RS Vfgh 2017/6/14 G62/2017 ua (G62/2017-12, G63/2017-14)

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art95 Abs1 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs6
Sbg ParteienförderungsG §4 Abs3, §16 Abs5
ParteienG 2012 §1 Abs1, Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung des Gleichheitssatzes durch die während einer laufenden Gesetzgebungsperiode rückwirkend in Kraft gesetzte Änderung der Berechnung des Steigerungsbetrages für die Parteienförderung; unsachliche Benachteiligung von - infolge Ausscheidens der übrigen Abgeordneten aus der Partei - mit jeweils nur einem Mandatar im Landtag vertretenen Parteien

Rechtssatz

Aufhebung des §4 Abs3 sowie des Ausdruckes "und 3" in §16 Abs5 Sbg ParteienförderungsG, LGBl 79/1981 idF LGBl 7/2017, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.Aufhebung des §4 Abs3 sowie des Ausdruckes "und 3" in §16 Abs5 Sbg ParteienförderungsG, Landesgesetzblatt 79 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2017,, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz.

Der Gesetzgeber hat die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren (vgl VfSlg 14803/1997, 18603/2008, 19860/2014, jeweils auch mwN zur Maßgeblichkeit des Grundsatzes der Freiheit der Wahl). Das Gebot der Chancengleichheit ist Ausfluss des Demokratieprinzips des B-VG (Art1 B-VG) und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl §1 leg cit - Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).Der Gesetzgeber hat die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren vergleiche VfSlg 14803/1997, 18603/2008, 19860/2014, jeweils auch mwN zur Maßgeblichkeit des Grundsatzes der Freiheit der Wahl). Das Gebot der Chancengleichheit ist Ausfluss des Demokratieprinzips des B-VG (Art1 B-VG) und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes vergleiche §1 leg cit - Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).

Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Förderungen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasst sowohl die Frage, ob der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Gewährung einer Förderung überhaupt Gebrauch macht und - zutreffendenfalls - wie er sie im Einzelnen gestaltet (VfSlg 11944/1989, 14803/1997, 18603/2008); auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind von diesem Gestaltungsspielraum erfasst. Dem Gesetzgeber bleibt es innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes ebenfalls überlassen, bei der Förderung politischer Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, das Ergebnis der Wahl abstrakt zu berücksichtigen oder - unabhängig vom Ergebnis der Wahl - auf die tatsächliche Anzahl der der politischen Partei zugehörigen Mitglieder im allgemeinen Vertretungskörper abzustellen (VfGH 13.10.2016, E1406/2016). Vor diesem Hintergrund bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - bei der Berechnung der Höhe der Parteienförderung sowohl auf die Teilnahme an der Wahl als auch auf die tatsächliche Anzahl der der Partei zugehörigen Mitglieder abstellt.

Der VfGH verkennt nicht, dass mit der Novellierung durch LGBl 7/2017 lediglich die Voraussetzungen für die Berechnung der Höhe des der jeweiligen Landtagspartei zustehenden Steigerungsbetrages und nicht - wie in VfSlg 18603/2008 - der Anspruch auf Förderung dem Grunde nach geändert wird. Auch steht den Landtagsparteien weiterhin - unter Berücksichtigung von §4 Abs2a Sbg ParteienförderungsG - der Sockelbetrag und je zugehörigem Mitglied ein Steigerungsbetrag zu (§4 Abs2 und Abs3 leg cit). Der VfGH verkennt nicht, dass mit der Novellierung durch Landesgesetzblatt 7 aus 2017, lediglich die Voraussetzungen für die Berechnung der Höhe des der jeweiligen Landtagspartei zustehenden Steigerungsbetrages und nicht - wie in VfSlg 18603/2008 - der Anspruch auf Förderung dem Grunde nach geändert wird. Auch steht den Landtagsparteien weiterhin - unter Berücksichtigung von §4 Abs2a Sbg ParteienförderungsG - der Sockelbetrag und je zugehörigem Mitglied ein Steigerungsbetrag zu (§4 Abs2 und Abs3 leg cit).

Bei der in §4 Sbg ParteienförderungsG vorgesehenen Kombination von Sockel- und Steigerungsbetrag hängt die Höhe der Parteienförderung wesentlich von der Höhe des Steigerungsbetrages ab. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zweck der Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des Sbg ParteienförderungsG in der finanziellen Unterstützung der Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden liegt, womit - im Gegensatz zur Parteienförderung nach dem 2. Abschnitt des Sbg ParteienförderungsG, die (unabhängig von einem Anspruch gemäß §§1 ff leg cit) für Zwecke der "parlamentarischen" Aufgabenerfüllung zu gewähren ist - vornehmlich die "außerparlamentarischen" Tätigkeiten der politischen Parteien angesprochen sind.

Die Änderung der Berechnung des Steigerungsbetrages führt somit dazu, dass während einer Gesetzgebungsperiode die Förderungsmittel der Landtagsparteien, die nicht nur der Unterstützung der Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land, sondern auch in den Salzburger Gemeinden dienen, derart gemindert werden, dass die Arbeit der betroffenen Parteien - sowohl auf Landes-, als auch auf Gemeindeebene - jedenfalls "in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert" wird (VfSlg 18603/2008). Dadurch werden jedoch die "Spielregeln" während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese Gesetzgebungs-periode in einer Weise geändert, die zu einer unsachlichen Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien führt.

Dass ein Förderungssystem, wie es durch die Regelungen des Sbg ParteienförderungsG nunmehr verankert ist, für künftige Gesetzgebungsperioden vorgesehen werden kann, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass gerade bei einem Förderungssystem wie dem vorliegenden, das hinsichtlich des Anspruches und der Höhe an das Ergebnis einer konkreten Wahl anknüpft, der Beibehaltung dieses Regelungssystems während der laufenden Gesetzgebungsperiode besondere Bedeutung zukommt.

Im Hinblick auf das Wiederinkrafttreten der früheren Fassung des §4 Abs3 Sbg ParteienförderungsG erübrigt sich eine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Landtag, Partei politische, Parteienförderung, demokratisches Grundprinzip, Vertrauensschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G62.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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