RS Vfgh 2017/3/14 G311/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2017
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
GmbHG §6, §10, §10b, §54, §127
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GmbHG § 6 heute
  2. GmbHG § 6 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. GmbHG § 6 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. GmbHG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  5. GmbHG § 6 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  6. GmbHG § 6 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der neuerlichen Änderung der Regelungen über das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung; keine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §6 Abs1 und des §10 Abs1 GmbHG idF des AbgabenänderungsG 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 13/2014.Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §6 Abs1 und des §10 Abs1 GmbHG in der Fassung des AbgabenänderungsG 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,.

Zurückweisung des Antrags, soweit er sich gegen (Teile des) §54 GmbHG (Herabsetzung des Stammkapitals) richtet, mangels Präjudizialität (vgl VfGH 25.02.2016, G495/2015); Unzulässigkeit auch der Anfechtung des §127 Abs13 bis Abs16 GmbHG.Zurückweisung des Antrags, soweit er sich gegen (Teile des) §54 GmbHG (Herabsetzung des Stammkapitals) richtet, mangels Präjudizialität vergleiche VfGH 25.02.2016, G495/2015); Unzulässigkeit auch der Anfechtung des §127 Abs13 bis Abs16 GmbHG.

Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zwei Mal) ändert, solange die durch die jeweiligen Novellierungen geschaffenen Regelungen in sich sachlich sind und auch keinen sonstigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (wie zB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes) bewirken.

Es mag statistisch zutreffen, dass die Erhöhung des Mindeststammkapitals bei Inanspruchnahme des sogenannten Gründungsprivilegs gemäß §10b GmbHG erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden muss, in dem die Phase der Unternehmensgründung lange überschritten und die Gefahr einer Unternehmensinsolvenz deutlich gesunken ist (vgl §127 Abs16 GmbHG). Dies führt allerdings nicht zur Unsachlichkeit der angefochtenen Regelungen. Es liegt nämlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welche im öffentlichen Interesse liegenden Ziele er bei der Festlegung der Höhe des Mindeststammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfolgt. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.Es mag statistisch zutreffen, dass die Erhöhung des Mindeststammkapitals bei Inanspruchnahme des sogenannten Gründungsprivilegs gemäß §10b GmbHG erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden muss, in dem die Phase der Unternehmensgründung lange überschritten und die Gefahr einer Unternehmensinsolvenz deutlich gesunken ist vergleiche §127 Abs16 GmbHG). Dies führt allerdings nicht zur Unsachlichkeit der angefochtenen Regelungen. Es liegt nämlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welche im öffentlichen Interesse liegenden Ziele er bei der Festlegung der Höhe des Mindeststammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfolgt. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.

Der VfGH pflichtet der Auffassung des OGH nicht bei, dass die unterschiedliche Behandlung der Gesellschaften, je nachdem, wann diese gegründet wurden und ob sie von der Gründung mit einem Stammkapital von € 10.000,- oder der Herabsetzung des Stammkapitals auf € 10.000,- Gebrauch machten, gleichheitswidrig ist.

Im konkreten Fall geht es nicht um einen Eingriff in Rechtspositionen der Eigentümer jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor dem Inkrafttreten des Gesellschaftsrechts-ÄnderungsG 2013 (GesRÄG 2013), BGBl I 109/2013, gegründet wurden (und nach dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2014, BGBl I 13/2014, keinen Antrag auf Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf € 10.000,- stellten), sondern um die unterschiedliche Behandlung der vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründeten Gesellschaften gegenüber den nach dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründeten Gesellschaften. Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten ist, eine Gründungsprivilegierung auch für "Altgesellschaften", i.e. Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden, vorzusehen, hat der Gesetzgeber im konkreten Fall den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.Im konkreten Fall geht es nicht um einen Eingriff in Rechtspositionen der Eigentümer jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor dem Inkrafttreten des Gesellschaftsrechts-ÄnderungsG 2013 (GesRÄG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2013,, gegründet wurden (und nach dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, keinen Antrag auf Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf € 10.000,- stellten), sondern um die unterschiedliche Behandlung der vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründeten Gesellschaften gegenüber den nach dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründeten Gesellschaften. Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten ist, eine Gründungsprivilegierung auch für "Altgesellschaften", i.e. Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden, vorzusehen, hat der Gesetzgeber im konkreten Fall den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesellschaftsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G311.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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