TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W261 2166559-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2166559-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 18.07.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 18.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 09.09.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei ca. 17 Jahre alt und im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er habe Afghanistan aus Furcht vor der Gruppe der Daesh verlassen. Sie seien in deren Haus gekommen, und hätten Essen gefordert. Sie hätten seinen Vater bedroht und verschleppt. Sein jüngerer Bruder sei vorzeitig der Armee beigetreten, was die Ursache für die Probleme mit den Daesh gewesen sein dürfte. Sie hätten seinen Vater vor die Wahl gestellt, den Bruder aus der Armee zu holen, oder sie würden den BF töten. Daher habe er flüchten müssen.Am 10.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei ca. 17 Jahre alt und im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er habe Afghanistan aus Furcht vor der Gruppe der Daesh verlassen. Sie seien in deren Haus gekommen, und hätten Essen gefordert. Sie hätten seinen Vater bedroht und verschleppt. Sein jüngerer Bruder sei vorzeitig der Armee beigetreten, was die Ursache für die Probleme mit den Daesh gewesen sein dürfte. Sie hätten seinen Vater vor die Wahl gestellt, den Bruder aus der Armee zu holen, oder sie würden den BF töten. Daher habe er flüchten müssen.

Aufgrund von Zweifeln an seinem Alter veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost eine Altersfeststellung durch Handwurzelröntgen und durch ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung. In dem von der medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie erstellten Sachverständigengutachten vom 27.12.2015 kommt der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,1 Jahren anzunehmen sei, was ein "fiktives" Geburtsdatum XXXX ergebe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der BF minderjährig, genauer 17,89 Jahre alt, gewesen. Das behauptete Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar, die Differenz betrage 71 Tage.Aufgrund von Zweifeln an seinem Alter veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost eine Altersfeststellung durch Handwurzelröntgen und durch ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung. In dem von der medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie erstellten Sachverständigengutachten vom 27.12.2015 kommt der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt mit 18,1 Jahren anzunehmen sei, was ein "fiktives" Geburtsdatum römisch 40 ergebe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der BF minderjährig, genauer 17,89 Jahre alt, gewesen. Das behauptete Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar, die Differenz betrage 71 Tage.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren sei.Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren sei.

Am 10.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (in der Folge belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF bekannt, dass er in der Provinz Nangarhar geboren und dort aufgewachsen sei. Sein Vater sei von den Taliban oder Daesh verschleppt worden. Seine Mutter sei gestorben, als er ein Kind gewesen sei. Sein Vater habe wieder geheiratet und der BF habe zuletzt mit seiner Stiefmutter zusammengelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das an, was er bereits bei der Erstbefragung aussagte. Der BF legte seine Tazkira und eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Taliban oder Daesh sei nicht glaubhaft. Der BF habe keine Fluchtgründe, die in der GFK taxativ aufgezählt seien, vorgebracht. Eine Rückkehr in die Heimatregion des BF, die Provinz Nangarhar, sei aus derzeitiger Sicht möglich, weil es dort zu militärischen Operationen, u.a. Luftangriffen, Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen komme. Dem BF stehe eine interne Fluchtalternative mit Kabul zur Verfügung. Es würden keine gefahrenerhöhenden Umstände beim BF vorliegen, die bei der Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen wären. Der BF leide an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Er habe eine mehrjährige Schulbildung abgelegt und habe sich praktische Erfahrung im der Arbeit in der Landwirtschaft angeeignet. Er spreche eine in seinem Herkunftsstaat übliche Landessprache, und er kenne die dort üblichen Sitten und Gebräuche. Es bestehe im Falle seiner Rückkehr keine Gefahr dafür, dass er in eine aussichtlose Lage geraten würde. Eine reale Gefahr im Falle seiner Rückkehr habe der BF vorgebracht, diese habe jedoch im Ermittlungsverfahren nicht ausgemittelt werden können. Es bestehe kein in der Person des BF gelegenes Rückkehrhindernis. Der BF habe keine Familienangehörigen oder nahe Angehörige im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben sei in Österreich nicht entstanden. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei höher zu werten, als die allfällig bestehenden Privatinteressen.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Eingabe vom 26.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 Folge gegeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen; in eventu dem BF gem. § 57 FPG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, sowie die gegen den BF ausgesprochene Abschiebung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren werde die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Mit Eingabe vom 26.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 Folge gegeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen; in eventu dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen; in eventu dem BF gem. Paragraph 57, FPG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, sowie die gegen den BF ausgesprochene Abschiebung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des Weiteren werde die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der BF halte alle seine Aussagen vor der belangten Behörde aufrecht, er habe an dem Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt. Der BF sei aus begründeter Furcht vor den Taliban oder Daesh aus Afghanistan geflogen, weil er befürchte, bei einer Rückkehr von den dort agierenden Terrororganisationen getötet zu werden. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF, welches in der Beschwerde wiederholt wird, nicht richtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Aus Sicht der Terroristen stelle insbesondere die Tätigkeit des Bruders des BF beim afghanischen Militär eine Abtrünnigkeit vom islamischen Glauben dar und werde von diesen als Kapitalverbrechen angesehen. Das Unvermögen bzw. die Widerwilligkeit der staatlichen Behörden bzw. Polizeibeamten führe dazu, dass Personen wie der BF, der religiöse oder soziale Normen breche, anfällig für Misshandlungen sei. Einer solchen Misshandlung sei der BF auch ausgesetzt gewesen, da er von den Aufständischen geschlagen worden sei, weil sein Bruder bei der afghanischen Armee diene. Unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 AsylG habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Sollte dem BF kein Status als Asylberechtigter gewährt werden, so würden jedenfalls die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF würde im Falle einer Rückkehr einem Klima der ständigen Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei kritisch, weswegen dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr außerhalb seiner Heimatregion in eine ausweglose Lage geraten werde. Eine Rückkehr sei unter keinen Umständen möglich. Daher werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der BF halte alle seine Aussagen vor der belangten Behörde aufrecht, er habe an dem Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt. Der BF sei aus begründeter Furcht vor den Taliban oder Daesh aus Afghanistan geflogen, weil er befürchte, bei einer Rückkehr von den dort agierenden Terrororganisationen getötet zu werden. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF, welches in der Beschwerde wiederholt wird, nicht richtig beurteilt. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Aus Sicht der Terroristen stelle insbesondere die Tätigkeit des Bruders des BF beim afghanischen Militär eine Abtrünnigkeit vom islamischen Glauben dar und werde von diesen als Kapitalverbrechen angesehen. Das Unvermögen bzw. die Widerwilligkeit der staatlichen Behörden bzw. Polizeibeamten führe dazu, dass Personen wie der BF, der religiöse oder soziale Normen breche, anfällig für Misshandlungen sei. Einer solchen Misshandlung sei der BF auch ausgesetzt gewesen, da er von den Aufständischen geschlagen worden sei, weil sein Bruder bei der afghanischen Armee diene. Unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz eins, AsylG habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des BF auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Sollte dem BF kein Status als Asylberechtigter gewährt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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