Entscheidungsdatum
03.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W237 2013148-5 /4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 831377304-171303823, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 831377304-171303823, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 24.09.2013 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte für ihn am selben Tag als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen; gegen seine Mutter und seine Geschwister ergingen gleichlautende Entscheidungen.1.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen; gegen seine Mutter und seine Geschwister ergingen gleichlautende Entscheidungen.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2015 gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet ab, behob Spruchpunkt III. des Bescheids und verwies das Verfahren diesbezüglich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2015 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, als unbegründet ab, behob Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids und verwies das Verfahren diesbezüglich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
1.2. Mit Bescheid vom 29.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig ist.1.2. Mit Bescheid vom 29.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2015 gemäß § 16 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015, als verspätet zurück.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.10.2015 gemäß Paragraph 16, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, als verspätet zurück.
2. Am 07.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und § 22 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016.Mit Beschluss vom 27.10.2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und Paragraph 22, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, nicht zuerkannt, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, nicht zuerkannt, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2017 gemäß § 68 AVG als unbegründet ab, im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a leg.cit. als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum seines Aufenthaltes zwar dazu genutzt habe, sich ein soziales Umfeld aus Freunden und Bekannten zu schaffen, das sich für seinen Verbleib in Österreich einsetze, und eine Deutschprüfung auf B1-Niveau abgelegt sowie eine Arbeitszusage der Österreichischen Post AG bei Erfüllung der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie jedoch illegal nach Österreich eingereist und habe bereits einen negativen Asylbescheid erhalten, von dessen inhaltlicher Erfolglosigkeit er im Mai 2015 erfahren habe. Seinen Aufenthalt habe er nur dadurch verlängern können, indem er der Ausreise nicht nachgekommen sei und einen weiteren unbegründeten Folgeantrag gestellt habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In Summe überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege.Die gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.08.2017 gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet ab, im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum seines Aufenthaltes zwar dazu genutzt habe, sich ein soziales Umfeld aus Freunden und Bekannten zu schaffen, das sich für seinen Verbleib in Österreich einsetze, und eine Deutschprüfung auf B1-Niveau abgelegt sowie eine Arbeitszusage der Österreichischen Post AG bei Erfüllung der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie jedoch illegal nach Österreich eingereist und habe bereits einen negativen Asylbescheid erhalten, von dessen inhaltlicher Erfolglosigkeit er im Mai 2015 erfahren habe. Seinen Aufenthalt habe er nur dadurch verlängern können, indem er der Ausreise nicht nachgekommen sei und einen weiteren unbegründeten Folgeantrag gestellt habe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. In Summe überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, sodass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliege.
3. Am 21.11.2017 stellte der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Eltern und minderjährigen Geschwister) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005). Er führte darin aus, dass er sich seit September 2013 in Österreich aufhalte und eine Deutschprüfung auf B1-Niveau absolviert habe.3. Am 21.11.2017 stellte der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Eltern und minderjährigen Geschwister) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005). Er führte darin aus, dass er sich seit September 2013 in Österreich aufhalte und eine Deutschprüfung auf B1-Niveau absolviert habe.
3.1. Mit Schreiben vom 30.11.2017 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Bekanntgabe des maßgeblich geänderten Sachverhalts seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens auf, der eine neuerliche Beurteilung seines Privat- und Familienlebens erforderlich mache.
Mit Stellungnahme vom 18.12.2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens Arbeitsvorverträge bestünden, welchen zu entnehmen sei, dass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könne. Zudem übe der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz aus. Zum Beweis dieses Vorbringens legte er mehrere entsprechende Bestätigungen vor.
3.2. Am 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Russische Föderation abgeschoben.
3.3. Am 15.03.2018 langten beim Bundesamt mehrere Stellungnahmen und Protestschreiben ein, in denen die Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie kritisiert wurde. Diesen Schreiben angeschlossen waren zahlreiche Unterstützungsschreiben, Stellungnahmen, Einstellungszusagen, Mitwirkungsbestätigungen, Unterschriftenlisten sowie Sprachkurs- und Schulzeugnisse. Den Beschwerdeführer betreffend finden sich darunter folgende, zur Bescheinigung von nach rechtskräftiger Erlassung der vorangehenden Rückkehrentscheidung entstandenen Umständen ins Treffen geführte Dokumente:
? Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom XXXX an der XXXX? Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom römisch 40 an der römisch 40
;
? Bestätigungsschreiben über eine Ausbildung zum XXXX vom 04.10.2017;? Bestätigungsschreiben über eine Ausbildung zum römisch 40 vom 04.10.2017;
? Arbeitsvorvertrag der Österreichischen Post AG vom XXXX ;? Arbeitsvorvertrag der Österreichischen Post AG vom römisch 40 ;
? Konvolut an Empfehlungs-/Unterstützungsschreiben.
3.4. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.11.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunk I.) und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.), und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3.4. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 21.11.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunk römisch eins.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrent