TE Vfgh Erkenntnis 2017/3/14 G405/2016 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StPO §61 Abs2, §393 Abs1, Abs1a, Abs4, §393a Abs1
StGG Art5
EMRK Art6 Abs2, Art6 Abs3 litc
EMRK 1. ZP Art1

Leitsatz

Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung der Regelungen über den pauschalierten, vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung bzw die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren; Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verfassungsrechtlich nicht geboten; keine unsachliche Festlegung der Kostenbeiträge; kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Kostenersatz nach der EMRK

Spruch

Die Anträge werden in Ansehung der §§393 Abs1 und 393a Abs1 StPO abgewiesen.

Hinsichtlich des §393 Abs4 StPO werden sie zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen wird – jeweils aus Anlass von seitens der Antragsteller erhobenen Beschwerden gegen gemäß §393a Abs1 StPO ergangene Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt bzw. des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Barauslagenersatz und die (Höhe der) den Antragstellern zu ersetzenden Kosten der Verteidigung – die Aufhebung des §393a Abs1 StPO sowie des damit im Zusammenhang stehenden §393 Abs1 und 4 StPO, in eventu des §393a Abs1 leg.cit. bzw. – im Verfahren G405/2016 – (nur) dessen letzten Satzes begehrt.

Der Antragsteller zu G405/2016 erachtet die angefochtenen Bestimmungen mit näherer Begründung (s. Pkt. III.2.) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B-VG), die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK) und das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) für verfassungswidrig. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 tragen ebenfalls Bedenken sub titulo Art7 B-VG und Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK vor; darüber hinaus erachten sie die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art6 Abs3 litc EMRK für verfassungswidrig (s. Pkt. III.3.).

II.      Rechtslage

1.1. §393a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631, räumt einem Freigesprochenen oder sonst nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung Gesetzten gegenüber dem Bund einen Anspruch u.a. auf Leistung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten seines Verteidigers ein; die Bestimmung hat in der in den Anlassfällen maßgeblichen Fassung BGBl I 71/2014 folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):

"§393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß §227 oder nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des §61 Abs2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

1.  im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,

2.  im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,

3.  im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,

4.  im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.

(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§61 Abs1 Z4 und 5), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs1 Z1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.

(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.

(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.

(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.

(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt."

1.2. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des (in Ansehung der Abs1 und 4 mitangefochtenen) §393 StPO zu sehen, der wie folgt lautet (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"§393. (1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.

(1a) Ein Angeklagter, dem ein Verteidiger nach §61 Abs2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im §393a Abs1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.

(2) Einem nach §61 Abs2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach §56 Abs2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

(3) [aufgehoben]

(4) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§72) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.

(5) Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird."

2. Die im mit "Kosten des Strafverfahrens" überschriebenen 18. Hauptstück (§§380 bis 395) des 5. Teiles ("Besondere Verfahren") enthaltenen Vorschriften der §§393 und 393a StPO stehen – soweit hier von Interesse – in folgendem Regelungszusammenhang:

2.1. Gemäß §381 Abs1 StPO hat die zum Kostenersatz verpflichtete Partei grundsätzlich einen (je nach Verfahrensart sowie -aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit innerhalb konkreter Unter- und Obergrenzen zu bemessenden) Pauschalkostenbeitrag zu entrichten (Z1 iVm Abs5) sowie bestimmte Gebühren und Kosten, darunter jene der Verteidiger und anderer Vertreter (Z8), zu ersetzen.

Gemäß §390 Abs1 erster Satz StPO sind die Kosten eines (offiziosen) Strafverfahrens, wenn dieses auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird, in der Regel vom Bund zu tragen. (Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten – §389 Abs1 StPO.)

Der Ersatz der Kosten der Verteidiger (und anderer Vertreter) ist in den §§393 (Abs1a bis 5) bis 395 StPO geregelt. Die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren ergibt sich aus §393 Abs1 StPO. Danach hat jede Prozesspartei die Kosten ihres Vertreters bzw. Verteidigers (auch des von Amts wegen beigegebenen) in der Regel selbst zu tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

2.2. Von dieser Grundregel gibt es zusammengefasst folgende Ausnahmen:

2.2.1. Gemäß §393 Abs4 StPO hat derjenige (Beschuldigter, Privatankläger, Subsidiarankläger oder wissentlich falscher Anzeiger), der zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen.

2.2.2. Die Kosten für einen gemäß §61 Abs2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger trägt grundsätzlich (unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens) der Bund. Gemäß §393 Abs1a StPO hat ein Angeklagter im Fall eines Schuldspruchs unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbeitrag ("Selbstbehalt") zu den Kosten des Verfahrenshelfers zu tragen.

2.2.3. Schließlich sieht die in den vorliegenden Verfahren maßgebliche Bestimmung des §393a StPO vor, dass einem Angeklagten, dessen Strafverfahren mit Freispruch (oder Außerverfolgungssetzung) geendet hat, auf Antrag ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen ist.

Der Beitrag steht nach Abs1 leg.cit. einer Person zu, die von einer Anklage rechtskräftig freigesprochen oder deren Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß §227 Abs1 StPO bzw. nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde, wobei der Anspruch voraussetzt, dass das Verfahren nicht lediglich auf einer Privat- oder Subsidiaranklage (§72 StPO) beruht und die Anklage eine vollständige Erledigung erfuhr (vgl. Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 1; vgl. allerdings §393a Abs2 StPO).

Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, den der Bund nach §393a Abs1 StPO zu ersetzen hat, umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten tatsächlich bestrittenen Barauslagen sowie einen – je nach Verfahrensart bis zu einer bestimmten Obergrenze gestaffelten – Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat (sofern nicht Verfahrenshilfe nach §61 Abs2 StPO gewährt worden ist):

Der Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers ist gemäß §393a Abs1 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung sowie das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen; zudem darf der Pauschalbeitrag die in §393a Abs1 Z1 bis 4 StPO normierten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pauschalbeitrag ist somit im Rahmen dieser Beträge und nach dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum typischerweise in Betracht kommenden Maximalaufwand in der jeweiligen Verfahrensart zu bestimmen; die tatsächliche Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten bleibt für die Bemessung indes ohne Relevanz, vielmehr ist auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen. So werden nach der Rechtsprechung bei einfachen Verteidigungsfällen ca. 10 % des jeweiligen Höchstbetrages zugesprochen (s. Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 10).

Bei Bemessung des Beitrages stellt die Judikatur auf den Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach- und Rechtslage (beispielsweise die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), den Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden), die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ab (vgl. Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 11).

Weitergehende Rechte des Angeklagten nach der StPO und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben vom Anspruch auf den Pauschalbeitrag unberührt (§393a Abs6 StPO).

2.3.1. Die Bestimmung des §393a StPO wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl 168, eingeführt. In den Erläuterungen wird auf die "Unbilligkeit des grundsätzlichen Ausschlusses eines Ersatzanspruches" im Fall eines Freispruchs hingewiesen. Die Entscheidung für den Ersatz in Form eines pauschalierten Kostenbeitrages mit Höchstgrenze wird im Wesentlichen damit begründet, dass für die Tätigkeit der Verteidiger in Strafsachen kein verbindlicher Tarif bestehe, die diesbezüglichen Honoraransprüche vielmehr der freien Vereinbarung unterliegen würden, sodass finanzielle Belastungen des Bundes in unzumutbarer Höhe entstehen könnten (RV 1084 BlgNR 15. GP, 27). Zu den Höchstbeträgen wird festgehalten, diese seien nicht dahin zu verstehen, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Maximalbetrag zu bemessen wäre, sondern dass nach den in Abs1 der Regelung angeführten Bemessungsgrundsätzen vorzugehen sei (RV 1084 BlgNR 15. GP, 28).

2.3.2. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl I 71, erfolgte eine Erhöhung der in §393a Abs1 StPO vorgesehenen Obergrenzen: So wurde der Betrag nach Z1 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von € 5.000,– auf € 10.000,–, der Betrag nach Z2 für Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von € 2.500,– auf € 5.000,–, der Betrag nach Z3 für Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes von € 1.250,– auf € 3.000,– und der Betrag nach Z4 für Verfahren vor dem Bezirksgericht von € 450,– auf € 1.000,– angehoben. Durch diese Anhebung sollten insbesondere in Bezug auf Verfahren von außergewöhnlichem Umfang einzelfallgerechtere Entscheidungen ermöglicht werden (RV 181 BlgNR 25. GP, 16).

2.4. In §61 Abs1 StPO sind jene Verfahren aufgezählt, in denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten sein muss ("notwendige Verteidigung"). Nach §61 Abs1 Z4 StPO ist die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht von der notwendigen Verteidigung erfasst. Die Regelung dient der Wahrung der Beschuldigtenrechte (insbesondere dem Recht auf umfassende Verteidigung) und einer geordneten Strafrechtspflege (vgl. RV 25 BlgNR 22. GP, 86).

Nach §61 Abs2 StPO hat ein Beschuldigter (Angeklagter) Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, soweit er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und wird vom Beschuldigten weder ein Verteidiger bevollmächtigt noch Verfahrenshilfe beantragt, hat ihm das Gericht gemäß §61 Abs3 StPO von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben (Amtsverteidiger), dessen Kosten er (soweit nicht die Voraussetzungen des §61 Abs2 erster Satz StPO vorliegen) zu tragen hat.

III.    Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Antragsteller zu G405/2016 war Angeklagter im Strafverfahren zu Z 49 Hv 69/09f bzw. (nach Zurückverweisung) zu Z 50 Hv 24/14b des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht, das nach Durchführung der Hauptverhandlung zufolge Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der u.a. wegen Verdachtes der Untreue erhobenen Anklage gemäß §227 Abs1 StPO mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 eingestellt wurde.

In der Folge begehrte der Antragsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2016 – gestützt auf §393a Abs1 Z2 StPO – beim Landesgericht Wiener Neustadt die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von insgesamt € 248.756,62 (davon – berechnet auf Basis der von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien [im Folgenden: AHK] – € 146.544,24 für die notwendige Verteidigung durch einen Strafverteidiger für 33 Verhandlungstage in erster Instanz, die Erhebung der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde und einen Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof). Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2. November 2016, Z 50 Hv 24/14b-1037, wurden ihm als vom Bund zu vergütender Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß §393a Abs1 (Z2) StPO ein Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers von € 5.000,– und Barauslagen von € 10.524,90 zugesprochen (Spruchpunkt 1); das Mehrbegehren in Höhe von € 233.231,72 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Gegen Spruchpunkt 2 dieses dem Rechtsvertreter des Antragstellers (laut Mitteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt) am 7. November 2016 zugestellten Beschlusses erhob der Antragsteller am 17. November 2016 Beschwerde; am selben Tag brachte er den zu G405/2016 protokollierten Parteiantrag beim Verfassungsgerichtshof ein.

1.2. Der Antragsteller zu G431/2016 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2015, Z 15 Hv 12/12k-996, vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Form der Bestimmungstäterschaft sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Insiderhandels rechtskräftig freigesprochen.

Mit Eingabe vom 21. November 2016 begehrte der Antragsteller den Ersatz seiner Verteidigungskosten gemäß §393a StPO in (auf Basis der AHK berechneter) Höhe von € 131.250,24. Die Höhe des Anspruches wurde mit dem außerordentlichen Umfang der Hauptverhandlung sowie den besonderen Umständen des Falles begründet.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach dem Antragsteller mit Beschluss vom 23. November 2016, Z 15 Hv 12/12k-1022, gemäß §393a Abs1 Z2 StPO als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von € 5.000,– zu (Spruchpunkt 1) und wies das Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 2).

Der Antragsteller erhob gegen Spruchpunkt 2 dieses seinem Rechtsvertreter am 24. November 2016 zugestellten Beschlusses am 7. Dezember 2016 Beschwerde; am selben Tag brachte er aus Anlass dieses Rechtsmittels den zu G431/2016 protokollierten Parteiantrag beim Verfassungsgerichtshof ein. Laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde die zulässige Beschwerde innerhalb der vierzehntägigen Frist (§88 Abs1 StPO) eingebracht.

1.3. Die Antragstellerin zu G453/2016 und die zu G452/2016 antragstellende Steuerberatungsgesellschaft wurden jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2016, Z 12 Hv 89/14i-372, vom Vorwurf der Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Form der Beitragstäterschaft bzw. vom Vorwurf der Verantwortlichkeit gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz freigesprochen.

In der Folge begehrten sowohl die zu G452/2016 antragstellende Gesellschaft als auch die Antragstellerin zu G453/2016, die im Strafverfahren durch denselben Verteidiger vertreten waren, jeweils mit Eingabe vom 25. November 2016 gemäß §393a StPO den Ersatz ihrer Verteidigungskosten in (auf Basis der AHK berechneter) Höhe von zusammen € 23.569,84. Begründet wurde dieser Anspruch (ebenfalls) mit dem außerordentlichen Umfang der Hauptverhandlung sowie den besonderen Umständen des Falles.

Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2016, Z 12 Hv 89/14i-394 und Z 12 Hv 89/14i-395, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien den nunmehrigen Antragstellern gemäß §393a Abs1 (Z2) StPO jeweils einen Pauschalbeitrag zu den Kosten ihres Verteidigers in Höhe von € 5.000,– zuzüglich Barauslagen in näher bezeichneter Höhe als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu.

Gegen diese dem Rechtsvertreter am 14. Dezember 2016 zugestellten Beschlüsse erhoben die in Rede stehenden Antragsteller jeweils am 23. Dezember 2016 (laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien fristgerecht) Beschwerde und brachten aus deren Anlass am selben Tag die zu G452/2016 bzw. G453/2016 protokollierten Parteianträge beim Verfassungsgerichtshof ein.

2.1. Der Antragsteller zu G405/2016 bringt nach Schilderung des Verfahrensverlaufes vor, dass die angefochtenen Bestimmungen (§§393a Abs1 und 393 Abs1 und 4 StPO) sowohl vom Erstgericht als auch vom Rechtsmittelgericht bei Festsetzung des vom Bund zu leistenden Kostenersatzes unmittelbar anzuwenden seien. Im Falle der Aufhebung der "Kostenbeitragsbegrenzung des §393a Abs1 StPO" bestünde die Möglichkeit, dem Antragsteller im zugrunde liegenden Verfahren "einen angemessenen und einem hochentwickelten Rechtsstaat würdigen Beitrag des Bundes zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen, da gemäß §390 Abs1 StPO die Kosten des Strafverfahrens, wenn dieses auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, vom Bund zu tragen sind".

Mit Blick auf den hg. Beschluss vom 9. Dezember 2015, G177/2015, führt dieser Antragsteller aus, dass er sich "primär" gegen den gesamten §393a Abs1 StPO wende, weil in dieser Bestimmung die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, die grundsätzlich gemäß §390 Abs1 iVm §381 Abs1 Z8 StPO bestehende "Kostenersatzpflicht" des Bundes in jenen Fällen, die nicht mit einer Verurteilung enden, auf einen bloßen Beitrag und diesen zudem der Höhe nach zu beschränken, was in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Um diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, bedürfe es auch der Aufhebung des (daher mitangefochtenen) §393 Abs1 und 4 StPO, welcher eine Abkehr von dem in §390 Abs1 StPO festgelegten Grundsatz der Kostentragung durch den Bund, sofern das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird, anordne.

2.2.1. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, dass §393a Abs1 StPO ungleiche Tatbestände gleich behandle (Zitat ohne Hervorhebungen des Originals):

"Ein über 12-jähriges Strafverfahren, dessen Gerichtsakt ganze Räume füllt, und welches letztlich mit der Einstellung aufgrund Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endet, kann nicht gleich zu behandeln sein wie der den Vollersatz der – in concreto gem. §393[a] Abs1 StPO anwendbare Höchstsatz – EUR 5.000 rechtfertigende 'Norm-Fall'. […]

Selbst wenn man den Landesgerichten folgte, wonach es zu einer Differenzierung komme, weil man den vollen Beitrag 'ohnedies' nur in Fällen höchster Komplexität zubillige, würde der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden, weil es auch auf Ebene des höchst Komplexen und höchst Umfangreichen eklatante Unterschiede gibt. Das sieht auch Fabrizy (StPO12 §393a StPO Rz 3) so, wonach vielmehr die 'Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen [ist], wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht zu bleiben haben'.

Es sind daher die Strafverfahren zu unterscheiden in (i) einfache Verfahren mit geringem Kostenersatz, (ii) aufwändige Verfahren mit höherem Kostenersatz, (iii) komplexe Verfahren, die den vollen Kostenersatz rechtfertigen und (iv) einer Gruppe von Verfahren, die bei der Beurteilung von (i) bis (iii) 'außer Betracht zu bleiben haben' und somit jenseits der Deckelungsschwelle anzusiedeln sind. Die Verfahrensgruppe (iii) und (iv) eint daher, dass sie denselben Maximalkostenersatzbetrag 'erwirtschaften', sie trennt aber vieles: die Komplexität, der Aufwand und damit auch die Kosten der Verteidigung. D.h. es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die im Rahmen von §393a Abs1 StPO gleich behandelt werden. […]"

2.2.2. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich im Fall eines Freispruchs aus dem Vergleich eines verfahrensbeholfenen Angeklagten mit einem nicht verfahrensbeholfenen Angeklagten. Während der Mittellose, der Verfahrenshilfe genießt und letztlich frei gesprochen wird, ohne jeden materiellen Schaden bleibe, erleide der Nicht-Mittellose, der ebenfalls nicht verurteilt wird, einen erheblichen materiellen Schaden und gerate mitunter an die Existenzgrenze. Worin eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Benachteiligung von finanziell besser gestellten Personen liegen soll, sei nicht zu erkennen.

2.2.3. §393a Abs1 StPO verstoße auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, weil diese Bestimmung "klar auf die Schädigung des Einzelnen abzielt": Die Begrenzung des maximalen Kostenersatzes gemäß §393a Abs1 (in concreto Z2) StPO führe dazu, dass die – realistisch zu erwartenden – Verteidigungskosten nicht annähernd gedeckt seien. Selbst wenn der vom Gesetz als Höchstgrenze festgelegte Kostenbeitrag zugesprochen werde, wäre damit nicht einmal ansatzweise jenen Kosten entsprochen, die sich nach den AHK errechnen (vgl. Bertel/Venier, Strafprozessrecht2, 2008, Rz 686: "So sorgen die Gerichte dafür, dass Beschuldigte, selbst wenn sie freigesprochen werden, durch das Strafverfahren immer geschädigt werden."; dieselben, Strafprozessrecht8, 2015, Rz 686: "Das ist sehr ungerecht und nimmt der Forderung nach vollem Kostenersatz des Freigesprochenen nichts von ihrer Aktualität [vgl. Birklbauer, RZ 2001, 110]."). Wenn die finanzielle Situation des Normunterworfenen eine entsprechende Verteidigung nicht zulasse und auch keine Unterstützung im Wege der Verfahrenshilfe erzielbar sei, werde der Angeklagte zwangsläufig vor die Wahl gestellt, eine Verurteilung über sich ergehen zu lassen, obwohl er – entsprechende Ressourcen vorausgesetzt – seine Unschuld beweisen könnte, oder alle Ressourcen zu riskieren und sich im Wissen um seine Unschuld zu wehren, danach aber finanziell "am Ende" zu sein, weil der Kostenersatz des §393a Abs1 StPO nicht annähernd die aufgewendeten Kosten decke.

2.3. Des Weiteren behauptet der Antragsteller einen Verstoß der angefochtenen Regelung gegen die verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit:

§393a Abs1 iVm §393 StPO wirke zentral auf das Vermögen des freigesprochenen Angeklagten bzw. anderweitig außer Verfolgung Gesetzten ein. Gemäß §61 Abs1 StPO bestehe Anwaltspflicht u.a. in jenen Verfahren, in denen eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren drohe. Wenn nun ein nicht mittelloser Angeklagter, der nicht in den Genuss der Rechtswohltat der kostenfreien Verfahrenshilfe gelange, trotz Anwaltspflicht keinen Verteidiger mandatiere, werde ihm gemäß §61 Abs3 StPO vom Gericht ein sog. Amtsverteidiger beigestellt. In einem solchen Fall liege somit ein "diktierter" Vertrag vor. Zu einem mit dieser Konstellation vergleichbaren Fall habe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 12.227/1989 ausgeführt, dass sich die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung auch auf das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge erstrecke, sodass der Staat – gleichgültig, ob er den Abschluss bestimmter Verträge verhindert oder erzwingt – in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen dürfe, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsehe.

Eine solche Eigentumsbeschränkung müsse im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig sein. Zwar könne eine Begrenzung des Kostenersatzes grundsätzlich öffentlichen Interessen dienen, weil die Kosten für eine "missglückte" Strafverfolgung minimiert würden. Allerdings sei ein öffentliches Interesse an einer Regelung, wie sie §393a Abs1 StPO vorsehe, nicht gegeben, da die willkürliche Festsetzung von Höchstbeiträgen zur erfolgreichen Strafverteidigung mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar sei. Jedenfalls sei die konkrete Ausgestaltung der in Rede stehenden Bestimmung unverhältnismäßig. Die Beträge, die der Bund als Kostenersatzbeitrag zu leisten habe, seien in einem komplexen Fall unverhältnismäßig gering. Selbst der Maximalbeitrag decke nicht annähernd die Kosten einer zweckentsprechenden Verteidigung ab. Dies widerspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit, verschiebe das Prozesserfolgsrisiko eklatant zu Gunsten des Staates und sei somit unverhältnismäßig.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung liege ferner darin, dass dem Angeklagten das Prozesskostenrisiko auch von privatrechtlichen Ersatzansprüchen "umgehängt" werde. Privatbeteiligte könnten sich dem Strafverfahren – anders als im Zivilverfahren – ohne Prozesskostenrisiko anschließen. Sollte der Angeklagte freigesprochen bzw. außer Verfolgung gesetzt werden, trage der "Prozessverlierer" – in concreto Staatsanwalt und Privatbeteiligter – überhaupt (im Fall des Staates) bzw. nahezu (Privatankläger, der nur die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst tragen muss) kein Prozesskostenrisiko. Diese – auch im Vergleich zu den Kostentragungsregelungen im Zivilprozessrecht gegebene – Unverhältnismäßigkeit sei ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

2.4. Einen "Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG)" erblickt der Antragsteller zu G405/2016 zunächst darin, dass es auf Grund des §393a Abs1 StPO zu einer Differenz zwischen dem zugesprochenen Kostenersatzbe(i)trag und jenem Betrag, der sich nach den AHK errechnet, und damit zu einer "endgültige[n] Belastung des Freigesprochenen bzw außer Verfolgung Gesetzten" komme. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art18 B-VG (mit Verweis auf VfSlg 13.182/1992). Die Möglichkeit, dass ein Angeklagter "materiell […] massiv geschädigt" bleibe, stelle einen "'Freibrief' [dar], unliebsame Staatsbürger nach Belieben und ohne Konsequenzen strafrechtlich zu verfolgen, nur um diesen 'lästig' zu sein und einen (unwiederbringlichen) Schaden zu verursachen". Auf Grund dieser "ungerechtfertigten Belastungen" des Normunterworfenen liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass Rechtsschutzeinrichtungen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen müssen.

3.1. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 bringen vor, dass sie jeweils nach rechtskräftigen Freisprüchen von den gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen den Ersatz der auf Basis der AHK errechneten Kosten ihrer notwendigen Verteidigung begehrt hätten. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. November 2016, Z 15 Hv 12/12k-1022, (G431/2016) bzw. vom 13. Dezember 2016, Z 12 Hv 89/14i-394 (G453/2016) und Z 12 Hv 89/14i-395 (G452/2016), sei diesen Anträgen gemäß §393a Abs1 Z2 StPO nur zum Teil Folge gegeben worden.

Zur Antragslegitimation wird u.a. ausgeführt, dass der jeweilige anlassgebende (bekämpfte) Beschluss sowohl aus organisatorischer als auch aus funktionaler Sicht in erster Instanz ergangen sei, weil vor der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien weder eine gerichtliche noch eine sonstige Entscheidung zur Frage erfolgte, ob bzw. in welcher Höhe den Antragstellern ein Beitrag zu ihren Verteidigungskosten zuzuerkennen ist. Auch liege eine entschiedene Rechtssache vor, die nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen das Urteil (in der Hauptsache) bekämpft werden kann, zumal der Anspruch auf Kostenbeitrag gemäß §393a Abs1 StPO grundsätzlich einen rechtskräftigen Freispruch voraussetze.

§393a Abs1 Z2 StPO sei vom Erstgericht gemäß §62 Abs2 VfGG unmittelbar angewendet worden, weil er die Grundlage für den maßgeblichen Verteidigungskostenbeitrag darstelle.

Im Fall der Aufhebung insbesondere der gesetzlichen Höchstbeträge in §393a Abs1 Z1 bis 4 StPO durch den Verfassungsgerichtshof wären die mit Beschwerde bekämpften Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an der bereinigten Rechtslage mit der Konsequenz zu prüfen, dass der Zuspruch eines weitaus höheren Kostenbeitrages zu erfolgen hätte.

Der Sitz der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf den Pauschalbeitrag lasse sich nach Auffassung der Antragsteller zu G231/2016, G452/2016 und G453/2016 zwar in den gesetzlichen Höchstbeträgen des §393a Abs1 Z1 bis 4 StPO lokalisieren, jedoch sei §393a Abs1 StPO zur Gänze präjudiziell, weil sich aus der gesamten Bestimmung der (eingeschränkte) Kostenersatz bei Freispruch durch Zuspruch (lediglich) eines Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung ergebe (vgl. VfGH 9.12.2015, G177/2015). Untrennbar mit §393a Abs1 StPO im Zusammenhang stünde §393 Abs1 und 4 StPO; bei Aufhebung des §393a Abs1 leg.cit. allein käme der Grundsatz, dass der Angeklagte auch bei Freispruch für die Kosten seines Verteidigers selbst aufzukommen hätte, umso mehr zum Tragen.

Die Aufhebung der §§393 Abs1 und 4 und 393a Abs1 StPO hätte eine bereinigte Rechtslage zur Folge, nach der bei Freispruch des Angeklagten (sofern kein Privatankläger, Privatbeteiligter oder wissentlich falsch Anzeigender nach §390 Abs1 zweiter Satz bzw. Abs4 StPO zum Kostenersatz verpflichtet wird) der Bund gemäß §390 Abs1 erster Satz StPO zur Kostentragung verpflichtet wäre, wobei die Kosten gemäß §381 Abs1 Z8 StPO auch die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter umfassten. In Bezug auf die Höhe des konkreten Kostenersatzes wäre naheliegend, als Orientierung die Honorarsätze der AHK heranzuziehen.

3.2. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 erachten die angefochtenen Regelungen – übereinstimmend – wegen Verstoßes gegen die Eigentumsfreiheit nach Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 B-VG sowie gegen Art6 Abs3 litc EMRK im Kern aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:

Den Antragstellern sei durch das Strafverfahren trotz Freispruchs – sollte der erstinstanzliche Beschluss nicht durch das Rechtsmittelgericht korrigiert werden – ein finanzieller Nachteil entstanden, den das Einschreiten staatlicher Organe verursacht habe. Nicht mittellose Beschuldigte wie die Antragsteller, die keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe nach Art6 Abs3 litc EMRK bzw. §61 StPO hätten, würden durch das autonome Handeln der staatlichen Organe in einem Verfahren wie dem vorliegenden (ohne selbst Anlass für die staatliche Verfolgung gesetzt zu haben) in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, obwohl das Verfahren mit Freispruch geendet habe. Im Einzelnen führen die Antragsteller in ihren weitgehend identen Anträgen aus (Zitate aus dem zu G431/2016 protokollierten Antrag ohne Hervorhebungen im Original, Fußnoten in eckigen Klammern ausgewiesen):

3.2.1. Zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG)

3.2.1.1. Zum einen behandle die Regelung des §393a StPO ungleiche Tatbestände gleich:

Durch die Vorgabe eines maximalen Pauschalbetrages in den Z1 bis 4 des §393a Abs1 sei eine differenzierte Betrachtung des Kostenersatzes, insbesondere bei komplexen, umfangreichen Verfahren ausgeschlossen. Mit Blick auf §393a Abs1 Z2 StPO (Kostenersatz bei Strafverfahren vor dem Schöffengericht) könne dies wie folgt veranschaulicht werden:

"Ein großes (freilich mit Freispruch beendetes) Wirtschaftsstrafverfahren mit 20 Verhandlungstagen und 30 Aktenbänden etc mag einen Zuspruch von 100 % des Maximalbetrages des §393a Abs1 Z2 StPO nach Ansicht eines erstinstanzlichen Landesgerichtes genauso rechtfertigen wie ein (noch umfangreicheres und komplexeres) Strafverfahren mit 50 Verhandlungstagen und 60 Aktenbänden. In beiden Fällen wird daher der Höchstbetrag von EUR 5.000,00 zugesprochen und damit aber völlig ignoriert, dass der Unterschied im Tatsächlichen markant ist: Bei 20 Verhandlungstagen mit durchschnittlich (angenommen) vier Stunden (acht Halbe) würde sich nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (2016) ein angemessenes Verteidigerhonorar von EUR 55.080,00 (unter Berücksichtigung des 50 %-igen Einheitssatzes, ohne Umsatzsteuer) ergeben, sodass bei Zuspruch des maximalen Pauschalbetrages von EUR 5.000,– (nur, aber immerhin) 9,08 % der Verteidigungskosten ersetzt werden. Im zweiten Fall von 50 Verhandlungstagen ergäbe sich ein Honorar von EUR 137.700,00, sodass wiederum bei Zuspruch des maximalen Pauschalbetrages von EUR 5.000,– nunmehr lediglich 3,63 % (aber zumindest mehr als im gegenständlichen Fall) der Verteidigungskosten ersetzt werden würden. Damit wird aber trotz wesentlicher Unterschiede im Sachverhalt (im gewählten Beispiel in Höhe von EUR 82.620) an zwei unterschiedliche Sachverhalte dieselbe Rechtsfolge zu Lasten des Freigesprochenen geknüpft. Es gibt keinerlei Möglichkeit, bei umfangreicheren Strafverfahren (wie insbesondere bei Umwelt- oder Vermögensdelikten vorkommend) weiter zu differenzieren und im Einzelfall mehr als EUR 5.000,– zuzusprechen."

3.2.1.2. Zum anderen werde durch die Vorschrift des §393a Abs1 StPO bei Betrachtung insbesondere der Z1 und Z2 im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt:

Der Gesetzgeber gebe als maximalen Pauschalbetrag für Strafverfahren vor dem Landesgericht in der Besetzung als Schöffengericht einen Betrag von € 5.000,– vor, für Strafverfahren vor dem Landesgericht in der Besetzung als Geschworenengericht jenen von € 10.000,–. Für Laien möge diese Unterscheidung nachvollziehbar erscheinen, meine man doch, dass vor einem Geschworenengericht grundsätzlich schwierigere Fälle mit umfangreicheren Verhandlungen und gesteigerter Komplexität verhandelt würden als vor einem Schöffengericht. Als ersten Anhaltspunkt für die über einen Kostenbestimmungsantrag entscheidende Gerichte könnten zwar Richtwerte anhand der Gerichtsbesetzung/-zuständigkeit herangezogen werden; ausnahmslos geltende Maximalbeträge nach der Gerichtszuständigkeit (Schöffengericht oder Geschworenengericht) auszurichten, widerspreche aber dem Gleichheitssatz:

"Gem §31 Abs2 Z1 StPO obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht zunächst das Hauptverfahren wegen Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt (typischerweise also Delikte mit Strafrahmen 5 bis 15 oder 10 bis 20 Jahre bzw lebenslang). Dabei kommt bereits nur ein sehr kleiner Deliktskatalog in Betracht, der im Übrigen in der Praxis zwar eine gewisse Rolle spielt (etwa das Delikt des §75 StGB), vielfach aber Tatbestände enthält, die kaum oder gar nicht angewendet werden (zB §§102, 103, 104, 107b Abs4, 180, 242 StGB und jedenfalls die §§321 ff StGB). Dann wiederum obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht vielfach für (andere) Delikte kraft Sonderzuständigkeit (§31 Abs2 Z2 bis 10 StPO) die Durchführung des Hauptverfahrens, bei denen wohl nur in sehr seltenen Fällen ein aufwendiges, mehrere Verhandlungstage in Anspruch nehmendes und hunderte (bzw tausende) Ordnungsnummern umfassendes Verfahren notwendig sein wird (zB das Vergehen der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole, das Verbrechen der Hochverräterischen Angriffe gegen einen fremden Staat bzw die Delikte nach dem VerbotsG). Dass daher typischerweise die Strafverfahren vor dem Geschworenengericht umfangreicher und komplexer sind, sodass als Beitrag zu den Verteidigerkosten sogar ein höherer maximaler Pauschalbetrag (nämlich EUR 10.000,–) vorzusehen ist, ist schlichtweg falsch. Für Wirtschaftsstrafsachen sind durchweg die Landesgerichte als Schöffengericht zuständig (weil im Vermögensstrafrecht kaum ein Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren Untergrenze vorgesehen ist) und dass diese Verfahren enorm umfangreich, komplex und aufwendig sind, zeigen mehrere hinlänglich bekannte Beispiele.

In Wirtschaftsstrafverfahren wie dem vorliegenden ist es aber aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich, mehr als EUR 5.000,– als Pauschalbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu erlangen, wohingegen bei in der Regel weitaus weniger komplexen, die Sonderzuständigkeit des Geschworenengerichts begründende Verfahren ein Pauschalbeitrag zu den Kosten von bis zu EUR 10.000,- möglich ist. Die Ungleichbehandlung wird dadurch noch verschärft, dass die Gerichte bei Entscheidung über den Kostenbestimmungsantrag gar nicht genau untersuchen, wie sich die tatsächlich angefallenen Kosten zusammensetzen, sondern vielmehr anhand des Aktenumfanges, der Anzahl der Hauptverhandlungstermine etc das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers beurteilen und dann festlegen, welcher Prozentsatz vom Höchstbetrag im konkreten Fall zuzusprechen ist, wobei in ganz einfachen Fällen 10 % des Höchstbetrages zugesprochen werden [vgl. zu dieser Praxis nur Lendl, WK-StPO §393a Rz 10].

Werden nach einem schöffengerichtlichen Verfahren in einem Fall der Untreue (§153 StGB) zB 30 % des Höchstbeitrages und somit EUR 1.500,– zugesprochen, ist völlig uneinsichtig, worin die wesentlichen Unterschiede liegen, wenn beispielsweise in einem Verfahren in einem Fall der Ausspähung von Staatsgeheimnissen (§254 StGB, Sonderzuständigkeit) mit demselben Aktenumfang und derselben Anzahl von Hauptverhandlungsterminen etc 30 % des Höchstbeitrages und damit aber EUR 3.000,–, also doppelt so viel, zugesprochen werden. Dass das zweite Verfahren vor dem Landesgericht in der Besetzung als Geschworenengericht durchgeführt wird, bedeutet in keinster Weise, dass dieses Verfahren automatisch eine umfangreichere und schwierigere Verteidigung erfordern würde und damit den Zuspruch des doppelten Betrages rechtfertigen würde. [...]"

3.2.1.3. Bei näherem Vergleich der Pauschalbeträge in einem Schöffen- gegenüber einem Geschworenengerichtsverfahren zeige sich zudem, dass die Regelung auch aus einem anderen Grund unsachlich sei:

"Wie [...] gerade [...] dargelegt wurde, entspricht die derzeit geltende Regelung allein mit Blick auf den Pauschalbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei schöffengerichtlicher Zuständigkeit im Vergleich zu jenem bei geschworenengerichtlicher Zuständigkeit keineswegs einer Regelung, die auf den Regelfall abstellt und lediglich 'einzelne Härtefälle' in Kauf nimmt. Vielmehr wurde willkürlich an die Gerichtszuständigkeit angeknüpft, die, um dies nochmals zu betonen, gerade mit Blick auf die vielen Sonderzuständigkeiten beim Geschworenengericht (vor allem betreffend politischer Delikte) [Markel, WK-StPO §31 Rz 14] überhaupt nicht mit dem (notwendigen und zweckmäßigen) Umfang und der Schwierigkeit der Verteidigung zusammenhängt. Eine den Tatsachen entsprechende 'Durchschnittsbetrachtung' liegt daher jedenfalls nicht vor."

Eine – aus verwaltungsökonomischen Gründen eingeführte – einfache und leicht handhabbare Regelung, die jedoch nicht auf Regelfälle abstelle und daher nicht nur einzelne Härtefälle in Kauf nehme, sondern schlicht gewählt worden sei, um mit einem einfachen und leicht zuordenbaren Merkmal (der Zuständigkeit des Gerichtes) eine gestaffelte Beschränkung des Kostenersatzes einzuführen, sei daher unsachlich. Darüber hinaus sei eine solche "Durchschnittsbetrachtung" (die, wie vorliegend, den tatsächlichen Durchschnitt keineswegs widerspiegle) nicht schrankenlos zulässig, sondern finde dort ihre Grenze, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen sei als verwaltungsökonomischen Erwägungen. Eine einfache und leicht handhabbare Regelung wie §393a StPO finde ihre Grenze jedenfalls dann, wenn lediglich ein Bruchteil der Verteidigungskosten ersetzt werde. Dabei seien die den Anlassverfahren vorausgegangenen Strafverfahren keine Ausnahmefälle, die in Anbetracht des Aktenumfanges und der Verhandlungstermine nur selten vorkämen.

3.2.1.4. Schließlich werde Angeklagten durch die angefochtene Regelung zum Vorteil der Allgemeinheit die Kostentragungspflicht für ihre Verteidigungskosten auferlegt. Im Falle eines Freispruchs führe diese Pflicht zu einer unsachlichen Benachteiligung des einzelnen Freigesprochenen, die auch durch §393a StPO nicht behoben werden könne, zumal auf Grund der betragsmäßigen Obergrenzen insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren typischerweise nur ein sehr geringer Teil der tatsächlich anfallenden Verteidigungskosten ersetzt werde. Den Betroffenen werde sohin ein Sonderopfer auferlegt, für das es auf Grund des (rechtskräftigen) Freispruchs keine sachliche Rechtfertigung gebe.

3.2.2. Zum Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK)

Freigesprochene Angeklagte wie die Antragsteller würden durch das Strafverfahren unmittelbare materielle Nachteile im Ausmaß der Kosten ihrer Verteidigung, der mit ihrem persönlichen Erscheinen vor Gericht verbundenen Kosten sowie des Verdienstentgangs erleiden. Der Kostenbeitrag des §393a StPO decke regelmäßig lediglich einen Bruchteil der dem freigesprochenen Angeklagten entstandenen (Verteidigungs-)Kosten ab.

Die Herbeiführung eines Vermögensschadens in der Form einer Verursachung von Verfahrens- und Verteidigungskosten und damit verbundener materieller Schäden stelle jedenfalls eine Beeinträchtigung vermögenswerter Privatrechte und daher einen Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ("Eigentumsbeschränkung"), somit in ein von Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschütztes Recht, dar.

Dieser Eingriff sei zwar durch den beschränkten Kostenersatz gemäß §393a StPO bei Freispruch des Angeklagten und grundsätzlicher Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten gemäß §390 Abs1 StPO gesetzlich vorgesehen, doch trage der Eingriff keinesfalls dem Grundsatz der "Achtung des Eigentums" Rechnung:

"Als öffentliches Interesse am Eingriff könnte man hier allein die Strafrechtspflege und das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit, dass der Staat die entstandenen Verfahrenskosten nicht tragen muss, ins Treffen führen. Das mag insofern nachvollziehbar sein, solange völlig unklar ist, wie das Strafverfahren im konkreten Einzelfall ausgeht; der Staat sollte nicht verpflichtet werden, eine umfangreiche Verteidigung zu finanzieren, wenn schließlich der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird. Dass der verurteilte Angeklagte daher grundsätzlich (außer im Fall der Mittellosigkeit) seine Verteidigungskosten selbst zu tragen hat, steht mit der Achtung des Eigentums – aufgrund des legitimen öffentlichen Interesses – nicht im Widerspruch.

Ganz anders verhält es sich hingegen bei einem Freispruch: Wird der Angeklagte freigesprochen, zeigt sich (im Nachhinein) sehr deutlich, dass sich Verfolgungshandlungen des Staates (im Rahmen der im öffentlichen Interesse gelegenen Rechtspflege) gegen jemanden gerichtet haben, der unschuldig ist und (wie sich herausstellt) zu Unrecht einer strafbaren Handlung beschuldigt wurde. Das öffentliche Interesse vermag daher Verfolgungshandlungen solange zu rechtfertigen, als – zumindest möglicherweise – tatsächlich der Urheber strafbarer Handlungen geahndet und anschließend bestraft wird. Es fällt aber spätestens dann weg, wenn sich ergibt, dass der Angeklagte gar nicht Urheber einer strafbaren Handlung war und daher freigesprochen wurde. Durch die derzeit geltende Rechtslage (eingeschränkter Kostenersatz bei Freispruch, der mitunter nur einen Bruchteil der tatsächlich entstandenen Verteidigungskosten abdeckt), wird aber der Angeklagte durch die Rechtspflege selbst dann stets geschädigt, wenn er freigesprochen wurde. Welches öffentliche Interesse als Rechtfertigung dafür herangezogen werden kann, ist unergründlich."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müsse bei Wegfall des öffentlichen Interesses an einem Eigentumseingriff die Rückgängigmachung und damit ein Schadensausgleich angeordnet werden (Hinweis auf VfSlg 8981/1980 und 11.160/1986 in Bezug auf Enteignungen). Eine derart gravierende Eigentumsbeschränkung wie in den vorliegenden Fällen (konkret in 6- [G431/2016] bzw. 5-stelliger [G452/2015 und G453/2016] Höhe) sei materiell einer Enteignung gleichzuhalten, sodass die einschlägige Judikatur übertragbar sei.

Der öffentliche Zweck, nämlich die Aufdeckung strafbarer Handlungen und die Bestrafung ihrer Urheber, werde in jenem Fall nicht verwirklicht, in dem der Angeklagte zu Unrecht verfolgt und einer strafbaren Handlung beschuldigt wurde. Für die Dauer des Strafverfahrens sei dies wohl hinzunehmen, weil das öffentliche Interesse an der Strafrechtspflege überwiege; spätestens mit dem rechtskräftigen Freispruch falle der den Eigentumseingriff ursprünglich rechtfertigende öffentliche Zweck weg, woraus zwingend die Verpflichtung zur Rückgängigmachung folge. Der Ersatz eines Bruchteils der tatsächlich entstandenen Verfahrenskosten genüge auf Grund der besonders gravierenden Eigentumsbeschränkung dem (insoweit umso offensichtlicheren) Erfordernis der Rückgängigmachung nicht. Das (Weiter-)Bestehen eines öffentlichen Zwecks auf Vermeidung der mit einem gänzlichen Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (betreffend den freigesprochenen Angeklagten) zu Lasten des Staatshaushaltes stelle keine Rechtfertigung für einen derart intensiven Eigentumseingriff dar. Bei gravierenden Eigentumsbeschränkungen, bei denen der verfolgte öffentliche Zweck nicht erreicht worden sei, verlange Art5 StGG stets eine Rückübereignung (Entschädigung). Überdies seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entschädigungslose Eigentumseingriffe in der Regel 'unverhältnismäßig' und daher gleichsam (sofern nicht gerade außergewöhnliche Umstände vorliegen) unzulässig.

Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Eingriffs scheitere zudem an dessen fehlender Verhältnismäßigkeit. Um das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, müsse der Eingriff zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Zwar mag ein beschränkter Kostenersatz bei Freispruch geeignet sein, eine finanzielle Belastung des Staatshaushaltes zu verhindern, allerdings sei diese Maßnahme weder erforderlich noch angemessen:

"Zum einen erweist sich die Beschränkung des Kostenersatzes im Strafverfahren auf einen unrealistisch niedrigen Betrag als unnötig harte Maßnahme. Dies gilt im Besonderen für den vorliegenden Fall [G431/2016], in welchem der gesetzliche Entschädigungsanspruch gerade einmal von 3,8 % der Kosten nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien abdeckt. Es gäbe gelindere Mittel, um den Staatshaushalt zu schonen. So könnte zumindest jedermann das Recht zuerkannt werden, einen vom Staat beigestellten Verteidiger in Anspruch zu nehmen, dessen Kosten bei Freispruch bzw Einstellung dem Staat zur Last fallen. Wenn sich dann trotz solcher Möglichkeiten ein Angeklagter für einen – teureren – Wahlverteidiger entscheidet, dann wäre es immerhin sachgerechter als de lege lata, ihm die dadurch entstehenden Kosten nicht zur Gänze zu ersetzen.

[…] Die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Staates ist keinesfalls eine angemessene Rechtfertigung dafür, beim betroffenen Individuum durch die staatlichen Eingriffe verursachte, möglicherweise sogar existenzgefährdende Schäden zu belassen. Es fehlt daher eindeutig an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs.

[… D]ie Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der Kostenersatzpflicht in §393a Abs1 StPO, dass für die Tätigkeit der zur Verteidigung in Strafsachen berufenen Person kein verbindlicher Tarif bestehe, die diesbezüglichen Honoraransprüche vielmehr grundsätzlich der freien Vereinbarung unterliegen würde[n] und aus eben diesem Grund befürchtet werden müsste, dass dem Bund durch die Verpflichtung zum Ersatz derartiger Kosten, auf deren Höhe er keinen Einfluss nehmen kann, finanzielle Belastungen in unzumutbarer Höhe entstehen können [EBRV 1084 BlgNR XV. GP 27], [stellt] überhaupt keine taugliche Rechtfertigung für den gravierenden Grundrechtseingriff dar[…], denn: Erstens besteht aufgrund der Allgemeinen Honorar-Kriterien sehr wohl ein Maßstab für jedenfalls angemessene Honorarsätze, zweitens ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ähnlich dem RATG Tarifsätze für die Verteidigung in Strafsachen gesetzlich zu entwerfen und drittens – wenn schon nach Ansicht des Gesetzgebers finanzielle Belastungen in unzumutbarer Höhe entstehen könnten – ist nicht einsichtig, warum dem (zu Unrecht verfolgten) Einzelnen diese finanziellen Belastungen in unzumutbarer Höhe aber schon auferlegt werden können, obwohl er weder eine strafbare Handlung begangen hat noch (ebenso wenig) einen Einfluss auf die Höhe der finanziellen Belastung nehmen kann, wenn ihm ein Amtsverteidiger beigegeben wird, der seine Tätigkeit ebenso nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien verrechnet und dem Beschuldigten in Rechnung stellt."

Im Fall des Amtsverteidigers (§61 Abs3 zweiter Satz StPO) werde dieser verfassungswidrige Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum besonders deutlich:

"Dem Angeklagten wird – sofern Anwaltszwang besteht (wie dies im schöffengerichtlichen Verfahren der Fall ist) – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verteidiger (= Amtsverteidiger) beigegeben und damit ex lege ein Mandatsverhältnis begründet. Damit wird der Angeklagte zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet, was einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Angeklagten bedeutet. Der Staat darf aber – im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – gleichgültig, ob er den Abschluss bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt, in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht.

Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, muss er die Kosten des Amtsverteidigers auf Basis der Allgemeinen Honorar-Kriterien bezahlen; wird er freigesprochen, muss er die Kosten des Amtsverteidigers genauso bezahlen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist ein solcher gravierender Eigentumseingriff verfassungswidrig: Es fehlt jegliches Interesse, das zu einem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages und der Verpflichtung daraus, Honorarbeträge in 6-stelliger Höhe an diesen zu bezahlen, wenn der (zu Unrecht beschuldigte) Angeklagte letztendlich rechtskräftig freigesprochen wurde."

3.2.3. Zum Verstoß gegen Art6 Abs3 litc EMRK

Art6 Abs3 litc EMRK gewähre dem Angeklagten das Recht, den Verteidiger seiner Wahl zu erhalten und bei Mittellosigkeit durch einen kostenlosen Rechtsbeistand verteidigt zu werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ob und in welchem Umfang einem nicht mittellosen Beschuldigten bei einem Freispruch die Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden dürfen, gehe aus der EMRK zwar nicht explizit hervor, eine übermäßige, willkürlich erscheinende Belastung mit den Verfahrenskosten stelle aber aus einer Gesamtbetrachtung heraus eine Grundrechtsverletzung dar. Immerhin werde das durch Art6 EMRK verankerte Recht des Angeklagten auf Verteidigung dann, wenn er unschuldig ist,

"gleichsam ausgehöhlt, wenn aufgrund der rechtsirrigen Meinung der Strafverfolgungsbehörden, der Beschuldigte/Angeklagte hätte eine strafbare Handlung begangen, eine Verteidigung notwendig wird (und insbesondere teilweise gesetzlich vorgeschrieben wird) und er für sich das 'Recht auf Verteidigung' trotz seiner Unschuld derart teuer erkaufen musste, dass er nach dem Strafverfahren massiv geschädigt ist, ohne auch nur annähernd einen finanziellen Ausgleich für die teilweise [...] extrem hohen Verteidigungskosten zu erhalten".

Zumindest die nach den AHK für die Vertretung in der Hauptverhandlung und die Ausführung eines Rechtsmittels vorgesehenen Kosten seien zu ersetzen (vgl. Birklbauer, aaO, 106, mit Hinweis auf verfassungsrechtliche Mindeststandards und Garantien).

3.3. Der Antragsteller zu G405/2016 stellt darüber hinaus einen Rechtsvergleich mit anderen europäischen Staaten an, in denen bei Freispruch Verteidigerkosten sowie (zum Teil) auch der Verdienstentgang des Angeklagten ohne betragsmäßiges Limit ersetzt würden.

4. Die Bundesregierung erstattete im Verfahren G405/2016 eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen auf die im (mit hg. Beschluss vom 9. Dezember 2016 abgeschlossenen) Verfahren G177/2015 abgegebene Äußerung in Bezug auf die dort relevanten Teile des §393a Abs1 StPO verweist und die Zurückweisung des Antrages wegen zu engen Anfechtungsumfangs, im Übrigen seine Abweisung begehrt. Für den Fall

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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