TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 G305 2193110-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2193110-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. XXXX, und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Nigeria, vom 29.05.2018, vertreten durch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. römisch 40 , und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Nigeria, vom 29.05.2018, vertreten durch römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Bundes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (im Folgenden: belange Behörde oder kurz: BFA), Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 (im Folgenden: belange Behörde oder kurz: BFA), Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 20.04.2018 (innert offener Frist) Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu einer weiteren Anhaltung seiner Person nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

1.3. Am 25.04.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, der erschienenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durchgeführt, anlässlich der die Beschwerde im Rahmen des mündlich verkündeten Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), weiter festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.), dem BF aufgetragen wurde, dem Bunde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution die Aufwendungen des Bundes zu ersetzen (Spruchpunkt III.) und sein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt IV.).1.3. Am 25.04.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, der erschienenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durchgeführt, anlässlich der die Beschwerde im Rahmen des mündlich verkündeten Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), weiter festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF aufgetragen wurde, dem Bunde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution die Aufwendungen des Bundes zu ersetzen (Spruchpunkt römisch drei.) und sein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch vier.).

1.4.Gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis erhob der BF am 14.05.2018 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit den Anträgen, die außerordentliche Revision für zulässig zu erklären, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung der Revision und der eingebrachten Schubhaftbeschwerde - unter Kostenzuspruch - der Beschwerde stattzugeben und den Schubhaftbescheid sowie die gesamte darauf gestützte Anhaltung des Revisionswerbers für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, hilfsweise gemäß § 42 Abs. 2 VwGG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und gemäß §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Bund schuldig zu erkennen, die dem Revisionswerber durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen bzw. der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.4.Gegen dieses mündlich verkündete Erkenntnis erhob der BF am 14.05.2018 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit den Anträgen, die außerordentliche Revision für zulässig zu erklären, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und in Stattgebung der Revision und der eingebrachten Schubhaftbeschwerde - unter Kostenzuspruch - der Beschwerde stattzugeben und den Schubhaftbescheid sowie die gesamte darauf gestützte Anhaltung des Revisionswerbers für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, hilfsweise gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung den Bund schuldig zu erkennen, die dem Revisionswerber durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen bzw. der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.5. Mit Beschluss vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des BF, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018, Zl. G308 2193110-1/6Z, betreffend Schubhaft erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und sprach aus, dass dem Antrag in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) stattgegeben werde.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 15.01.2018 gemäß § 12 Abs. 1 AsylG erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der nur gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Davon ausgehend habe im Zeitpunkt des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25.04.2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) gegolten, sodass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft gegen ihn nicht in Betracht gekommen sei. Der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses sei rechtswidrig, sodass die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren könne, zu beenden sei.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Asylfolgeantrages vom 15.01.2018 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG erneut faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei, der nur gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid sei im gegenständlichen Fall nicht ergangen. Die mit Bescheid vom 31.03.2018 erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Beschwerde erhoben wurde, sei in Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Davon ausgehend habe im Zeitpunkt des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am 25.04.2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) gegolten, sodass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft gegen ihn nicht in Betracht gekommen sei. Der für die Aufrechterhaltung der Schubhaft aktuell als Titel dienende Spruchpunkt A. römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses sei rechtswidrig, sodass die darauf gegründete Haft, die ohne neuen Schubaftbescheid nicht nachträglich konvalidieren könne, zu beenden sei.

2. Zweiverfahren:

2.1. Mit dem in der Folge ergangenen, neuerlich auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Mandatsbescheid vom 25.05.2018, Z. XXXX, verhängte die belangte Behörde über den BF abermals die Schubhaft zum Zweck seiner Abschiebung.2.1. Mit dem in der Folge ergangenen, neuerlich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Mandatsbescheid vom 25.05.2018, Z. römisch 40 , verhängte die belangte Behörde über den BF abermals die Schubhaft zum Zweck seiner Abschiebung.

2.2. Gegen diesen, dem BF am 25.05.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob dieser am 29.05.2018 (sohin innert offener Frist) eine auf die Bestimmung des § 22a BFA-VG gestützte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeuginnen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu seiner weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, auferlegen. Auch wendete er die Nichtigkeit des Mandatsbescheides ein, zumal sich aus diesem das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht ergebe. Auch enthalte er keine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AlVG. Da ihm bis dato kein den formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befinde er sich nach wie vor im Stande der Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG, wobei die Anhaltung im Rahmen der Festnahme grundsätzlich maximal bis zu 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum von 72 Stunden zulässig sei. Bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise der belangten Behörde hätte die Festnahme am 26.05.2018 beendet werden müssen, sodass sich die Anhaltung über diesen Zeitpunkt hinaus als unverhältnismäßig erweise. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde vorliegend zu Unrecht von einer Fluchtgefahr ausgegangen sei. Er habe sich bereit erklärt, an seiner Abschiebung mitzuwirken und sich der belangten Behörde zur Verfügung zu halten. Auch habe er eine enge soziale Bindung zu seinen Paten XXXX und XXXX. Diese soziale Verankerung und die Möglichkeit einer Unterkunftnahme sei bereits in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich dargelegt und bestätigt worden. Da er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, sei die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstelle der Schubhaft naheliegend.2.2. Gegen diesen, dem BF am 25.05.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid erhob dieser am 29.05.2018 (sohin innert offener Frist) eine auf die Bestimmung des Paragraph 22 a, BFA-VG gestützte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Einvernahme des BF und der namhaft gemachten Zeuginnen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu seiner weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, auferlegen. Auch wendete er die Nichtigkeit des Mandatsbescheides ein, zumal sich aus diesem das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht ergebe. Auch enthalte er keine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AlVG. Da ihm bis dato kein den formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befinde er sich nach wie vor im Stande der Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG, wobei die Anhaltung im Rahmen der Festnahme grundsätzlich maximal bis zu 48 Stunden, bei Bestehen eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG grundsätzlich für einen Zeitraum von 72 Stunden zulässig sei. Bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise der belangten Behörde hätte die Festnahme am 26.05.2018 beendet werden müssen, sodass sich die Anhaltung über diesen Zeitpunkt hinaus als unverhältnismäßig erweise. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde vorliegend zu Unrecht von einer Fluchtgefahr ausgegangen sei. Er habe sich bereit erklärt, an seiner Abschiebung mitzuwirken und sich der belangten Behörde zur Verfügung zu halten. Auch habe er eine enge soziale Bindung zu seinen Paten römisch 40 und römisch 40 . Diese soziale Verankerung und die Möglichkeit einer Unterkunftnahme sei bereits in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich dargelegt und bestätigt worden. Da er über eine Wohnmöglichkeit verfüge, sei die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstelle der Schubhaft naheliegend.

2.3. Am 29.05.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Mandatsbescheid vom 25.05.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Angelegenheit hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

2.4. Am 30.05.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF behauptet den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF behauptet den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist und hält sich hier zumindest seit dem 21.09.2015 auf. Am angeführten Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichteten Antrag vom 21.09.2015 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihm gemäß den §§ 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.1.3. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichteten Antrag vom 21.09.2015 gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützte Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihm gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde, sodass dieser am 29.11.2017 in Rechtskraft erwuchs.

1.5. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt reiste er illegal ins Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und stellte am 03.08.2017 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland.

Nachdem die infolge dieses Asylantrages von den deutschen Asylbehörden durchgeführte EURODAC-Auswertung einen Treffer für Österreich erbrachte, beantragte die in Deutschland zuständige Behörde gemäß Art. 18.1 b der VO (EU) Nr. 604/2013 ein Übernahmeansuchen. Diesem Ersuchen erteilte die in Österreich zuständige Behörde am 11.08.2017 die Zustimmung, während der in Deutschland gestellte, auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gerichtete Antrag abgelehnt wurde.Nachdem die infolge dieses Asylantrages von den deutschen Asylbehörden durchgeführte EURODAC-Auswertung einen Treffer für Österreich erbrachte, beantragte die in Deutschland zuständige Behörde gemäß Artikel 18 Punkt eins, b der VO (EU) Nr. 604/2013 ein Übernahmeansuchen. Diesem Ersuchen erteilte die in Österreich zuständige Behörde am 11.08.2017 die Zustimmung, während der in Deutschland gestellte, auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gerichtete Antrag abgelehnt wurde.

1.6. Infolge seines Untertauchens konnte die offizielle Überstellung bzw. Übernahme des BF aus Deutschland nicht durchgeführt werden und führte dies zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf den 24.05.2019.1.6. Infolge seines Untertauchens konnte die offizielle Überstellung bzw. Übernahme des BF aus Deutschland nicht durchgeführt werden und führte dies zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf den 24.05.2019.

1.7. In der Folge reiste er abermals illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 31.03.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.01.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ab.Mit Bescheid vom 31.03.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.01.2018 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ab.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 erhob er gegen diesen Bescheid eine auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" gestützte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß §§ 3 und 8 AsylG zurückverweisen, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig erklärt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 erhob er gegen diesen Bescheid eine auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" gestützte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG zurückverweisen, Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig erklärt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

Die den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2018 betreffende Beschwerdesache wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das Beschwerdeverfahren hier zu Zl. I 401 2194382-1 anhängig und ist dieses noch nicht erledigt.Die den Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2018 betreffende Beschwerdesache wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das Beschwerdeverfahren hier zu Zl. römisch eins 401 2194382-1 anhängig und ist dieses noch nicht erledigt.

Die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist nicht rechtskräftig.

1.8. Am 11.04.2018, 10:15 Uhr, wurde er von einer Polizeistreife in XXXX fremdenpolizeilich kontrolliert und am selben Tag, um 11:15 Uhr, festgenommen und in der Folge ins Anhaltezentrum XXXX überstellt.1.8. Am 11.04.2018, 10:15 Uhr, wurde er von einer Polizeistreife in römisch 40 fremdenpolizeilich kontrolliert und am selben Tag, um 11:15 Uhr, festgenommen und in der Folge ins Anhaltezentrum römisch 40 überstellt.

Mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen), auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Bescheid vom 12.04.2018, Zl. XXXX, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen), auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten Bescheid vom 12.04.2018, Zl. römisch 40 , ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

1.9. Am 04.05.2018 wurde er zur Überprüfung seiner Identität der Botschaft von Nigeria vorgeführt.

Bis dato liegt ein Heimreisezertifikat des Herkunftsstaates Nigeria für den BF nicht vor (Aussage des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 8 ff).Bis dato liegt ein Heimreisezertifikat des Herkunftsstaates Nigeria für den BF nicht vor (Aussage des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, Sitzung 8 ff).

1.10. Am 25.05.2018, um 15:20 Uhr, wurde er wegen Wegfalls der Haftgrundlage (Beschluss des VwGH vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7) aus der Schubhaft entlassen und erging zeitgleich gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mit dem Zweck der Sicherstellung der beabsichtigten Abschiebung ein neuerlicher Festnahmeauftrag wider ihn.1.10. Am 25.05.2018, um 15:20 Uhr, wurde er wegen Wegfalls der Haftgrundlage (Beschluss des VwGH vom 25.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0094-7) aus der Schubhaft entlassen und erging zeitgleich gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG mit dem Zweck der Sicherstellung der beabsichtigten Abschiebung ein neuerlicher Festnahmeauftrag wider ihn.

Am 25.05.2018, 16:45 Uhr, wurde ihm der nunmehr in Beschwerde gezogene, mit selbem Tag datierte Mandatsbescheid durch persönliche Ausfolgung zugestellt, worin die belangte Behörde (abermals) aussprach, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über ihn zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt werde.Am 25.05.2018, 16:45 Uhr, wurde ihm der nunmehr in Beschwerde gezogene, mit selbem Tag datierte Mandatsbescheid durch persönliche Ausfolgung zugestellt, worin die belangte Behörde (abermals) aussprach, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über ihn zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt werde.

1.11. Beim BF scheinen folgende (Haupt-)wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

12.01.2016 bis 25.04.2016 XXXX Hauptwohnsitz12.01.2016 bis 25.04.2016 römisch 40 Hauptwohnsitz

25.04.2016 bis 08.09.2017 XXXX Hauptwohnsitz25.04.2016 bis 08.09.2017 römisch 40 Hauptwohnsitz

12.04.2018 bis 03.05.2018 XXXX Hauptwohnsitz12.04.2018 bis 03.05.2018 römisch 40 Hauptwohnsitz

04.05.2018 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz04.05.2018 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz

02.03.2018 bis 12.04.2018 XXXX Obdachlos02.03.2018 bis 12.04.2018 römisch 40 Obdachlos

1.12. Mit XXXX und XXXX hat der BF zwei im Bundesgebiet (sie sind seit dem 14.07.2017 bis laufend an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet) aufhältige Paten, die für ihn zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um Ostern 2016 die Patenschaft übernommen haben, für ihn sorgen wollen und ihm ein Angebot unterbreitet, dass er bei ihnen an der Anschrift XXXX, wohnen kann (Aussage der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, S. 9, Aussage des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, S. 11 f; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 7).1.12. Mit römisch 40 und römisch 40 hat der BF zwei im Bundesgebiet (sie sind seit dem 14.07.2017 bis laufend an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet) aufhältige Paten, die für ihn zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um Ostern 2016 die Patenschaft übernommen haben, für ihn sorgen wollen und ihm ein Angebot unterbreitet, dass er bei ihnen an der Anschrift römisch 40 , wohnen kann (Aussage der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, Sitzung 9, Aussage des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, Sitzung 11 f; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, Sitzung 7).

Abgesehen von seinen Paten konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet aufhältige bzw. hier lebende Verwandte bzw. ein nennenswertes Privatleben hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet jemals mit einer Frau zusammengelebt und mit ihr ein Kind gezeugt hätte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S 5; eingeholte (negative) ZMR-Abfragen betreffend die vorgebliche Kindesmutter und das vorgebliche Kind).

Er ist weder beruflich noch sozial integriert.

1.13. Er befindet sich in Schubhaft und wird diese im XXXX vollzogen.1.13. Er befindet sich in Schubhaft und wird diese im römisch 40 vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem erkennenden Gericht am 30.05.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. auf den zu seiner Identität in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 gemachten Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Konstatierungen zu seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland, zu seinem Untertauchen dort und zu seiner erneuten (illegalen) Einreise ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich einreiste.

Die dazu getroffenen Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Personen (XXXX und XXXX), die für den BF die Patenschaft übernommen und überdies zugesagt haben, dass er bei ihnen wohnen kann, beruhen auf den Aussagen der vor dem BVwG als Zeugen einvernommen Paten und den sie bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die zum Hauptwohnsitz der Paten des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Angabe des BF (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 7) und auf einer diese bestätigenden von Amts wegen eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.Die dazu getroffenen Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Personen (römisch 40 und römisch 40 ), die für den BF die Patenschaft übernommen und überdies zugesagt haben, dass er bei ihnen wohnen kann, beruhen auf den Aussagen der vor dem BVwG als Zeugen einvernommen Paten und den sie bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die zum Hauptwohnsitz der Paten des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Angabe des BF (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, Sitzung 7) und auf einer diese bestätigenden von Amts wegen eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Konstatierung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Verwandte im Bundesgebiet hat, bzw. dass nicht festgestellt werden konnte, dass er im Bundesgebiet mit einer Frau zusammengelebt hat und mit ihr ein Kind gezeugt hätte, waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, da der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.04.2018 die Frage, ob er in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte hätte, verneinte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, S. 5 unten), während er diametral in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 angab, mit einer Frau, namens XXXX ein Kind mit dem Namen XXXX zu haben; allerdings vermochte er weder Angaben zum Wohnort, noch zum Geburtsdatum der vorgeblichen Kindesmutter und des vorgeblichen Kindes zu machen (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 5). Eine vom BVwG zur Verifizierung dieser Angaben gemachte ZMR-Abfrage, blieb ebenso ohne Ergebnis. Die Angaben des BF sind nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch deshalb unglaubwürdig, da er im Gegensatz zur Wohnsitzadresse der vorgeblichen Kindesmutter, mit der er auch vorgab, zusammengelebt zu haben, die Wohnsitzadresse seiner beiden Paten, XXXX und XXXX sehr wohl anzugeben vermochte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, S. 7). Hätte der BF - wie behauptet - tatsächlich eine Beziehung zu einer Frau gehabt, mit der er zusammengelebt haben wollte und mit der er ein Kind haben will, so hätte er sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Sicherheit an die Wohnadresse dieser Frau erinnert, zumal er in Bezug auf die eigenen Wohnsitzmeldungen keinerlei Erinnerungslücken zeigte.Die Konstatierung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Verwandte im Bundesgebiet hat, bzw. dass nicht festgestellt werden konnte, dass er im Bundesgebiet mit einer Frau zusammengelebt hat und mit ihr ein Kind gezeugt hätte, waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, da der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.04.2018 die Frage, ob er in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte hätte, verneinte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.04.2018, Sitzung 5 unten), während er diametral in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 angab, mit einer Frau, namens römisch 40 ein Kind mit dem Namen römisch 40 zu haben; allerdings vermochte er weder Angaben zum Wohnort, noch zum Geburtsdatum der vorgeblichen Kindesmutter und des vorgeblichen Kindes zu machen (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, Sitzung 5). Eine vom BVwG zur Verifizierung dieser Angaben gemachte ZMR-Abfrage, blieb ebenso ohne Ergebnis. Die Angaben des BF sind nicht nur aus den angeführten Gründen, sondern auch deshalb unglaubwürdig, da er im Gegensatz zur Wohnsitzadresse der vorgeblichen Kindesmutter, mit der er auch vorgab, zusammengelebt zu haben, die Wohnsitzadresse seiner beiden Paten, römisch 40 und römisch 40 sehr wohl anzugeben vermochte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 30.05.2018, Sitzung 7). Hätte der BF - wie behauptet - tatsächlich eine Beziehung zu einer Frau gehabt, mit der er zusammengelebt haben wollte und mit der er ein Kind haben will, so hätte er sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Sicherheit an die Wohnadresse dieser Frau erinnert, zumal er in Bezug auf die eigenen Wohnsitzmeldungen keinerlei Erinnerungslücken zeigte.

Die Konstatierung zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Ersatzlose Behebung des Schubhaftbescheides und Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt A.I.):

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:Der mit "Haft" betitelte Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 Sitzung 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:

"Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die ents

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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