RS Vfgh 2017/6/14 G336/2016

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EStG 1988 §20 Abs2, §27a Abs1, Abs3, Abs4 Z2
EndbesteuerungsG §1, §2
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Bestimmungen über ein Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für - dem besonderen Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende, nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene - Wirtschaftsgüter und Derivate; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausweitung des im EndbesteuerungsG angeordneten Abzugsverbotes für Werbungskosten auf Anschaffungsnebenkosten angesichts der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der bei der Veräußerung und Anschaffung anfallenden Aufwendungen

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des §27a Abs4 Z2 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010.

Das Bundesfinanzgericht beantragt die Aufhebung des "§27a Abs4 Z2 EStG 1988 (BGBl Nr 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 163/2015)". Bei BGBl I 163/2015 handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Antragstellung jüngste Novellierung des §27a EStG 1988, von der der - im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht allein maßgebliche - Absatz 4 des §27a EStG 1988 nicht erfasst war. Es lässt sich aus dem Antrag - insbesondere aus der Bezugnahme auf das Steuerjahr 2013 sowie der wörtlichen Wiedergabe der Materialien zum BudgetbegleiG 2011 - mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des §27a Abs4 Z2 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 begehrt. Dem in §62 Abs1 erster Satz VfGG normierten Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung ist damit Genüge getan.

Richtige Abgrenzung des Anfechtungsumfanges: Der erste und der (nicht präjudizielle) zweite Satz der angefochtenen Bestimmung stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als im Falle der isolierten Aufhebung (nur) des ersten Satzes des §27a Abs4 Z2 EStG 1988 dessen zweiter Satz einen veränderten Bedeutungsgehalt erhielte, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.

§27a Abs4 Z2 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 ordnet in seinem ersten Satz an, dass bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge der besondere Steuersatz (gem Abs1) anwendbar ist, die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten (zB Handelsgebühren [trading fees], Vertragserrichtungskosten) anzusetzen sind.

Die Vorschrift bewirkt, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§27 Abs3 EStG 1988) oder bei Derivaten (Abs4 leg cit) der Unterschiedsbetrag aus Veräußerungserlös (bzw dem Differenzausgleich bei Derivaten) und Anschaffungskosten ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten zu ermitteln ist. Die iZm der Anschaffung stehenden Aufwendungen mindern somit die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nicht.

Eine solche Regelung begegnet im gegebenen Zusammenhang keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (im Hinblick auf eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips).

Verfassungsrechtliche Absicherung des Abzugsverbotes für Aufwendungen und Ausgaben gem §20 Abs2 EStG 1988 in §2 Abs1 EndbesteuerungsG; verfassungsrechtliche Absicherung des Abzugsverbotes auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten durch BGBl I 103/2015.

Aus dem im EndbesteuerungsG angeordneten Abzugsverbot für Aufwendungen kann nicht abgeleitet werden, dass vom EndbesteuerungsG nicht erfasste Aufwendungen abzugsfähig sein müssten (vgl VfSlg 18783/2009). Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung berechtigt, das im EndbesteuerungsG vorgesehene Abzugsverbot auf Sachverhalte zu erstrecken, die nicht unter das EndbesteuerungsG fallen.

Solche Gründe liegen vor: Bei Einkünften gemäß §27 Abs3 und Abs4 EStG 1988 findet die Erzielung der Einkünfte durch einen einmaligen Realisierungsakt, nämlich im Regelfall durch Veräußerung statt. Als Werbungskosten kommen hiebei primär solche Aufwendungen in Betracht, die durch den Realisierungsakt veranlasst sind. Dazu rechnen sämtliche Spesen und Gebühren, die für die Vornahme des Realisierungsaktes anfallen, wie etwa die Kommissionsgebühren des Finanzdienstleisters selbst oder (Teil-)Ausführungs- und Handelsgebühren des jeweiligen Handelsplatzes. Diese Aufwendungen unterliegen dem verfassungsrechtlich abgesicherten Abzugsverbot. Eben solche Aufwendungen fallen aber auch regelmäßig bei der Anschaffung einer Kapitalanlage an und rechnen zu den Anschaffungsnebenkosten. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der bei Veräußerungen und Anschaffungen anfallenden Aufwendungen rechtfertigt es, das Abzugsverbot für Werbungskosten anlässlich der Veräußerung durch eine Regelung zu ergänzen, die den Ansatz solcher Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten ausschließt.

Dem Antrag sind auch keine sachlichen Gründe zu entnehmen, die einer solchen Ausweitung des Abzugsverbotes auf Anschaffungsnebenkosten entgegenstünden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G336.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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