TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W257 2147209-1

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W257 2147209-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, alias XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 20.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren, spreche Farsi, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der "Seyed" an. Er sei 10 Jahre zur Schule gegangen und sei geflüchtet, weil er wegen des Kriegszustandes sein Leben in Gefahr sah. Er wolle in Österreich bleiben, um hier zur Schule gehen zu können. Er sei ledig und kinderlos. Sein Vater sei schon verstorben. Zu seinen engsten Verwandten zählt seine Mutter, sein älterer Bruder und seine drei Schwestern.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren, spreche Farsi, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der "Seyed" an. Er sei 10 Jahre zur Schule gegangen und sei geflüchtet, weil er wegen des Kriegszustandes sein Leben in Gefahr sah. Er wolle in Österreich bleiben, um hier zur Schule gehen zu können. Er sei ledig und kinderlos. Sein Vater sei schon verstorben. Zu seinen engsten Verwandten zählt seine Mutter, sein älterer Bruder und seine drei Schwestern.

1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.06.2016 mit XXXX fest.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.06.2016 mit römisch 40 fest.

1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er Hazara sei und im Dorf XXXX und in der Stadt XXXX in der Provinz Balkh aufgewachsen sei. Er hätte dort 10 Jahre die Schule besucht. Er sei eigentlich 16 Jahre alt doch der Arzt (hier in Österreich) hätte ihm ein anderes Datum aufgezwungen. Auf Vorhalt, dass er laut den Dokumenten in Griechenland ein Alter von 20 Jahren angab, meinte er, dass er dort absichtlich gelogen hätte, sonst hätte man ihn dort in Griechenland behalten. Seine Mutter lebe noch in XXXX.1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er Hazara sei und im Dorf römisch 40 und in der Stadt römisch 40 in der Provinz Balkh aufgewachsen sei. Er hätte dort 10 Jahre die Schule besucht. Er sei eigentlich 16 Jahre alt doch der Arzt (hier in Österreich) hätte ihm ein anderes Datum aufgezwungen. Auf Vorhalt, dass er laut den Dokumenten in Griechenland ein Alter von 20 Jahren angab, meinte er, dass er dort absichtlich gelogen hätte, sonst hätte man ihn dort in Griechenland behalten. Seine Mutter lebe noch in römisch 40 .

Auf die Frage, warum er aus Afghanistan geflohen ist brachte er vor:

"Weil man in meinem Land nicht sicher ist. Ich konnte keine Schule besuchen und keine Ausbildung machen. Es war keine Ruhe dort. Ich konnte dort nicht lernen. Das war es."

Er sei auch wegen seines Bruders in Lebensgefahr. Er sei schon in der Türkei in Richtung Europa unterwegs gewesen, als sein Bruder verstorben sei. Sein Bruder hätte gedient und er sei vor zwei Jahren bedroht worden. Er sei auf den Weg nachhause gewesen, als sein Bruder getötet worden sei. Wegen seines Bruders sei er vor ca 1 1/2 Jahren von einem Auto überfahren worden. Er sei "von denen" gefoltert worden und seine Schwägerin wäre vergewaltigt worden. "Diese" hätten von seiner Mutter verlangt, dass sein Bruder das Militär verlassen solle. Es könne sein, dass sie ihn auch töten würden. Auf Vorhalt, warum sein älterer Bruder nicht geflohen ist, fragte er, wo er - sein Bruder - denn hingehen solle. Da sein Bruder getötet worden sei, wäre die Familie nicht mehr bedroht worden. Er sei auch an dem Tag, als er überfahren worden sei mit einer Waffe bedroht worden und es sei ihm gesagt worden, dass sein Bruder das Militär verlassen solle. Zwei Jahre zuvor seien "sie", er wisse nicht genau ob es die Taliban gewesen seien, zu ihnen nachhause gekommen und hätten die Schwägerin vergewaltigt. Auf die Frage, was das fluchtauslösenden Moment gewesen war, brachte er vor, dass sein älterer Bruder ihm gesagt hätte, dass er Afghanistan verlassen solle.

Im Falle einer Rückkehr hätte er große Angst, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er wisse nicht, was ihm erwarten würde. Die Taliban seien auch gegen die Schiiten und würden diese töten.

Schließlich sei er aus Afghanistan geflüchtet, weil er wegen der unsicheren Lage nicht die Schule besuchen hätte können.

Er legte einige Schriftstücke und Kopien von Dokumenten in nicht deutscher Sprache vor, sowie ein Schülerausweis aus Österreich. Diese Kopien wurden übersetzt und in der behördlichen Niederschrift dokumentiert.

1.5. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die Diakonie, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von Taliban aktuelle verfolgt werden würde, weil sein Bruder beim afghanischen Militär gearbeitet hätte.

1.7. Der Verwaltungsakt langte am 10.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 20.07.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.

1.9. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 5).

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1)

  • -Strichaufzählung
    UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 2)

Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.

1.10. Nachdem das Länderinformationsblatt (sh vorherigen Punkt, erster Spiegelstrich) eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien am 06.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 6). Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

1.11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu seinem primären Fluchtgrund befragt folgendes aus:

Er sei nur in XXXX aufgewachsen, sonst an keinem anderen Ort. In Mazar-e Sahrif lebe noch sein jüngerer Bruder und seine Mutter. Beide würden arbeiten gehen. Seine drei Schwestern würden nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Er würde bei einer Rückkehr nach Marar-e Sahrif keine Unterstützung von seiner Familie erfahren, weil er weg gewesen sei. Er vermeinte, dass sein jüngerer Bruder ihn keinen Besitz mehr geben würde. Er könne Dari, Deutsch, Englisch und Persisch lesen und schreiben. Sein älterer Bruder sei ermordet worden.Er sei nur in römisch 40 aufgewachsen, sonst an keinem anderen Ort. In Mazar-e Sahrif lebe noch sein jüngerer Bruder und seine Mutter. Beide würden arbeiten gehen. Seine drei Schwestern würden nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Er würde bei einer Rückkehr nach Marar-e Sahrif keine Unterstützung von seiner Familie erfahren, weil er weg gewesen sei. Er vermeinte, dass sein jüngerer Bruder ihn keinen Besitz mehr geben würde. Er könne Dari, Deutsch, Englisch und Persisch lesen und schreiben. Sein älterer Bruder sei ermordet worden.

Nunmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen jüngeren Bruder hätte, sondern einen älteren Bruder. Dieser hätte eine Behinderung und er, der Beschwerdeführer, würde nicht mit ihm sprechen. Deswegen könne er auch nicht sagen, ob der ältere behinderte Bruder auch bedroht worden ist. Er sei jedenfalls vor ca 1 1/2 Jahre vor der ersten Einvernahme im Park von einem Lenker mit einem modernen schwarzen Fahrzeug angefahren worden. Er hätte ein Motorfahrrad gelenkt. Der Fahrer sei ausgestiegen und hätte ihm eine Waffe gezeigt und ihm aufgetragen, dass er davon seinen Bruder erzählen solle.

Zuvor, vor ca 2 Jahren, seien unbekannt, er könne nicht genau sagen, ob es Taliban gewesen seien, in das Haus eingedrungen. Nunmehr sei allerdings nicht nur seine Schwägerin vergewaltigt worden, sondern auch er selbst. Sie sind danach auch zur Polizei gegangen. Er nehme an, dass es sich dabei um Taliban gehandelt habe, denn er könne sich nicht erklären, wer sonst dazu fähig wäre. Die Angreife hätten auch seiner Mutter gesagt, dass sein Bruder vom Militär aufhören solle.

Sein älterer Bruder, welcher sich beim Militär befinden würde, hätte ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Er sei in ganz Afghanistan in Gefahr, sie würden ihn überall finden.

Folgende Dokumente, zum Nachweis des Integrationsfortschrittes, wurden bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat vom 02.03.2018 des ÖSD, womit er die Sprachstufe A2 gem. dem Europäischen Referenzrahmens erfolgreich abgeschlossen hat, samt einer Auswertung (höchste Sprachausbildung), Kursteilnahme "Deutschkurs für Asylwerber" vom 10.07.2017, ÖSD Zertifikat A1 vom 08.08.2017,

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigung der landwirtschaftlichen Fachschule Hollabrunn vom 19.06.2018, wonach er als außerordentlicher Schüler diese Schule besucht, sowie Lichtbilder vom Unterricht

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.07.2018Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.07.2018

1.12. Nachdem er an diesem Tag vorbrachte, dass - entgegen des bisherigen Vorbringens -auch er selbst vergewaltigt worden sei, von dem auch die Rechtsvertretung erst am Tag der der Verhandlung vor dem Gericht seitens des Beschwerdeführers unterrichtet worden sei, wurde dieser eine Frist zur Stellungnahme für diesen Punkt eingeräumt. Am 30.07.2018 langte seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Darin wird vorgebracht, dass er wegen der Vergewaltigung im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil er als homosexuell eingestuft und diese in Afghanistan verfolgt werden würden. Es käme zu einer "Opfer-Täter-Umkehr", man würde ihm in Afghanistan eine Homosexualität anlasten. Er hätte Afghanistan aus Furcht vor weiteren sexuellen Übergriffen verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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