TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W168 2157519-1

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2157519-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.03.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1454/2016, aufgrund des Vorlageantrags derXXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.01.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 25.04.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, habe in Österreich mit Bescheid vom 08.02.2010 den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Gleichzeitig sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

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Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

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Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung

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Kopie eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister mit englischer Übersetzung, ausgestellt am 14.12.2013

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Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, ausgestellt durch das Oberste Gericht in Afghanistan am XXXX2014, Ehevertrag vom XXXX2009

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Bescheid der Bezugsperson vom 01.02.2016, wonach ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2018 erteilt wurde.

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Kopie eines ZMR Auszuges der Bezugsperson vom 21.06.2013

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eCard der Bezugsperson

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Mietvertrag der Bezugsperson vom 12.06.2013

1.2. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 wurde ausgeführt, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe bzw. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werde habe können. Anzumerken sei, dass das gesamte Vorbringen der Bezugsperson zu ihrer behaupteten Bedrohungssituation durch die Familienangehörigen seiner angeblichen Braut in der ersten Instanz als unglaubwürdig gewertet worden sei. Im Beschwerdeverfahren sei ebenfalls festgestellt worden, dass keine Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Insgesamt sei nun aber unter Berücksichtigung aller Aussagen der Beteiligten sowie der bekannten Umstände der Ausstellung von Dokumenten in Afghanistan der Schluss zu ziehen, dass auch die behauptete Ehe nicht-zumindest nicht zum Entscheidungszeitpunkt- bestanden habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bezugsperson Namen und Geburtsdatum der angeblichen Ehegattin schon im Jahr 2011 angegeben habe, da Fälle bekannt seien, in denen bereits bei Antragstellung irgendwelche Daten angegeben werden würden und manchmal sogar Jahre später echte Dokumente mit ebendiesen Daten vorgelegt werden würden, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Unter diesem Gesichtspunkt seien an die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten sehr hohe Anforderungen zu stellen, um die gegebenen Vorschriften nicht ad absurdum zu führen. Das Bundesamt gelange jedoch nunmehr zur Überzeugung, dass die behauptete Ehe gar nicht geschlossen worden sei, zumindest nicht im Jahr 2009. Die Bezugsperson habe weder in ihrem Asylverfahren noch bis dato irgendwelche Identitätsdokumente vorgelegt. Die Identität der Bezugspersonen stehe nicht fest. Im Einreiseverfahren habe die Beschwerdeführerin Kopien einer Heiratsurkunde vorgelegt, die auf die angebliche Eheschließung 2009 verweise, die Urkunde sei jedoch erst 2014 ausgestellt worden. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei und es hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Anzumerken sei auch, dass im vorliegenden Fall auf der Heiratsurkunde einige Datenfelder den Bräutigam betreffend fehlen würden. Nachdem bereits wegen des-im Übrigen auch von der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin angegeben Umstandes, dass die Ehe in Pakistan geschlossen worden sei und auch nie ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan stattgefunden habe, eine allgemeine Voraussetzung für die positive Wahrscheinlichkeitsprognose fehle, sei darauf hinzuweisen, dass die Eheschließung an sich schon nicht glaubhaft sei. Der Bezugsperson sei bereits im Jahr 2010 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, die Beschwerdeführerin hätte daher bereits im Jahre 2011 einen Antrag auf Einreise stellen können. Dies sei umso bemerkenswerter, da der gesamte Fluchtgrund ja auf der angeblichen Liebesheirat der Beiden basiere. Eine Eheschließung im Jahr 2009 sei daher völlig unglaubwürdig. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses sei daher aufgrund der Angaben und des oben angeführten Umstandes, sowie mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

1.3. Mit Schreiben vom 16.01.2017, am selben Tag zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darin auf die Stellungnahme des BFA vom 11.11.2016 verwiesen.

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.01.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass das Bundesamt durch seine Stellungnahme nicht vermöge, aufzuzeigen, weshalb der Eheschließung keinen Glauben geschenkt werde. Zwar führe es an, dass die Angaben der Bezugsperson im eigenen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien, räume aber nur zwei Absätze weiter ein, dass auf die Glaubwürdigkeit der Angaben zur Eheschließung weder durch das Bundesamt noch durch den Asylgerichtshof eingegangen worden sei. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes gewesen, die Angaben zur Eheschließung einer gesonderten Prüfung-etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson-zu unterziehen. Die Bezugsperson habe bereits bei Antragstellung den Namen und die Daten der Beschwerdeführerin genannte, was deren Glaubwürdigkeit sehr wohl untermauere. Dass mit dem Antrag auf Einreise zugewartet worden sei, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. Zwar hätten diese tatsächlich 2012 einen Antrag stellen können, die Bezugsperson hätte aber erst ihre eigene Person in Österreich festigen wollen. Dies stelle im Endeffekt lediglich eine Bemühung dar, der Beschwerdeführerin die Einreise und Integration zu ermöglichen und sollte der Beschwerdeführerin daher positiv angerechnet werden anstatt deshalb an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die 2009 traditionell geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin sei vorerst nicht staatlich registriert worden, was in Afghanistan durchaus üblich sei und der Gültigkeit der Ehe keinen Abbruch tue, wie auch aus einem ACCORD Bericht hervorgehe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei lediglich registriert worden, um die seitens der Österreichischen Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Auch dies stimme mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein und sei durchaus nachvollziehbar. Die angeführten fehlenden Angaben in der Heiratsurkunde würden mit Sicherheit daher rühren, dass sich die Bezugsperson zur Ausstellung dieser Urkunden bevollmächtigen habe lassen, um nicht selbst nach Pakistan anreisen zu müssen. Da die Ehe in gültiger Form geschlossen und vollzogen worden sei, sei es von nebensächlicher Bedeutung für die Gültigkeit, ob die Heiratsurkunde an Formgebrechen leide. Wenn das Bundesamt anführe, dass generelle Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes afghanischer Urkunden bestehen würden, so müsse ihm das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016 entgegengehalten werden, wonach generelle Bedenken nicht ausreichen würden, um konkreten Urkunden den Beweiswert zu versagen. Vorauszuschicken sei, dass die Behauptung, ein gemeinsames Familienleben hätte in Afghanistan nie stattgefunden, unrichtig sei. So habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits 6-8 Monate vor ihrer Ausreise nach Pakistan kennengelernt und habe eine -den Gegebenheiten in Afghanistan entsprechende Beziehung mit diesem geführt. Als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht nur jenes ab der Eheschließung, sondern müsse auch die Beziehung bis zur Eheschließung berücksichtigt werden. Es habe demnach sehr wohl ein Familienleben in Afghanistan bestanden. Die Tatsache, dass die Eheschließung in Pakistan stattgefunden habe, und dort auch der gemeinsame Wohnsitz bestanden habe, tue der Stellung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG keinen Abbruch. Eine Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sei seitens des Gesetzgebers also zweifellos gegeben und vorgesehen. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche dem Wortlaut dieser Richtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendbarkeit der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Der Stellungnahme wurde eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 zu traditionell geschlossenen Ehen in Afghanistan angeschlossen.

1.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gegen die negative Stellungnahme des BFA keine Hinweise ergeben hätten, die Zweifel an der getroffenen Entscheidung hervorrufen könnten. Es liege daher nach Ansicht des BFA weder eine aufrechte Ehe noch ein gemeinsames Familienleben vor und es werde auf die Stellungnahme vom 11.11.2016 verwiesen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.und 14.11.2016 zu entnehmen.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.02.2017, in welcher im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 23.02.2017 wiederholt wurden. Zudem wurde ausgeführt, dass es die Behörde im vorliegenden Fall unterlassen habe, die rechtlichen wie die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan zu ermitteln und der Ehe der Beschwerdeführerin anhand nicht nachvollziehbarer Einschätzungen die Gültigkeit abgesprochen worden sei. Trotz Hinweis auf die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung sei eine solche nicht vorgenommen worden, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Des Weiteren sei das Recht auf Parteiengehör im Verfahren mehrfach verletzt worden. So habe es das Bundesamt unterlassen, die Bezugsperson einzuvernehmen und sich stattdessen ausschließlich auf die-pauschal unterstellte- Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen im Asylverfahren bezogen. Zusätzlich sei keine weitere Äußerung des Bundesamtes hinsichtlich der in der Stellungnahme getätigten Äußerungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Ziel der Bestimmung des § 11 Abs. 1 letzter Satz sei es, das Parteiengehör zu wahren. Um diesen Grundsatz allerdings Rechnung zu tragen, hätten sich die Botschaft und das Bundesamt mit den in der Stellungnahme getätigten Aussagen auseinanderzusetzen. Ein reines Wiedergeben der Stellungnahme und der pauschale Verweis, dass an der Prognose festgehalten werde, könne hier nicht ausreichend sein.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

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Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin im Original, ausgestellt am 28.12.2013

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Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original und in deutscher Sprache, ausgestellt am 14.12.2013

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Kopie einer Vollmachtserteilung der Bezugsperson im Original und in deutscher Sprache, ausgestellt am 13.05.2014

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Kopie einer Heiratsurkunde im Original und in deutscher Sprache, ausgestellt am XXXX2014

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Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ausgestellt am 18.02.2014, betreffend die Bezugsperson

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Kopie der Bestätigung der Meldung, ausgestellt am 21.06.2013, betreffend die Bezugsperson

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Bescheid über die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt am 28.01.2014, betreffend die Bezugsperson

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des AsylG sei. Dies sei vom BFA auch ausführlich und detailreich in der Stellungnahme vom 11.11.2016 dargelegt worden. Da somit gerade die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Ankerperson nicht festgestellt worden sei, würden Hinweise auf Art. 8 EMRK ins Leere gehen. Die Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin erfolge also allein deshalb, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG sei.

1.9. Am 12.04.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Stellungnahme vom 23.01.2017 sowie die Beschwerde vom 27.02.2017 verwiesen.

2.1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.05.2017, am 17.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.04.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Der Bezugsperson wurde nach Asylantragstellung am 04.10.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 11.02.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 zu Zahl 580592404-1208980/BMI-BFA_NOE_RD, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2018 zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden habe können, sodass die Einreise der Beschwerdeführerin mangels Fehlen der Eigenschaft als Familienangehörige zu verweigern sei.

Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses darauf hin, dass sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gegen die negative Entscheidung des BFA keine Hinweise ergeben hätten, die Zweifel an der getroffenen Entscheidung hervorrufen könnten. Die behauptete Beziehung habe weder nach afghanischen Sitten noch nach europäischer Auffassung ein "Familienleben" dargestellt.

Die Botschaft als aus das BFA haben ein mängelfreies Verfahren geführt und gegenständliche Entscheidung nachvollziehbar begründet und rechtskonform vorgenommen.

Der Beweis des Bestehens einer Ehe, bzw. eines rechtlich relevanten, bzw. besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens unter anderem eine Heiratsurkunde in deutscher und englischer Sprache vor. Aus der deutschen Übersetzung der "Heiratsurkunde", welche im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurde und mit XXXX2014 datiert ist, geht hervor, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Anwesenheit zweier Zeugen stattgefunden habe. Die Eheschließung sei am XXXX2009 erfolgt. Die in englischer als auch in deutscher Übersetzung vorgelegte Heiratsurkunde enthält weder Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum noch den Wohnort oder den Status der Bezugsperson, bzw. wurde aus nicht aus der Urkunde selbst erschließlichen Gründen erst fünf Jahre nach der traditionellen Eheschließung ausgestellt. Aufgrund des Fehlens der oben angeführten wesentlichen persönlichen Angaben in Bezug auf die Eheschließung kann dieses Schriftstück keinesfalls als valides Beweismittel hinsichtlich des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller anerkannt werden. Weitere Dokumente die eine rechtsgültige Eheschließung belegen könnten wurden von der Beschwerdeführerin zudem nicht in Vorlage gebracht. Es ist der Botschaft, bzw. dem BFA zuzustimmen, wenn diese ausführen, dass durch die Vorlage von dieserart Schriftstücken, die insbesondere die oben aufgezeigten wesentlichen inhaltlichen Auslassungen aufweisen, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit eines hierin protokollierten Inhaltes geschlossen werden kann. Es ist notorisch bekannt, dass in solcherart Schriftstücken jeder seitens eines Antragstellers gewünschte Inhalt protokolliert werden kann und dieserart Schriftstücke insgesamt nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Auch ist festzuhalten, dass sämtliche nunmehr vorgelegten Dokumente ausschließlich nach der Flucht der Bezugsperson aus Pakistan ausgestellt wurden. Alleine die Ausführung in der Beschwerde, wonach die nachträgliche Registrierung einzig und allein nur deshalb erfolgt sei, um die seitens der Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können, kann die Feststellung der inhaltlichen Bedenklichkeit des Inhaltes solcherart Registrierungsurkunden nicht widerlegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine rechtsgültige Ehe bereits am XXXX2009 geschlossen worden sei, wurden somit jedenfalls nicht durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.02.2017, wonach mit dem Antrag auf Einreise zugewartet worden sei bis die Bezugsperson ihre eigene Position in Österreich gefestigt habe und eine Bemühung darstelle, der Beschwerdeführerin die Einreise und Integration zu erleichtern, ist entgegenzuhalten, dass bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2011, Zl. C10 411619-1/2010/2E, hervorgeht, dass von der Bezugsperson eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden habe können und sie ihren Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen, bzw. wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen im Jahre 2009 verlassen habe. Alleine mit dieser Argumentation ist somit ein solches Zuwarten der Bezugsperson nicht nachzuvollziehen. Auch musste der Bezugsperson bereits aus der Befristung der Gewährung des subsidiären Schutzes selbst gewähr sein, dass ein dauerhaftes Verbleiben im Bundesgebiet hieraus nicht automatisch abzuleiten ist, bzw. ist ein derart langes Zuwarten in Bezug auf die Beantragung eines Einreisetitels gem.§35 AsylG mit dieser Argumentation nicht glaubhaft.

Aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist zudem nicht erschließlich, dass zwischen der Bezugsperson und dieser ein exzeptionelles bzw. schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK jemals entstanden ist oder bestanden hat. Die Bezugsperson hat bereits 2009 Pakistan verlassen. Dass ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson jemals bestanden hat, dieses in der langen Zeit seit der Ausreise der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten worden wäre und somit auch zur Zeit (noch) besteht, konnte insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar nicht darlegt werden, bzw. wurden diesbezüglich fundierte Ausführungen nicht erstattet. Gestützt auf einen Einreisetitel nach §35 AsylG kann ein vorher niemals nachweislich begründetes Familienleben in Österreich nicht erstmals neu begründet und eingegangen werden.

Insgesamt konnte somit weder die Schließung einer Ehe, noch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens seitens der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden.

Das BFA und auch in Folge die Botschaft haben begründet und nachvollziehbar die Gründe für ihre Entscheidung dargelegt und die Würdigungen im angefochtenen Bescheid vorgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde somit insgesamt ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und zu Recht die gegenständlich angefochtene Entscheidung getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 87/2012 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nämlich nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Im vorliegenden Fall ist also die Gültigkeit der behaupteten Ehe nach afghanischem Recht zu beurteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:

Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt. Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

(In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman's Place:

Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January-March 2005, S. 19-20)).

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am XXXX2009 eine Ehe nach islamischem Ritus eingegangen, diese sei jedoch erst über fünf Jahre später in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden.

Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, waren alle vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Der volle Beweis der Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson konnte somit seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Die Registrierung der Eheschließung erfolgte nicht nur erst fünf Jahre nach der traditionellen Eheschließung in Pakistan, die vorgelegten Unterlagen bezüglich der Eheregistrierung können zudem aufgrund unvollständiger Angaben zu der Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht als hinreichend valide Beweismittel für eine Eheschließung herangezogen werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Abwesenheit ihres Ehegatten in Afghanistan registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Vor der Ausreise der Bezugsperson bzw. vor Registrierung der Heirat hat diese Ehe auch nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden und damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson im Heimatstaat bestanden.

Da die belangte Behörde über den betreffe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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