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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung der Regelungen über den pauschalierten, vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung bzw die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren; Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verfassungsrechtlich nicht geboten; keine unsachliche Festlegung der Kostenbeiträge; kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Kostenersatz nach der EMRKSpruch
Die Anträge werden in Ansehung der §§393 Abs1 und 393a Abs1 StPO abgewiesen.
Hinsichtlich des §393 Abs4 StPO werden sie zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen wird – jeweils aus Anlass von seitens der Antragsteller erhobenen Beschwerden gegen gemäß §393a Abs1 StPO ergangene Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt bzw. des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend Barauslagenersatz und die (Höhe der) den Antragstellern zu ersetzenden Kosten der Verteidigung – die Aufhebung des §393a Abs1 StPO sowie des damit im Zusammenhang stehenden §393 Abs1 und 4 StPO, in eventu des §393a Abs1 leg.cit. bzw. – im Verfahren G405/2016 – (nur) dessen letzten Satzes begehrt.
Der Antragsteller zu G405/2016 erachtet die angefochtenen Bestimmungen mit näherer Begründung (s. Pkt. III.2.) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B-VG), die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK) und das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) für verfassungswidrig. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 tragen ebenfalls Bedenken sub titulo Art7 B-VG und Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK vor; darüber hinaus erachten sie die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art6 Abs3 litc EMRK für verfassungswidrig (s. Pkt. III.3.).Der Antragsteller zu G405/2016 erachtet die angefochtenen Bestimmungen mit näherer Begründung (s. Pkt. römisch drei.2.) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG, Art7 B-VG), die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK) und das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG) für verfassungswidrig. Die Antragsteller zu G431/2016, G452/2016 und G453/2016 tragen ebenfalls Bedenken sub titulo Art7 B-VG und Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK vor; darüber hinaus erachten sie die angefochtenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art6 Abs3 litc EMRK für verfassungswidrig (s. Pkt. römisch drei.3.).
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1.1. §393a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631, räumt einem Freigesprochenen oder sonst nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung Gesetzten gegenüber dem Bund einen Anspruch u.a. auf Leistung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten seines Verteidigers ein; die Bestimmung hat in der in den Anlassfällen maßgeblichen Fassung BGBl I 71/2014 folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):1.1. §393a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631, räumt einem Freigesprochenen oder sonst nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung Gesetzten gegenüber dem Bund einen Anspruch u.a. auf Leistung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten seines Verteidigers ein; die Bestimmung hat in der in den Anlassfällen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):
"§393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß §227 oder nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des §61 Abs2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,
2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,
4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§61 Abs1 Z4 und 5), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs1 Z1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.
(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.
(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.
(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.
(6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt."
1.2. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des (in Ansehung der Abs1 und 4 mitangefochtenen) §393 StPO zu sehen, der wie folgt lautet (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"§393. (1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.
(1a) Ein Angeklagter, dem ein Verteidiger nach §61 Abs2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im §393a Abs1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.
(2) Einem nach §61 Abs2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach §56 Abs2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.
(3) [aufgehoben]
(4) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§72) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
(5) Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird."
2. Die im mit "Kosten des Strafverfahrens" überschriebenen 18. Hauptstück (§§380 bis 395) des 5. Teiles ("Besondere Verfahren") enthaltenen Vorschriften der §§393 und 393a StPO stehen – soweit hier von Interesse – in folgendem Regelungszusammenhang:
2.1. Gemäß §381 Abs1 StPO hat die zum Kostenersatz verpflichtete Partei grundsätzlich einen (je nach Verfahrensart sowie -aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit innerhalb konkreter Unter- und Obergrenzen zu bemessenden) Pauschalkostenbeitrag zu entrichten (Z1 iVm Abs5) sowie bestimmte Gebühren und Kosten, darunter jene der Verteidiger und anderer Vertreter (Z8), zu ersetzen. 2.1. Gemäß §381 Abs1 StPO hat die zum Kostenersatz verpflichtete Partei grundsätzlich einen (je nach Verfahrensart sowie -aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit innerhalb konkreter Unter- und Obergrenzen zu bemessenden) Pauschalkostenbeitrag zu entrichten (Z1 in Verbindung mit Abs5) sowie bestimmte Gebühren und Kosten, darunter jene der Verteidiger und anderer Vertreter (Z8), zu ersetzen.
Gemäß §390 Abs1 erster Satz StPO sind die Kosten eines (offiziosen) Strafverfahrens, wenn dieses auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird, in der Regel vom Bund zu tragen. (Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten – §389 Abs1 StPO.)
Der Ersatz der Kosten der Verteidiger (und anderer Vertreter) ist in den §§393 (Abs1a bis 5) bis 395 StPO geregelt. Die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren ergibt sich aus §393 Abs1 StPO. Danach hat jede Prozesspartei die Kosten ihres Vertreters bzw. Verteidigers (auch des von Amts wegen beigegebenen) in der Regel selbst zu tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.
2.2. Von dieser Grundregel gibt es zusammengefasst folgende Ausnahmen:
2.2.1. Gemäß §393 Abs4 StPO hat derjenige (Beschuldigter, Privatankläger, Subsidiarankläger oder wissentlich falscher Anzeiger), der zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt wird, auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen.
2.2.2. Die Kosten für einen gemäß §61 Abs2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger trägt grundsätzlich (unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens) der Bund. Gemäß §393 Abs1a StPO hat ein Angeklagter im Fall eines Schuldspruchs unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbeitrag ("Selbstbehalt") zu den Kosten des Verfahrenshelfers zu tragen.
2.2.3. Schließlich sieht die in den vorliegenden Verfahren maßgebliche Bestimmung des §393a StPO vor, dass einem Angeklagten, dessen Strafverfahren mit Freispruch (oder Außerverfolgungssetzung) geendet hat, auf Antrag ein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen ist.
Der Beitrag steht nach Abs1 leg.cit. einer Person zu, die von einer Anklage rechtskräftig freigesprochen oder deren Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß §227 Abs1 StPO bzw. nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde, wobei der Anspruch voraussetzt, dass das Verfahren nicht lediglich auf einer Privat- oder Subsidiaranklage (§72 StPO) beruht und die Anklage eine vollständige Erledigung erfuhr (vgl. Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 1; vgl. allerdings §393a Abs2 StPO).Der Beitrag steht nach Abs1 leg.cit. einer Person zu, die von einer Anklage rechtskräftig freigesprochen oder deren Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß §227 Abs1 StPO bzw. nach einer gemäß den §§353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wurde, wobei der Anspruch voraussetzt, dass das Verfahren nicht lediglich auf einer Privat- oder Subsidiaranklage (§72 StPO) beruht und die Anklage eine vollständige Erledigung erfuhr vergleiche Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 1; vergleiche allerdings §393a Abs2 StPO).
Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, den der Bund nach §393a Abs1 StPO zu ersetzen hat, umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten tatsächlich bestrittenen Barauslagen sowie einen – je nach Verfahrensart bis zu einer bestimmten Obergrenze gestaffelten – Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient hat (sofern nicht Verfahrenshilfe nach §61 Abs2 StPO gewährt worden ist):
Der Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers ist gemäß §393a Abs1 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung sowie das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen; zudem darf der Pauschalbeitrag die in §393a Abs1 Z1 bis 4 StPO normierten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Pauschalbeitrag ist somit im Rahmen dieser Beträge und nach dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum typischerweise in Betracht kommenden Maximalaufwand in der jeweiligen Verfahrensart zu bestimmen; die tatsächliche Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten bleibt für die Bemessung indes ohne Relevanz, vielmehr ist auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen. So werden nach der Rechtsprechung bei einfachen Verteidigungsfällen ca. 10 % des jeweiligen Höchstbetrages zugesprochen (s. Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 10).
Bei Bemessung des Beitrages stellt die Judikatur auf den Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach- und Rechtslage (beispielsweise die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), den Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden), die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ab (vgl. Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 11). Bei Bemessung des Beitrages stellt die Judikatur auf den Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach- und Rechtslage (beispielsweise die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), den Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden), die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ab vergleiche Lendl, WK-StPO, 2014, §393a Rz 11).
Weitergehende Rechte des Angeklagten nach der StPO und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben vom Anspruch auf den Pauschalbeitrag unberührt (§393a Abs6 StPO).
2.3.1. Die Bestimmung des §393a StPO wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, BGBl 168, eingeführt. In den Erläuterungen wird auf die "Unbilligkeit des grundsätzlichen Ausschlusses eines Ersatzanspruches" im Fall eines Freispruchs hingewiesen. Die Entscheidung für den Ersatz in Form eines pauschalierten Kostenbeitrages mit Höchstgrenze wird im Wesentlichen damit begründet, dass für die Tätigkeit der Verteidiger in Strafsachen kein verbindlicher Tarif bestehe, die diesbezüglichen Honoraransprüche vielmehr der freien Vereinbarung unterliegen würden, sodass finanzielle Belastungen des Bundes in unzumutbarer Höhe entstehen könnten (RV 1084 BlgNR 15. GP, 27). Zu den Höchstbeträgen wird festgehalten, diese seien nicht dahin zu verstehen, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Maximalbetrag zu bemessen wäre, sondern dass nach den in Abs1 der Regelung angeführten Bemessungsgrundsätzen vorzugehen sei (RV 1084 BlgNR 15. GP, 28).2.3.1. Die Bestimmung des §393a StPO wurde mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt 168, , eingeführt. In den Erläuterungen wird auf die "Unbilligkeit des grundsätzlichen Ausschlusses eines Ersatzanspruches" im Fall eines Freispruchs hingewiesen. Die Entscheidung für den Ersatz in Form eines pauschalierten Kostenbeitrages mit Höchstgrenze wird im Wesentlichen damit begründet, dass für die Tätigkeit der Verteidiger in Strafsachen kein verbindlicher Tarif bestehe, die diesbezüglichen Honoraransprüche vielmehr der freien Vereinbarung unterliegen würden, sodass finanzielle Belastungen des Bundes in unzumutbarer Höhe entstehen könnten Regierungsvorlage 1084 BlgNR 15. GP, 27). Zu den Höchstbeträgen wird festgehalten, diese seien nicht dahin zu verstehen, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Maximalbetrag zu bemessen wäre, sondern dass nach den in Abs1 der Regelung angeführten Bemessungsgrundsätzen vorzugehen sei Regierungsvorlage 1084 BlgNR 15. GP, 28).
2.3.2. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl I 71, erfolgte eine Erhöhung der in §393a Abs1 StPO vorgesehenen Obergrenzen: So wurde der Betrag nach Z1 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von € 5.000,– auf € 10.000,–, der Betrag nach Z2 für Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von € 2.500,– auf € 5.000,–, der Betrag nach Z3 für Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes von € 1.250,– auf € 3.000,– und der Betrag nach Z4 für Verfahren vor dem Bezirksgericht von € 450,– auf € 1.000,– angehoben. Durch diese Anhebung sollten insbesondere in Bezug auf Verfahren von außergewöhnlichem Umfang einzelfallgerechtere Entscheidungen ermöglicht werden (RV 181 BlgNR 25. GP, 16).2.3.2. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt , I 71, erfolgte eine Erhöhung der in §393a Abs1 StPO vorgesehenen Obergrenzen: So wurde der Betrag nach Z1 für Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von € 5.000,– auf € 10.000,–, der Betrag nach Z2 für Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von € 2.500,– auf € 5.000,–, der Betrag nach Z3 für Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes von € 1.250,– auf € 3.000,– und der Betrag nach Z4 für Verfahren vor dem Bezirksgericht von € 450,– auf € 1.000,– angehoben. Durch diese Anhebung sollten insbesondere in Bezug auf Verfahren von außergewöhnlichem Umfang einzelfallgerechtere Entscheidungen ermöglicht werden Regierungsvorlage 181 BlgNR 25. GP, 16).
2.4. In §61 Abs1 StPO sind jene Verfahren aufgezählt, in denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten sein muss ("notwendige Verteidigung"). Nach §61 Abs1 Z4 StPO ist die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht von der notwendigen Verteidigung erfasst. Die Regelung dient der Wahrung der Beschuldigtenrechte (insbesondere dem Recht auf umfassende Verteidigung) und einer geordneten Strafrechtspflege (vgl. RV 25 BlgNR 22. GP, 86). 2.4. In §61 Abs1 StPO sind jene Verfahren aufgezählt, in denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten sein muss ("notwendige Verteidigung"). Nach §61 Abs1 Z4 StPO ist die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht von der notwendigen Verteidigung erfasst. Die Regelung dient der Wahrung der Beschuldigtenrechte (insbesondere dem Recht auf umfassende Verteidigung) und einer geordneten Strafrechtspflege vergleiche Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 86).
Nach §61 Abs2 StPO hat ein Beschuldigter (Angeklagter) Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, soweit er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und wird vom Beschuldigten weder ein Verteidiger bevollmächtigt noch Verfahrenshilfe beantragt, hat ihm das Gericht gemäß §61 Abs3 StPO von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben (Amtsverteidiger), dessen Kosten er (soweit nicht die Voraussetzungen des §61 Abs2 erster Satz StPO vorliegen) zu tragen hat.
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Antragsteller zu G405/2016 war Angeklagter im Strafverfahren zu Z 49 Hv 69/09f bzw. (nach Zurückverweisung) zu Z 50 Hv 24/14b des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht, das nach Durchführung der Hauptverhandlung zufolge Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der u.a. wegen Verdachtes der Untreue erhobenen Anklage gemäß §227 Abs1 StPO mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 eingestellt wurde.1.1. Der Antragsteller zu G405/2016 war Angeklagter im Strafverfahren zu Ziffer 49, Hv 69/09f bzw. (nach Zurückverweisung) zu Ziffer 50, Hv 24/14b des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht, das nach Durchführung der Hauptverhandlung zufolge Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der u.a. wegen Verdachtes der Untreue erhobenen Anklage gemäß §227 Abs1 StPO mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 eingestellt wurde.
In der Folge begehrte der Antragsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2016 – gestützt auf §393a Abs1 Z2 StPO – beim Landesgericht Wiener Neustadt die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von insgesamt € 248.756,62 (davon – berechnet auf Basis der von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien [im Folgenden: AHK] – € 146.544,24 für die notwendige Verteidigung durch einen Strafverteidiger für 33 Verhandlungstage in erster Instanz, die Erhebung der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde und einen Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof). Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2. November 2016, Z 50 Hv 24/14b-1037, wurden ihm als vom Bund zu vergütender Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß §393a Abs1 (Z2) StPO ein Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers von € 5.000,– und Barauslagen von € 10.524,90 zugesprochen (Spruchpunkt 1); das Mehrbegehren in Höhe von € 233.231,72 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2).In der Folge begehrte der Antragsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2016 – gestützt auf §393a Abs1 Z2 StPO – beim Landesgericht Wiener Neustadt die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von insgesamt € 248.756,62 (davon – berechnet auf Basis der von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien [im Folgenden: AHK] – € 146.544,24 für die notwendige Verteidigung durch einen Strafverteidiger für 33 Verhandlungstage in erster Instanz, die Erhebung der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde und einen Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof). Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2. November 2016, Ziffer 50, Hv 24/14b-1037, wurden ihm als vom Bund zu vergütender Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß §393a Abs1 (Z2) StPO ein Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers von € 5.000,– und Barauslagen von € 10.524,90 zugesprochen (Spruchpunkt 1); das Mehrbegehren in Höhe von € 233.231,72 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Gegen Spruchpunkt 2 dieses dem Rechtsvertreter des Antragstellers (laut Mitteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt) am 7. November 2016 zugestellten Beschlusses erhob der Antragsteller am 17. November 2016 Beschwerde; am selben Tag brachte er den zu G405/2016 protokollierten Parteiantrag beim Verfassungsgerichtshof ein.
1.2. Der Antragsteller zu G431/2016 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2015, Z 15 Hv 12/12k-996, vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Form der Bestimmungstäterschaft sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Insiderhandels rechtskräftig freigesprochen.1.2. Der Antragsteller zu G431/2016 wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2015, Ziffer 15, Hv 12/12k-996, vom Vorwurf des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Form der Bestimmungstäterschaft sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und des Insiderhandels rechtskräftig freigesprochen.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 begehrte der Antragsteller den Ersatz seiner Verteidigungskosten gemäß §393a StPO in (auf Basis der AHK berechneter) Höhe von € 131.250,24. Die Höhe des Anspruches wurde mit dem außerordentlichen Umfang der Hauptverhandlung sowie den besonderen Umständen des Falles begründet.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach dem Antragsteller mit Beschluss vom 23. November 2016, Z 15 Hv 12/12k-1022, gemäß §393a Abs1 Z2 StPO als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von € 5.000,– zu (Spruchpunkt 1) und wies das Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 2).Das Landesgericht für Strafsachen Wien sprach dem Antragsteller mit Beschluss vom 23. November 2016, Ziffer 15, Hv 12/12k-1022, gemäß §393a Abs1 Z2 StPO als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers im Ausmaß von € 5.000,– zu (Spruchpunkt 1) und wies das Mehrbegehren ab (Spruchpunkt 2).
Der Antragsteller erhob gegen Spruchpunkt 2 dieses seinem Rechtsvertreter am 24. November 2016 zugestellten Beschlusses am 7. Dezember 2016 Beschwerde; am selben Tag brachte er aus Anlass dieses Rechtsmittels den zu G431/2016 protokollierten Parteiantrag beim Verfassungsgerichtshof ein. Laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde die zulässige Beschwerde innerhalb der vierzehntägigen Frist (§88 Abs1 StPO) eingebracht.
1.3. Die Antragstellerin zu G453/2016 und die zu G452/2016 antragstellende Steuerberatungsgesellschaft wurden jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2016, Z 12 Hv 89/14i-372, vom Vorwurf der Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Form der Beitragstäterschaft bzw. vom Vorwurf der Verantwortlichkeit gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz freigesprochen.1.3. Die Antragstellerin zu G453/2016 und die zu G452/2016 antragstellende Steuerberatungsgesellschaft wurden jeweils mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2016, Ziffer 12, Hv 89/14i-372, vom Vorwurf der Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Form der Beitragstäterschaft bzw. vom Vorwurf der Verantwortlichkeit gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz freigesprochen.
In der Folge begehrten sowohl die zu G452/2016 antragstellende Gesellschaft als auch die Antragstellerin zu G453/2016, die im Strafverfahren durch denselben Verteidiger vertreten waren, jeweils mit Eingabe vom 25. November 2016 gemäß §393a StPO den Ersatz ihrer Verteidigungskosten in (auf Basis der AHK berechneter) Höhe von zusammen € 23.569,84. Begründet wurde dieser Anspruch (ebenfalls) mit dem außerordentlichen Umfang der Hauptverhandlung sowie den besonderen Umständen des Falles.
Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2016, Z 12 Hv 89/14i-394 und Z 12 Hv 89/14i-395, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien den nunmehrigen Antragstellern gemäß §393a Abs1 (Z2) StPO jeweils einen Pauschalbeitrag zu den Kosten ihres Verteidigers in Höhe von € 5.000,– zuzüglich Barauslagen in näher bezeichneter Höhe als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu.Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2016, Ziffer 12, Hv 89/14i-394 und Ziffer 12, Hv 89/14i-395, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien den nunmehrigen Antragstellern gemäß §393a Abs1 (Z2) StPO jeweils einen Pauschalbeitrag zu den Kosten ihres Verteidigers in Höhe von € 5.000,– zuzüglich Barauslagen in näher bezeichneter Höhe als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu.
Gegen diese dem Rechtsvertreter am 14. Dezember 2016 zugestellten Beschlüsse erhoben die in Rede stehenden Antragsteller jeweils am 23. Dezember 2016 (laut Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien fristgerecht) Beschwerde und brachten aus deren Anlass am selben Tag die zu G452/2016 bzw. G453/2016 protokollierten Parteianträge beim Verfassungsgerichtshof ein.
2.1. Der Antragsteller zu G405/2016 bringt nach Schilderung des Verfahrensverlaufes vor, dass die angefochtenen Bestimmungen (§§393a Abs1 und 393 Abs1 und 4 StPO) sowohl vom Erstgericht als auch vom Rechtsmittelgericht bei Festsetzung des vom Bund zu leistenden Kostenersatzes unmittelbar anzuwenden seien. Im Falle der Aufhebung der "Kostenbeitragsbegrenzung des §393a Abs1 StPO" bestünde die Möglichkeit, dem Antragsteller im zugrunde liegenden Verfahren "einen angemessenen und einem hochentwickelten Rechtsstaat würdigen Beitrag des Bundes zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zuzusprechen, da gemäß §390 Abs1 StPO die Kosten des Strafverfahrens, wenn dieses auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, vom Bund zu tragen sind".
Mit Blick auf den hg. Beschluss vom 9. Dezember 2015, G177/2015, führt dieser Antragsteller aus, dass er sich "primär" gegen den gesamten §393a Abs1 StPO wende, weil in dieser Bestimmung die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, die grundsätzlich gemäß §390 Abs1 iVm §381 Abs1 Z8 StPO bestehende "Kostenersatzpflicht" des Bundes in jenen Fällen, die nicht mit einer Verurteilung enden, auf einen bloßen Beitrag und diesen zudem der Höhe nach zu beschränken, was in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Um diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, bedürfe es auch der Aufhebung des (daher mitangefochtenen) §393 Abs1 und 4 StPO, welcher eine Abkehr von dem in §390 Abs1 StPO festgelegten Grundsatz der Kostentragung durch den Bund, sofern das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird, anordne.Mit Blick auf den hg. Beschluss vom 9. Dezember 2015, G177/2015, führt dieser Antragsteller aus, dass er sich "primär" gegen den gesamten §393a Abs1 StPO wende, weil in dieser Bestimmung die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck komme, die grundsätzlich gemäß §390 Abs1 in Verbindung mit §381 Abs1 Z8 StPO bestehende "Kostenersatzpflicht" des Bundes in jenen Fällen, die nicht mit einer Verurteilung enden, auf einen bloßen Beitrag und diesen zudem der Höhe nach zu beschränken, was in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Um diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, bedürfe es auch der Aufhebung des (daher mitangefochtenen) §393 Abs1 und 4 StPO, welcher eine Abkehr von dem in §390 Abs1 StPO festgelegten Grundsatz der Kostentragung durch den Bund, sofern das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird, anordne.
2.2.1. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, dass §393a Abs1 StPO ungleiche Tatbestände gleich behandle (Zitat ohne Hervorhebungen des Originals):
"Ein über 12-jähriges Strafverfahren, dessen Gerichtsakt ganze Räume füllt, und welches letztlich mit der Einstellung aufgrund Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endet, kann nicht gleich zu behandeln sein wie der den Vollersatz der – in concreto gem. §393[a] Abs1 StPO anwendbare Höchstsatz – EUR 5.000 rechtfertigende 'Norm-Fall'. […]
Selbst wenn man den Landesgerichten folgte, wonach es zu einer Differenzierung komme, weil man den vollen Beitrag 'ohnedies' nur in Fällen höchster Komplexität zubillige, würde der Gleichheitsgrundsatz verletzt werden, weil es auch auf Ebene des höchst Komplexen und höchst Umfangreichen eklatante Unterschiede gibt. Das sieht auch Fabrizy (StPO12 §393a StPO Rz 3) so, wonach vielmehr die 'Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen [ist], wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht zu bleiben haben'.
Es sind daher die Strafverfahren zu unterscheiden in (i) einfache Verfahren mit geringem Kostenersatz, (ii) aufwändige Verfahren mit höherem Kostenersatz, (iii) komplexe Verfahren, die den vollen Kostenersatz rechtfertigen und (iv) einer Gruppe von Verfahren, die bei der Beurteilung von (i) bis (iii) 'außer Betracht zu bleiben haben' und somit jenseits der Deckelungsschwelle anzusiedeln sind. Die Verfahrensgruppe (iii) und (iv) eint daher, dass sie denselben Maximalkostenersatzbetrag 'erwirtschaften', sie trennt aber vieles: die Komplexität, der Aufwand und damit auch die Kosten der Verteidigung. D.h. es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die im Rahmen von §393a Abs1 StPO gleich behandelt werden. […]"
2.2.2. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich im Fall eines Freispruchs aus dem Vergleich eines verfahrensbeholfenen Angeklagten mit einem nicht verfahrensbeholfenen Angeklagten. Während der Mittellose, der Verfahrenshilfe genießt und letztlich frei gesprochen wird, ohne jeden materiellen Schaden bleibe, erleide der Nicht-Mittellose, der ebenfalls nicht verurteilt wird, einen erheblichen materiellen Schaden und gerate mitunter an die Existenzgrenze. Worin eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Benachteiligung von finanziell besser gestellten Personen liegen soll, sei nicht zu erkennen.
2.2.3. §393a Abs1 StPO verstoße auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, weil diese Bestimmung "klar auf die Schädigung des Einzelnen abzielt": Die Begrenzung des maximalen Kostenersatzes gemäß §393a Abs1 (in concreto Z2) StPO führe dazu, dass die – realistisch zu erwartenden – Verteidigungskosten nicht annähernd gedeckt seien. Selbst wenn der vom Gesetz als Höchstgrenze festgelegte Kostenbeitrag zugesprochen werde, wäre damit nicht einmal ansatzweise jenen Kosten entsprochen, die sich nach den AHK errechnen (vgl. Bertel/Venier, Strafprozessrecht2, 2008, Rz 686: "So sorgen die Gerichte dafür, dass Beschuldigte, selbst wenn sie freigesprochen werden, durch das Strafverfahren immer geschädigt werden."; dieselben, Strafprozessrecht8, 2015, Rz 686: "Das ist sehr ungerecht und nimmt der Forderung nach vollem Kostenersatz des Freigesprochenen nichts von ihrer Aktualität [vgl. Birklbauer, RZ 2001, 110]."). Wenn die finanzielle Situation des Normunterworfenen eine entsprechende Verteidigung nicht zulasse und auch keine Unterstützung im Wege der Verfahrenshilfe erzielbar sei, werde der Angeklagte zwangsläufig vor die Wahl gestellt, eine Verurteilung über sich ergehen zu lassen, obwohl er – entsprechende Ressourcen vorausgesetzt – seine Unschuld beweisen könnte, oder alle Ressourcen zu riskieren und sich im Wissen um seine Unschuld zu wehren, danach aber finanziell "am Ende" zu sein, weil der Kostenersatz des §393a Abs1 StPO nicht annähernd die aufgewendeten Kosten decke.2.2.3. §393a Abs1 StPO verstoße auch gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, weil