur für mich. Wir mussten deswegen unserer Wohnung verkaufen und in eine andere Stadt ziehen. Wir sind nach römisch 40 gezogen. Danach hörte ich bis etwa September 2011 nichts mehr von diesen Leuten. Einmal als ich am Weg von römisch 40 nach Hause war, wurde ich diesmal halb totgeschlagen. Als Beweis kann ich meine gebrochene Nase vorzeigen. Nachdem ich wieder halbwegs in Ordnung war habe ich meine Sachen gepackt und bin nach römisch 40 gereist. Meine Familie war weiterhin in der Ukraine wohnhaft.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: In welchem Zusammenhang steht Ihr Fluchtvorbringen im Jahr 2011 mit Ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2015?

A: Ich habe die Ukraine 2011 verlassen und bin dann erst 2015 in Österreich eingereist und habe um Asyl angesucht. Ich habe die Zeit dazwischen in Russland verbracht. Aber 2015 war es mir nicht mehr möglich in Russland zu leben. Das hat mit unterschiedlichen Problemen zu tun. Da ich mich nicht mehr in Russland aufhalten konnte, habe ich beschlossen nach Europa zu reisen und um Asyl anzusuchen. Ich möchte hinzufügen, dass ich in Russland auch durch einen Ortswechsel versucht habe Probleme zu vermeiden. F: Wer waren diese Leute die Ihren Vater bedroht haben? A: Persönlich und namentlich kenne ich die Leute nicht, aber sie gehören dem radikalen Islam an. Das sind die Leute die Menschen für terroristische Aktivitäten anwerben.

F: Weshalb sollten diese Leute Sie bedrohen, nachdem Ihr Vater ausgereist ist? A: Ich weiß es nicht. F: Wie viele waren es? A:

Zusammengeschlagen wurde ich von zwei. Beim zweiten Mal waren es auch zwei, aber andere Leute. Die Leute was mich nur angesprochen haben, waren auch zwei. Sie kannten mich alle namentlich. Ich wurde auf der Straße einfach angesprochen. Ich habe mich nicht mehr umgedreht, als ich meinen Namen gehört habe.

F: Können Sie den Vorfall bei dem Sie verprügelt wurden konkreter beschreiben? A: Ja, einmal wurde ich in die Bauchgegend geschlagen, einmal wurde ich auf den Boden geschlagen. Zuerst wurde ich mit der Faust geschlagen, danach wurde ich mit Händen und Faustschlägen auf den Boden geschlagen: Danach wurde ich einfach getreten. Meine Nase wurde sofort gebrochen, ich hatte Blutergüsse deswegen.

F: Wie ist es überhaupt dazu gekommen? A: Es war in XXXX, in der Nähe meines Wohnhauses. Ich beschreibe jetzt den letzten Vorfall. In der Nähe unseres Wohnhauses war eine Baustelle, dort habe ich immer einen Umweg gemacht.F: Wie ist es überhaupt dazu gekommen? A: Es war in römisch 40 , in der Nähe meines Wohnhauses. Ich beschreibe jetzt den letzten Vorfall. In der Nähe unseres Wohnhauses war eine Baustelle, dort habe ich immer einen Umweg gemacht.

Wiederholung der Frage! A: Beim Ersten Vorfall wurde ich gewarnt, dass es beim nächsten noch schlimmer sein wird. Beim letzten Mal sagten Sie dass es die letzte Warnung ist. Sie haben sicherlich nicht konkret gesagt, dass sie mich töten werden, aber ich hab verstanden was sie gemeint haben.

F: Wurden Familienangehörige auch bedroht? A: Ja, aber erst nachdem ich ausgereist bin. Darum ist meine Familie auch nach Russland gezogen. Wir waren gezwungen nach Russland zu ziehen. Die Situation meines Bruders war noch schlimmer als meine.

F: Wurden Sie von staatlicher Seite jemals persönlich verfolgt oder bedroht in der Ukraine?

A: Nein.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Wieso haben Sie sich nicht an staatliche Stellen gewendet? A: Ich war bei der Polizei.

F: Was haben Sie dort gesagt? A: Ich habe dort Anzeige erstattet, nach dem ersten Vorfall. Der Vorfall ereignete sich aber am Abend ich habe die Leute nicht gekannt. Ich musste die Anzeige gegen Unbekannt machen. Die Polizei hat zwar alles aufgenommen aber sich nicht mehr gemeldet.

F: Gibt es Nachweise? A: Nein. Ich habe nichts bekommen.

F: Wieso haben Sie nach dem zweiten Vorfall nicht auch an die Polizei gewendet? A: Weil ich gleich ausgereist bin.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine?

A: Diese Leute haben immer das getan, was sie angekündigt haben. Dass heißt ich werde wahrscheinlich getötet. Das betrifft den gesamten Männlichen Teil meiner Familie. Meine Mutter und meine Schwester sind Christen und wurden nie belästigt.

F: Hatten Sie kurz vor Ihrer Einreise in Österreich Probleme in der Ukraine? A: Nein. Ich habe das Monat das Haus nicht verlassen, also ich bin schon paar Mal aus dem Haus gegangen. Ich bin aus dem Haus gegangen um meinen Reisepass und das Visum zu holen. Ich hatte keine andere Wahl. In Russland konnte ich nicht mehr sein. (...)"

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, in einem Lagerhaus sowie als Küchenhilfe im Flüchtlingsheim gearbeitet zu haben und seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht sowie an einem Sprachcafé teilgenommen und andere Asylwerber als Dolmetscher unterstützt. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein Mitglied, er plane eine Lehre als Programmierer und versuche, seine Deutschkenntnisse zu verbessern.

Der Beschwerdeführer erklärte im Anschluss, alles aus seiner Sicht Wesentliche vorgebracht zu haben und verzichtete auf eine Einsichtnahme in die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Ukraine.

Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Zertifikat B1 (gut bestanden), ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin vom 17.10.2017, ein Schreiben über Terminbestätigungen durch die XXXX, russische Beschäftigungsbewilligungen in Kopie sowie ukrainische Kaufverträge vor.Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Zertifikat B1 (gut bestanden), ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin vom 17.10.2017, ein Schreiben über Terminbestätigungen durch die römisch 40 , russische Beschäftigungsbewilligungen in Kopie sowie ukrainische Kaufverträge vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.06.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder dies künftig zu befürchten hätte. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer entsprechend guten Schul- und Berufsausbildung; der Beschwerdeführer sei in der Ukraine in unterschiedlichen Bereichen berufstätig und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage gewesen, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. In der Ukraine, welche seit Februar 2018 zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen würde, verfüge er unverändert über soziale und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfüge über keine aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine nachhaltige wirtschaftliche oder soziale Integration in Österreich auf. Dieser lebe von der Grundversorgung und habe sich der Ungewissheit eines weiteren Aufenthalts stets bewusst sein müssen.

Der Entscheidung des Bundesamtes wurden insbesondere die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegt:

"(...) Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um Ihre etwaige Fluchtgründe darzulegen. Sie haben beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen präsentiert.

So haben Sie in Ihrer Einvernahme vom 07.06.2018 behauptet, dass Sie in der Ukraine wegen der Tätigkeit Ihres Vaters von unbekannten Leuten bedroht worden wären. Auch hätten diese Leute Sie fast totgeschlagen. Im September 2011 hätten Sie beschlossen die Ukraine nach Russland zu verlasse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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