RS Vfgh 2017/6/14 E1486/2017, E1203/2017

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art18 Abs1 litb, Art25 Abs2
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61
BFA-VG §21 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels Heranziehung und Würdigung des eine aktuelle Gesetzesänderung berücksichtigenden Berichtsmaterials zur Lage von Asylwerbern in Ungarn; Willkür auch infolge der - mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbaren - Argumentation in der Entscheidungsbegründung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine "flächendeckende" Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei, und beruft sich auf die bereits vom BFA in seinem Bescheid herangezogenen Länderberichte, die in den entscheidungsrelevanten Abschnitten zum großen Teil mit Ende 2015 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert sind.

Der allgemeinen Berichterstattung in den Medien sowie Mitteilungen ua von UNHCR vom 07.03.2017 ("Internierung von Asylsuchenden in Ungarn alarmierend") und vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates vom 08.03.2017 ("Menschenrechtskommissar besorgt über neues Asylantragsgesetz in Ungarn: automatische Festnahme erlaubt") war zu entnehmen, dass am 07.03.2017 das ungarische Parlament ein Gesetz beschlossen hat, das die Rechtslage bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn ändert. Laut der erwähnten Mitteilung von UNHCR sieht das Gesetz vor, "dass Asylsuchende, darunter auch viele Kinder, während ihres Asylverfahrens in Ungarn interniert werden sollen. In der Praxis bedeutet das, dass alle in Ungarn aufhältigen Asylsuchenden für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in Containern untergebracht werden sollen. Diese befinden sich, umgeben von hohem Stacheldraht, an der Grenze zu Serbien."

Angesichts dieser Entwicklungen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass sich mit 07.03.2017 auf Grund des beschlossenen Gesetzesvorhabens im ungarischen Asylsystem eine wesentliche Veränderung der Sachlage abgezeichnet hat.

Mit diesen Umständen setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 16.03.2017 jedoch nicht auseinander. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise auf das umfangreiche, durch eine Vielzahl von Berichten untermauerte Vorbringen in der Beschwerde zur Lage von Asylwerbern in Ungarn ein. Es stellt keine eigenen Ermittlungen zur Situation von im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellten Asylwerbern in Ungarn an, sondern legt seiner Entscheidung ausschließlich die im Bescheid des BFA vom 10.10.2016 getroffenen Feststellungen zugrunde.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte aber Berichtsmaterial heranziehen und würdigen müssen, das die für Asylwerber in Ungarn neu entstandene Situation berücksichtigt (vgl VfSlg 19878/2014, 20021/2015).

Darüber hinaus beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis zu verwerfen, dass die "geschilderte schlechte Versorgungslage und die Unterbringung auf engem Raum sowie der Einsatz von Reizgas [...] eine Folge der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Ungarn gewesen [sei]". Damit gibt das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen, dass es die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen allein schon deshalb als offenbar rechtmäßig und nicht weiter beachtlich ansieht, weil dieser die Staatsgrenze nach Ungarn illegal überschritten habe. Einer solchen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Argumentation kommt kein Begründungswert zu.

(Ebenso: E1203/2017, E v 27.06.2017).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1486.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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