TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W170 2199265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art.12 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2199265-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1092472000 - 151635597/BMI-BFA WIEN AST, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 1092472000 - 151635597/BMI-BFA WIEN AST, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins

lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei staatenlose Palästinenserin und habe seit ihrer Geburt im Camp XXXX nahe Aleppo gelebt. Sie sei des Krieges wegen rechtswidrig aus Syrien ausgereist sowie da ihr Vater von einer Regimemiliz entführt worden sei. Als sie versucht habe, die Geschichte bekannt zu machen, sei sie von der örtlichen Schabihamiliz bedroht und von den Sicherheitsbehörden vorgeladen worden.2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei staatenlose Palästinenserin und habe seit ihrer Geburt im Camp römisch 40 nahe Aleppo gelebt. Sie sei des Krieges wegen rechtswidrig aus Syrien ausgereist sowie da ihr Vater von einer Regimemiliz entführt worden sei. Als sie versucht habe, die Geschichte bekannt zu machen, sei sie von der örtlichen Schabihamiliz bedroht und von den Sicherheitsbehörden vorgeladen worden.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei folgende, auf diese lautenden, syrischen Ausweise bzw. Dokumente vor:

* eine UNRWA Registrierungskarte (Family Record)

* einen Auszug aus dem Personenstandsregister der syrischen Generalorganisation für arab.-paläst. Flüchtlinge

* einen syrischen Pass für palästinensische Flüchtlinge

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.05.2018, erlassen am 11.06.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei zwar staatenlose Palästinenserin und bei UNRWA registriert, habe diesen Schutz jedoch nicht in Anspruch genommen und komme ihr daher auch kein ipso facto-Schutz zu. Ihre vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht als wahr erachtet und drohe ihr keine an asylrelevante Merkmale knüpfende aktuelle Verfolgung.

4. Mit am 25.06.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.4. Mit am 25.06.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei als staatenlose Palästinenserin bei UNRWA registriert und sei auch tatsächlich unter deren Schutz gestanden, daher würde ihr eine ipso facto Anerkennung nach Art. 1 D der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 07.1951, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. 78/1974 (in Folge: GFK) zustehen.Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei als staatenlose Palästinenserin bei UNRWA registriert und sei auch tatsächlich unter deren Schutz gestanden, daher würde ihr eine ipso facto Anerkennung nach Artikel eins, D der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 07.1951, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (in Folge: GFK) zustehen.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 26.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist eine volljährige staatenlose Palästinenserin, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.1.1. römisch 40 ist eine volljährige staatenlose Palästinenserin, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.

1.2. XXXX war bis zum September 2015 durchgängig in Syrien aufhältig und hat dann Syrien illegal verlassen, reiste schließlich illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.2. römisch 40 war bis zum September 2015 durchgängig in Syrien aufhältig und hat dann Syrien illegal verlassen, reiste schließlich illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

XXXX wurde in Aleppo geboren, war im UNRWA-Lager XXXX registriert und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie verließ das Lager und Syrien des Krieges wegen.römisch 40 wurde in Aleppo geboren, war im UNRWA-Lager römisch 40 registriert und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie verließ das Lager und Syrien des Krieges wegen.

1.3. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.1.3. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.

1.4. Zur Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge ist festzustellen:

Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen ist. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen. (DW 11.2.2014) Im Gegenzug ist von syrischen, staatenlosen Palästinensern Militärdienst in der Palästinensischen Befreiungsarmee der syrischen Streitkräfte abzuleisten (UK 11.09.2013).

Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen, die es seit Jahrzehnten sponsert, um Hilfe gegen die Aufständischen gewendet. Einige Gruppen haben eifrig zugesagt, aber andere, besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. (TE 17.11.2012) Seitdem die Exilführung der Hamas ihr langjähriges Hauptquartier in Damaskus im Jahr 2012 nach Doha, Qatar, einem Land, das die Aufständischen unterstützt, verlegten, sehen die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen SympathisantInnen der Opposition (DW 11.2.2014).

Mittlerweile rekrutieren und bewaffnen sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und ziehen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert. (TE 17.11.2012) Das Flüchtlingslager Yarmouk - strategisch wichtig wegen des Zugangs zu Damaskus - wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. Yarmouk, das einmal 150.000 Menschen - PalästinenserInnen wie SyrerInnen - beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Mit Unterbrechungen gelangen seit Jänner 2014 erste, sporadische Hilfsgüter ins Lager und finden Evakuierungen statt. Mehr als hundert Menschen sind allein am Mangel an Nahrung und medizinischer Versorgung gestorben (AFP 16.2.2014).

Die Mehrheit der PalästinenserInnen sind nun Binnenflüchtlinge. Viele strandeten an der Grenze zum Libanon (DW 11.2.2014). Ende 2012 ging die UNO noch von 500.000 PalästinenserInnen im Land aus, davon 400.000 in der Gegend rund um Damaskus (DS 16.12.2012).

UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) beschreibt ihre Verantwortlichkeiten in Bezug auf alle bei ihr registrierten Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen in männlicher Linie innerhalb ihres Mandatsgebiets: "Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates."

(UNRWA o.D.).

Auch für die Erlaubnis zum Verlassen der syrischen Lager und für die Erlaubnis zur Ausreise ist der Gaststaat Syrien zuständig: "Eine IFA (Interne Flucht Alternative) gibt es nur bedingt. Die Palästinenser müssten die Lager illegal verlassen (wäre sicher möglich) [Anm.

Staatendokumentation: außer im Fall einer Belagerung siehe unten und siehe LIB] - hätten dann aber vermutlich große Probleme bei der Rückkehr. Ein Verlassen der Lager (offiziell) ist nur mit Genehmigung möglich - sog. Passierschein. Ob und in wie weit dies auch in Praxis umgesetzt wird, hängt je nach Lager ab. Eine Fluchtalternative kann es dann weiter nur mehr in Richtung nicht umkämpfte Zonen geben oder (illegal) ins Ausland. In Richtung Jordanien und auch Libanon mit den richtigen Kontakten sicherlich möglich." (VB 7.7.2014).

Es soll jedoch ein Rückkehrverbot für PalästinenserInnen geben. Das heißt, wer illegal die Lager verlassen hat und dann (weil er ja die Lager illegal verlassen hat) auch illegal das Land verlassen hat, hat große Probleme bei der Rückkehr. Eine Rückkehr ist nach legaler Ausreise möglich (Grund wäre hier Behandlung von Krankheit im Ausland - wenn man denn die Möglichkeit und Genehmigung bekommt). Hat man jedoch das Lager / Land illegal verlassen, hat man gegen die Gesetze verstoßen und bekommt Probleme - bis Verweigerung der Rückkehr (VB 7.7.2014).

Die Sicherheitslage der Palästinenser in Syrien ist gleich schlecht wie die der anderen Syrier. Wenn die Palästinenser sich in einem Lager befinden (was zumeist der Fall ist) und das Lager in einer umkämpften Zone sich befindet, dann ist die Sicherheitslage noch schlechter. Das kann dann bedeuten, dass auf das Lager Raketenbeschuss oder auch der Abwurf von sog. "Barrel Bombs" stattfindet. Auch kam es vor, dass sich Elemente der Opposition in die Lager zurückgezogen haben und dorthin verfolgt worden sind. Auch kam es vor, dass um die Lager ein Besatzungsring durch die syrische Armee stattgefunden hat und daher keine Zugang mehr zu frischen oder Nahrungsmittel überhaupt oder Medikamente mehr war." (VB 7.7.2014).

UNHCR schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört.

Viele der 12 palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. Folgende Situationen kommen z.B. vor: - Die Flüchtlinge sitzen im umkämpften Gebiet fest. - Die Konfliktparteien belagern die Lager und blockieren humanitäre Hilfe - Bsp. Yarmouk (UNHCR 27.10.2014). Yarmouk ist zwischenzeitlich nach langer Belagerung derzeit eher besetzt (nämlich vom IS) als belagert, aber noch immer von ausreichender Hilfe abgeschnitten - seit 28.3.2015 wurde es UNRWA verweigert (Stand 14.8.2015), Hilfe ins Lager zu bringen (The Daily Star 14.8.2015).

Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland Damaskus und Daraa sind (Stand Oktober 2014) großteils von ihren BewohnerInnen verlassen. Ungefähr 6.000 BewohnerInnen des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen.

Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, und dass sie eine bestimmte Seite unterstützen würden oder so wahrgenommen würden, was sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aussetzt (UNHCR 27.10.2014).

Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders vulnerable Gemeinschaften (OHCHR 26.5.2015). 95 Prozent der im Land noch verbliebenen Flüchtlinge benötigt ständige humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. Die UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursachen große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die SyrerInnen der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen de facto für palästinensische Flüchtlinge schon früh gesperrt. Der Libanon folgte im Mai 2014. Wenn palästinensische Flüchtlinge doch Syrien entfliehen können, sind sie Marginalisierung und akuter Verwundbarkeit ausgesetzt (UNRWA o.D. - 2014 oder 2015).

1.5. Nach Ansicht von UNHCR benötigen palästinensische Flüchtlinge aus Syrien wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass und Auszug aus dem Personenstandsregister - insbesondere aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA - und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei bis zum September 2015 durchgängig in Syrien aufhältig war und dann Syrien illegal verlassen hat sowie schließlich illegal ins Bundesgebiet einreiste, wo sie am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gründen sich auf die Aktenlage und das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das die Behörde ihrer Entscheidung unterstellt hat.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Aleppo geboren, im UNRWA-Lager XXXX registriert war und und dort bis zu ihrer Ausreise lebte, ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das die Behörde ihrer Entscheidung unterstellt hat; selbiges gilt für die Feststellung, warum die beschwerdeführende Partei das Lager verlassen hat.Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Aleppo geboren, im UNRWA-Lager römisch 40 registriert war und und dort bis zu ihrer Ausreise lebte, ergibt sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das die Behörde ihrer Entscheidung unterstellt hat; selbiges gilt für die Feststellung, warum die beschwerdeführende Partei das Lager verlassen hat.

Die Registrierung der beschwerdeführenden Partei bei UNRWA (Syrien) ergibt sich weiters aus der vorgelegten Registrierungskarte von

UNRWA.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der Aktenlage.Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus der Aktenlage.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Zusammenschau folgender

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AFP - Agence France-Presse (published by ReliefWeb) (16.2.2014):
    Syrian Arab Republic: Most rebels have left Syria's Yarmuk:
    Palestinian official:
    http://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/most-rebels-have-left-syrias-yarmuk-palestinian-official;
Zugriff am 21.2.2014

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (16.12.2012): Luftwaffe des syrischen Regimes bombardiert Flüchtlingslager:
http://derstandard.at/1355459792629/Luftwaffe-des-syrischen-Regimes-bombardiert-Fluechtlingslager;
Zugriff am 17.12.2012

  • -Strichaufzählung
    Deutsche Welle (11.2.2014): Palästinenser in Syrien zwischen den Fronten:
http://www.dw.de/pal%C3%A4stinenser-in-syrien-zwischen-den-fronten/a-17423651;
Zugriff am 21.2.2014

  • -Strichaufzählung
    The Economist: Syria's Palestinians - Stateless and hapless as ever, 17.11.2012,
http://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21566708-syrias-palestinian-refugees-are-being-both-thumped-and-cold-shouldered-stateless?zid=308&ah=e21d923f9b263c5548d5615da3d30f4d; Zugriff am 5.12.2012

  • -Strichaufzählung
    UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;
Zugriff am 18.09.2013

  • -Strichaufzählung
    UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) (o.D.): Palestine refugees:
http://www.unrwa.org/palestine-refugees; Zugriff am 11.7.2014

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für den Mittleren Osten (7.7.2014): Auskunft des VB, per Email

  • -Strichaufzählung
    OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (26.5.2015): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Mr. Chaloka Beyani, upon conclusion of his official visit to the Syrian Arab Republic - 16 to 19 May, 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/303649/440632_de.html (Zugriff am 12. Juni 2015)

  • -Strichaufzählung
    The Daily Star (Lebanon) (14.8.2015): Typhoid, hepatitis outbreaks afflict Yarmouk. In: PressDisplay.com:
http://www.pressdisplay.com/pressdisplay/de/showarticle.aspx?article=75996f80-5c30-4e74-98a6-347ab14af008&key=WplJb3rRtCZkG6y%2beZ9EJA%3d%3d&issue=9fa02015081400000000001001;
Zugriff am 14.8.2015

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (27.10.2014):
International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III:
http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html; Zugriff am 11.8.2015

  • -Strichaufzählung
    UNRWA (o.D. - 2014 oder 2015): The Syria Crisis:
http://www.unrwa.org/syria-crisis; Zugriff am 12.6.2015)

  • -Strichaufzählung
    UN Security Council (23.7.2015): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014) and 2191 (2014) [S/2015/561]:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1438152049_n1522543.pdf; Zugriff am 7.8.2015

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Dies ergibt sich aus folgender Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung aus November 2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt (Z 1).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt (Ziffer eins,).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Die beschwerdeführende Partei legte im Verfahren eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf die beschwerdeführende Partei und ihre Familie, vor.

Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht - in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Artikel 12, Litera a, Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).

Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.

Aus aktueller Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein/e Beschwerdeführer/in nachweislich einer Registrierungskarte der UNRWA unter dem Schutz dieser Organisation gestanden hat (VfGH 22.09.2017, E1965/2017). Sie verweist weiters auch auf die in VfSlg 19777/2013 geäußerte, auf die Judikatur des EuGH in der Rechtssache El Kott gestützte Rechtsanschauung des VfGH, dass auf Basis der von Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Registrierungskarte der UNRWA die tatsächliche Inanspruchnahme der Unterstützung dieser Organisation iSd Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz der Status-RL zu bejahen ist.Aus aktueller Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein/e Beschwerdeführer/in nachweislich einer Registrierungskarte der UNRWA unter dem Schutz dieser Organisation gestanden hat (VfGH 22.09.2017, E1965/2017). Sie verweist weiters auch auf die in VfSlg 19777/2013 geäußerte, auf die Judikatur des EuGH in der Rechtssache El Kott gestützte Rechtsanschauung des VfGH, dass auf Basis der von Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Registrierungskarte der UNRWA die tatsächliche Inanspruchnahme der Unterstützung dieser Organisation iSd Artikel eins, Abschnitt D Absatz eins, GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Status-RL zu bejahen ist.

Ausgehend davon ist im Fall der beschwerdeführenden Partei, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die beschwerdeführende Partei unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.Ausgehend davon ist im Fall der beschwerdeführenden Partei, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die beschwerdeführende Partei gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die beschwerdeführende Partei unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist vergleiche auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).

Fallbezogen ist weiters auf Grund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).Fallbezogen ist weiters auf Grund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK) auszugehen vergleiche EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).

Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob die beschwerdeführende Partei nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihr der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.

Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von der Betroffenen nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, dieses Gebiet und den von UNRWA gewährten Beistand zu verlassen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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