TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W168 2157519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W168 2157519-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.03.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1454/2016, aufgrund des Vorlageantrags derXXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.01.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.03.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1454/2016, aufgrund des Vorlageantrags derXXXX, geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. (FH) Daniel Bernhart, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.01.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 25.04.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, habe in Österreich mit Bescheid vom 08.02.2010 den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Gleichzeitig sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 25.04.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, habe in Österreich mit Bescheid vom 08.02.2010 den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Gleichzeitig sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

  • -Strichaufzählung
    Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines Auszuges aus dem Zivilstandsregister mit englischer Übersetzung, ausgestellt am 14.12.2013

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, ausgestellt durch das Oberste Gericht in Afghanistan am XXXX2014, Ehevertrag vom XXXX2009

  • -Strichaufzählung
    Bescheid der Bezugsperson vom 01.02.2016, wonach ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2018 erteilt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines ZMR Auszuges der Bezugsperson vom 21.06.2013

  • -Strichaufzählung
    eCard der Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag der Bezugsperson vom 12.06.2013

1.2. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016 wurde ausgeführt, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe bzw. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werde habe können. Anzumerken sei, dass das gesamte Vorbringen der Bezugsperson zu ihrer behaupteten Bedrohungssituation durch die Familienangehörigen seiner angeblichen Braut in der ersten Instanz als unglaubwürdig gewertet worden sei. Im Beschwerdeverfahren sei ebenfalls festgestellt worden, dass keine Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Insgesamt sei nun aber unter Berücksichtigung aller Aussagen der Beteiligten sowie der bekannten Umstände der Ausstellung von Dokumenten in Afghanistan der Schluss zu ziehen, dass auch die behauptete Ehe nicht-zumindest nicht zum Entscheidungszeitpunkt- bestanden habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bezugsperson Namen und Geburtsdatum der angeblichen Ehegattin schon im Jahr 2011 angegeben habe, da Fälle bekannt seien, in denen bereits bei Antragstellung irgendwelche Daten angegeben werden würden und manchmal sogar Jahre später echte Dokumente mit ebendiesen Daten vorgelegt werden würden, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Unter diesem Gesichtspunkt seien an die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten sehr hohe Anforderungen zu stellen, um die gegebenen Vorschriften nicht ad absurdum zu führen. Das Bundesamt gelange jedoch nunmehr zur Überzeugung, dass die behauptete Ehe gar nicht geschlossen worden sei, zumindest nicht im Jahr 2009. Die Bezugsperson habe weder in ihrem Asylverfahren noch bis dato irgendwelche Identitätsdokumente vorgelegt. Die Identität der Bezugspersonen stehe nicht fest. Im Einreiseverfahren habe die Beschwerdeführerin Kopien einer Heiratsurkunde vorgelegt, die auf die angebliche Eheschließung 2009 verweise, die Urkunde sei jedoch erst 2014 ausgestellt worden. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei und es hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Anzumerken sei auch, dass im vorliegenden Fall auf der Heiratsurkunde einige Datenfelder den Bräutigam betreffend fehlen würden. Nachdem bereits wegen des-im Übrigen auch von der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin angegeben Umstandes, dass die Ehe in Pakistan geschlossen worden sei und auch nie ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan stattgefunden habe, eine allgemeine Voraussetzung für die positive Wahrscheinlichkeitsprognose fehle, sei darauf hinzuweisen, dass die Eheschließung an sich schon nicht glaubhaft sei. Der Bezugsperson sei bereits im Jahr 2010 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, die Beschwerdeführerin hätte daher bereits im Jahre 2011 einen Antrag auf Einreise stellen können. Dies sei umso bemerkenswerter, da der gesamte Fluchtgrund ja auf der angeblichen Liebesheirat der Beiden basiere. Eine Eheschließung im Jahr 2009 sei daher völlig unglaubwürdig. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses sei daher aufgrund der Angaben und des oben angeführten Umstandes, sowie mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

1.3. Mit Schreiben vom 16.01.2017, am selben Tag zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darin auf die Stellungnahme des BFA vom 11.11.2016 verwiesen.

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.01.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass das Bundesamt durch seine Stellungnahme nicht vermöge, aufzuzeigen, weshalb der Eheschließung keinen Glauben geschenkt werde. Zwar führe es an, dass die Angaben der Bezugsperson im eigenen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien, räume aber nur zwei Absätze weiter ein, dass auf die Glaubwürdigkeit der Angaben zur Eheschließung weder durch das Bundesamt noch durch den Asylgerichtshof eingegangen worden sei. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes gewesen, die Angaben zur Eheschließung einer gesonderten Prüfung-etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson-zu unterziehen. Die Bezugsperson habe bereits bei Antragstellung den Namen und die Daten der Beschwerdeführerin genannte, was deren Glaubwürdigkeit sehr wohl untermauere. Dass mit dem Antrag auf Einreise zugewartet worden sei, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. Zwar hätten diese tatsächlich 2012 einen Antrag stellen können, die Bezugsperson hätte aber erst ihre eigene Person in Österreich festigen wollen. Dies stelle im Endeffekt lediglich eine Bemühung dar, der Beschwerdeführerin die Einreise und Integration zu ermöglichen und sollte der Beschwerdeführerin daher positiv angerechnet werden anstatt deshalb an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die 2009 traditionell geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin sei vorerst nicht staatlich registriert worden, was in Afghanistan durchaus üblich sei und der Gültigkeit der Ehe keinen Abbruch tue, wie auch aus einem ACCORD Bericht hervorgehe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei lediglich registriert worden, um die seitens der Österreichischen Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Auch dies stimme mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein und sei durchaus nachvollziehbar. Die angeführten fehlenden Angaben in der Heiratsurkunde würden mit Sicherheit daher rühren, dass sich die Bezugsperson zur Ausstellung dieser Urkunden bevollmächtigen habe lassen, um nicht selbst nach Pakistan anreisen zu müssen. Da die Ehe in gültiger Form geschlossen und vollzogen worden sei, sei es von nebensächlicher Bedeutung für die Gültigkeit, ob die Heiratsurkunde an Formgebrechen leide. Wenn das Bundesamt anführe, dass generelle Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes afghanischer Urkunden bestehen würden, so müsse ihm das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016 entgegengehalten werden, wonach generelle Bedenken nicht ausreichen würden, um konkreten Urkunden den Beweiswert zu versagen. Vorauszuschicken sei, dass die Behauptung, ein gemeinsames Familienleben hätte in Afghanistan nie stattgefunden, unrichtig sei. So habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits 6-8 Monate vor ihrer Ausreise nach Pakistan kennengelernt und habe eine -den Gegebenheiten in Afghanistan entsprechende Beziehung mit diesem geführt. Als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht nur jenes ab der Eheschließung, sondern müsse auch die Beziehung bis zur Eheschließung berücksichtigt werden. Es habe demnach sehr wohl ein Familienleben in Afghanistan bestanden. Die Tatsache, dass die Eheschließung in Pakistan stattgefunden habe, und dort auch der gemeinsame Wohnsitz bestanden habe, tue der Stellung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG keinen Abbruch. Eine Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sei seitens des Gesetzgebers also zweifellos gegeben und vorgesehen. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche dem Wortlaut dieser Richtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendbarkeit der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Der Stellungnahme wurde eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 zu traditionell geschlossenen Ehen in Afghanistan angeschlossen.1.4. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.01.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass das Bundesamt durch seine Stellungnahme nicht vermöge, aufzuzeigen, weshalb der Eheschließung keinen Glauben geschenkt werde. Zwar führe es an, dass die Angaben der Bezugsperson im eigenen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien, räume aber nur zwei Absätze weiter ein, dass auf die Glaubwürdigkeit der Angaben zur Eheschließung weder durch das Bundesamt noch durch den Asylgerichtshof eingegangen worden sei. Es wäre Aufgabe des Bundesamtes gewesen, die Angaben zur Eheschließung einer gesonderten Prüfung-etwa durch zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson-zu unterziehen. Die Bezugsperson habe bereits bei Antragstellung den Namen und die Daten der Beschwerdeführerin genannte, was deren Glaubwürdigkeit sehr wohl untermauere. Dass mit dem Antrag auf Einreise zugewartet worden sei, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. Zwar hätten diese tatsächlich 2012 einen Antrag stellen können, die Bezugsperson hätte aber erst ihre eigene Person in Österreich festigen wollen. Dies stelle im Endeffekt lediglich eine Bemühung dar, der Beschwerdeführerin die Einreise und Integration zu ermöglichen und sollte der Beschwerdeführerin daher positiv angerechnet werden anstatt deshalb an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die 2009 traditionell geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin sei vorerst nicht staatlich registriert worden, was in Afghanistan durchaus üblich sei und der Gültigkeit der Ehe keinen Abbruch tue, wie auch aus einem ACCORD Bericht hervorgehe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei lediglich registriert worden, um die seitens der Österreichischen Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können. Auch dies stimme mit der tatsächlichen Praxis in Afghanistan überein und sei durchaus nachvollziehbar. Die angeführten fehlenden Angaben in der Heiratsurkunde würden mit Sicherheit daher rühren, dass sich die Bezugsperson zur Ausstellung dieser Urkunden bevollmächtigen habe lassen, um nicht selbst nach Pakistan anreisen zu müssen. Da die Ehe in gültiger Form geschlossen und vollzogen worden sei, sei es von nebensächlicher Bedeutung für die Gültigkeit, ob die Heiratsurkunde an Formgebrechen leide. Wenn das Bundesamt anführe, dass generelle Bedenken hinsichtlich des Beweiswertes afghanischer Urkunden bestehen würden, so müsse ihm das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016 entgegengehalten werden, wonach generelle Bedenken nicht ausreichen würden, um konkreten Urkunden den Beweiswert zu versagen. Vorauszuschicken sei, dass die Behauptung, ein gemeinsames Familienleben hätte in Afghanistan nie stattgefunden, unrichtig sei. So habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits 6-8 Monate vor ihrer Ausreise nach Pakistan kennengelernt und habe eine -den Gegebenheiten in Afghanistan entsprechende Beziehung mit diesem geführt. Als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK könne nicht nur jenes ab der Eheschließung, sondern müsse auch die Beziehung bis zur Eheschließung berücksichtigt werden. Es habe demnach sehr wohl ein Familienleben in Afghanistan bestanden. Die Tatsache, dass die Eheschließung in Pakistan stattgefunden habe, und dort auch der gemeinsame Wohnsitz bestanden habe, tue der Stellung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG keinen Abbruch. Eine Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sei seitens des Gesetzgebers also zweifellos gegeben und vorgesehen. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG widerspreche dem Wortlaut dieser Richtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat erfordere. Gemäß Artikel 9 Absatz 2, der Richtlinie könne die Anwendbarkeit der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen bereits vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in der Richtlinie nicht vorgesehen. Der Stellungnahme wurde eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 zu traditionell geschlossenen Ehen in Afghanistan angeschlossen.

1.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gegen die negative Stellungnahme des BFA keine Hinweise ergeben hätten, die Zweifel an der getroffenen Entscheidung hervorrufen könnten. Es liege daher nach Ansicht des BFA weder eine aufrechte Ehe noch ein gemeinsames Familienleben vor und es werde auf die Stellungnahme vom 11.11.2016 verwiesen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.und 14.11.2016 zu entnehmen.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2017 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.und 14.11.2016 zu entnehmen.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.02.2017, in welcher im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 23.02.2017 wiederholt wurden. Zudem wurde ausgeführt, dass es die Behörde im vorliegenden Fall unterlassen habe, die rechtlichen wie die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan zu ermitteln und der Ehe der Beschwerdeführerin anhand nicht nachvollziehbarer Einschätzungen die Gültigkeit abgesprochen worden sei. Trotz Hinweis auf die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung sei eine solche nicht vorgenommen worden, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Des Weiteren sei das Recht auf Parteiengehör im Verfahren mehrfach verletzt worden. So habe es das Bundesamt unterlassen, die Bezugsperson einzuvernehmen und sich stattdessen ausschließlich auf die-pauschal unterstellte- Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen im Asylverfahren bezogen. Zusätzlich sei keine weitere Äußerung des Bundesamtes hinsichtlich der in der Stellungnahme getätigten Äußerungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Ziel der Bestimmung des § 11 Abs. 1 letzter Satz sei es, das Parteiengehör zu wahren. Um diesen Grundsatz allerdings Rechnung zu tragen, hätten sich die Botschaft und das Bundesamt mit den in der Stellungnahme getätigten Aussagen auseinanderzusetzen. Ein reines Wiedergeben der Stellungnahme und der pauschale Verweis, dass an der Prognose festgehalten werde, könne hier nicht ausreichend sein.1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27.02.2017, in welcher im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 23.02.2017 wiederholt wurden. Zudem wurde ausgeführt, dass es die Behörde im vorliegenden Fall unterlassen habe, die rechtlichen wie die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan zu ermitteln und der Ehe der Beschwerdeführerin anhand nicht nachvollziehbarer Einschätzungen die Gültigkeit abgesprochen worden sei. Trotz Hinweis auf die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung sei eine solche nicht vorgenommen worden, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Des Weiteren sei das Recht auf Parteiengehör im Verfahren mehrfach verletzt worden. So habe es das Bundesamt unterlassen, die Bezugsperson einzuvernehmen und sich stattdessen ausschließlich auf die-pauschal unterstellte- Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen im Asylverfahren bezogen. Zusätzlich sei keine weitere Äußerung des Bundesamtes hinsichtlich der in der Stellungnahme getätigten Äußerungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Ziel der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz sei es, das Parteiengehör zu wahren. Um diesen Grundsatz allerdings Rechnung zu tragen, hätten sich die Botschaft und das Bundesamt mit den in der Stellungnahme getätigten Aussagen auseinanderzusetzen. Ein reines Wiedergeben der Stellungnahme und der pauschale Verweis, dass an der Prognose festgehalten werde, könne hier nicht ausreichend sein.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin im Original, ausgestellt am 28.12.2013

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original und in deutscher Sprache, ausgestellt am 14.12.2013

  • -Strichaufzählung
    Kopie einer Vollmachtserteilung der Bezugsperson im Original und in deutscher Sprache, ausgestellt am 13.05.2014

  • -Strichaufzählung
    Kopie einer Heiratsurkunde im Original und in deutscher Sprache, ausgestellt am XXXX2014

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ausgestellt am 18.02.2014, betreffend die Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Bestätigung der Meldung, ausgestellt am 21.06.2013, betreffend die Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Bescheid über die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt am 28.01.2014, betreffend die Bezugsperson

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des AsylG sei. Dies sei vom BFA auch ausführlich und detailreich in der Stellungnahme vom 11.11.2016 dargelegt worden. Da somit gerade die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Ankerperson nicht festgestellt worden sei, würden Hinweise auf Art. 8 EMRK ins Leere gehen. Die Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin erfolge also allein deshalb, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG sei.Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des AsylG sei. Dies sei vom BFA auch ausführlich und detailreich in der Stellungnahme vom 11.11.2016 dargelegt worden. Da somit gerade die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Ankerperson nicht festgestellt worden sei, würden Hinweise auf Artikel 8, EMRK ins Leere gehen. Die Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin erfolge also allein deshalb, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei.

1.9. Am 12.04.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Stellungnahme vom 23.01.2017 sowie die Beschwerde vom 27.02.2017 verwiesen.1.9. Am 12.04.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Stellungnahme vom 23.01.2017 sowie die Beschwerde vom 27.02.2017 verwiesen.

2.1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.05.2017, am 17.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.04.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 25.04.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Der Bezugsperson wurde nach Asylantragstellung am 04.10.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 11.02.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 zu Zahl 580592404-1208980/BMI-BFA_NOE_RD, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2018 zuerkannt.Der Bezugsperson wurde nach Asylantragstellung am 04.10.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 11.02.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 zu Zahl 580592404-1208980/BMI-BFA_NOE_RD, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2018 zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden habe können, sodass die Einreise der Beschwerdeführerin mangels Fehlen der Eigenschaft als Familienangehörige zu verweigern sei.

Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses darauf hin, dass sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gegen die negative Entscheidung des BFA keine Hinweise ergeben hätten, die Zweifel an der getroffenen Entscheidung hervorrufen könnten. Die behauptete Beziehung habe weder nach afghanischen Sitten noch nach europäischer Auffassung ein "Familienleben" dargestellt.

Die Botschaft als aus das BFA haben ein mängelfreies Verfahren geführt und gegenständliche Entscheidung nachvollziehbar begründet und rechtskonform vorgenommen.

Der Beweis des Bestehens einer Ehe, bzw. eines rechtlich relevanten, bzw. besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens unter anderem eine Heiratsurkunde in deutscher und englischer Sprache vor. Aus der deutschen Übersetzung der "Heiratsurkunde", welche im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurde und mit XXXX2014 datiert ist, geht hervor, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Anwesenheit zweier Zeugen stattgefunden habe. Die Eheschließung sei am XXXX2009 erfolgt. Die in englischer als auch in deutscher Übersetzung vorgelegte Heiratsurkunde enthält weder Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum noch den Wohnort oder den Status der Bezugsperson, bzw. wurde aus nicht aus der Urkunde selbst erschließlichen Gründen erst fünf Jahre nach der traditionellen Eheschließung ausgestellt. Aufgrund des Fehlens der oben angeführten wesentlichen persönlichen Angaben in Bezug auf die Eheschließung kann dieses Schriftstück keinesfalls als valides Beweismittel hinsichtlich des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller anerkannt werden. Weitere Dokumente die eine rechtsgültige Eheschließung belegen könnten wurden von der Beschwerdeführerin zudem nicht in Vorlage gebracht. Es ist der Botschaft, bzw. dem BFA zuzustimmen, wenn diese ausführen, dass durch die Vorlage von dieserart Schriftstücken, die insbesondere die oben aufgezeigten wesentlichen inhaltlichen Auslassungen aufweisen, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit eines hierin protokollierten Inhaltes geschlossen werden kann. Es ist notorisch bekannt, dass in solcherart Schriftstücken jeder seitens eines Antragstellers gewünschte Inhalt protokolliert werden kann und dieserart Schriftstücke insgesamt nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Auch ist festzuhalten, dass sämtliche nunmehr vorgelegten Dokumente ausschließlich nach der Flucht der Bezugsperson aus Pakistan ausgestellt wurden. Alleine die Ausführung in der Beschwerde, wonach die nachträgliche Registrierung einzig und allein nur deshalb erfolgt sei, um die seitens der Botschaft geforderte Heiratsurkunde vorweisen zu können, kann die Feststellung der inhaltlichen Bedenklichkeit des Inhaltes solcherart Registrierungsurkunden nicht widerlegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine rechtsgültige Ehe bereits am XXXX2009 geschlossen worden sei, wurden somit jedenfalls nicht durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.02.2017, wonach mit dem Antrag auf Einreise zugewartet worden sei bis die Bezugsperson ihre eigene Position in Österreich gefestigt habe und eine Bemühung darstelle, der Beschwerdeführerin die Einreise und Integration zu erleichtern, ist entgegenzuhalten, dass bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2011, Zl. C10 411619-1/2010/2E, hervorgeht, dass von der Bezugsperson eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden habe können und sie ihren Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen, bzw. wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen im Jahre 2009 verlassen habe. Alleine mit dieser Argumentation ist somit ein solches Zuwarten der Bezugsperson nicht nachzuvollziehen. Auch musste der Bezugsperson bereits aus der Befristung der Gewährung des subsidiären Schutzes selbst gewähr sein, dass ein dauerhaftes Verbleiben im Bundesgebiet hieraus nicht automatisch abzuleiten ist, bzw. ist ein derart langes Zuwarten in Bezug auf die Beantragung eines Einreisetitels gem.§35 AsylG mit dieser Argumentation nicht glaubhaft.

Aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist zudem nicht erschließlich, dass zwischen der Bezugsperson und dieser ein exzeptionelles bzw. schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK jemals entstanden ist oder bestanden hat. Die Bezugsperson hat bereits 2009 Pakistan verlassen. Dass ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson jemals bestanden hat, dieses in der langen Zeit seit der Ausreise der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten worden wäre und somit auch zur Zeit (noch) besteht, konnte insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar nicht darlegt werden, bzw. wurden diesbezüglich fundierte Ausführungen nicht erstattet. Gestützt auf einen Einreisetitel nach §35 AsylG kann ein vorher niemals nachweislich begründetes Familienleben in Österreich nicht erstmals neu begründet und eingegangen werden.Aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin ist zudem nicht erschließlich, dass zwischen der Bezugsperson und dieser ein exzeptionelles bzw. schützenswertes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK jemals entstanden ist oder bestanden hat. Die Bezugsperson hat bereits 2009 Pakistan verlassen. Dass ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson jemals bestanden hat, dieses in der langen Zeit seit der Ausreise der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten worden wäre und somit auch zur Zeit (noch) besteht, konnte insgesamt glaubhaft und nachvollziehbar nicht darlegt werden, bzw. wurden diesbezüglich fundierte Ausführungen nicht erstattet. Gestützt auf einen Einreisetitel nach §35 AsylG kann ein vorher niemals nachweislich begründetes Familienleben in Österreich nicht erstmals neu begründet und eingegangen werden.

Insgesamt konnte somit weder die Schließung einer Ehe, noch das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens seitens der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden.

Das BFA und auch in Folge die Botschaft haben begründet und nachvollziehbar die Gründe für ihre Entscheidung dargelegt und die Würdigungen im angefochtenen Bescheid vorgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde somit insgesamt ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und zu Recht die gegenständlich angefochtene Entscheidung getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 87/2012 lautet:§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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