TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 L519 2158344-1

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2158344-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.4.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch RA Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.4.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch RA Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.4.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.8.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 11.8.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2013 wurde dieser Antrag gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF gem. § 10 AsylG nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheis erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.7.2013, E11 435.544-1 gem. § 63 Abs.5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der daraufhin folgende Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 15.5.2014 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2013 wurde dieser Antrag gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, AsylG nach Pakistan ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheis erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.7.2013, E11 435.544-1 gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der daraufhin folgende Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 15.5.2014 abgewiesen.

I.2. Am 5.5.2014 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er zusammengefasst vor, dass seinen alten Gründe noch immer aufrecht seien, aber sich die Lage in seiner Heimat immer mehr verschlechtere. Mitte 2012 seien 2 Onkel wegen eines Grundstücksstreites getötet worden und er habe Angst, ebenfalls ermordet zu werden. Außerdem gebe es seit 2009 2 falsche Mordanklagen gegen den BF. Neu sei, dass die Gerichtsverfahren nunmehr rechtskräftig seien, die Urteile könne er aber nicht vorlegen.römisch eins.2. Am 5.5.2014 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er zusammengefasst vor, dass seinen alten Gründe noch immer aufrecht seien, aber sich die Lage in seiner Heimat immer mehr verschlechtere. Mitte 2012 seien 2 Onkel wegen eines Grundstücksstreites getötet worden und er habe Angst, ebenfalls ermordet zu werden. Außerdem gebe es seit 2009 2 falsche Mordanklagen gegen den BF. Neu sei, dass die Gerichtsverfahren nunmehr rechtskräftig seien, die Urteile könne er aber nicht vorlegen.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einesDer Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines

Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der BF habe den 2. Asylantrag vorwiegend auf die bereits rechtskräftig beschiedenen Fluchtgründe, nämlich familiäre Grundstücksstreitigkeiten, gestützt. Mitte 2012 seien 2 Onkel des BF getötet worden. Dem BF werde dazu vorgehalten, dass er den Tod der beiden Onkel bereits bei der Erstbefragung am 11.8.2011 angeführt hat. Ein konkretes Datum habe er nicht genannt, widersprüchlich habe er aber das Jahr 2010 angegeben. Im ersten Verfahren sollen beide Onkel im Kashmir ermordet worden sein, im Zweitverfahren hingegen 1 Onkel im Kashmir und der 2. in XXXX. Angenommen werde, dass der BF unter Heranziehung unwahrer Sachverhaltsdarstellungen versucht, die Bedrohungssituation auf weitere pakistanische Provinzen auszudehnen um möglichst weitflächig eine Verfolgung anführen zu können.Der BF habe den 2. Asylantrag vorwiegend auf die bereits rechtskräftig beschiedenen Fluchtgründe, nämlich familiäre Grundstücksstreitigkeiten, gestützt. Mitte 2012 seien 2 Onkel des BF getötet worden. Dem BF werde dazu vorgehalten, dass er den Tod der beiden Onkel bereits bei der Erstbefragung am 11.8.2011 angeführt hat. Ein konkretes Datum habe er nicht genannt, widersprüchlich habe er aber das Jahr 2010 angegeben. Im ersten Verfahren sollen beide Onkel im Kashmir ermordet worden sein, im Zweitverfahren hingegen 1 Onkel im Kashmir und der 2. in römisch 40 . Angenommen werde, dass der BF unter Heranziehung unwahrer Sachverhaltsdarstellungen versucht, die Bedrohungssituation auf weitere pakistanische Provinzen auszudehnen um möglichst weitflächig eine Verfolgung anführen zu können.

Bei der Befragung am 5.5.2014 habe der BF unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass mittlerweilen 2 Mordanzeigen gegen ihn laufen würden und er rechtskräftig verurteilt worden wäre. Auf Nachfrage, von wem der BF das erfahren habe, wenn er keinen Kontakt in die Heimat mehr haben will, gab er am 18.12.2014 an, dass er vor ca. 1 Jahr zu seinem Vater Kontakt gehabt habe und dass er die Information von ihm habe. Am 19.4.2017 gab der BF dazu widersprüchlich an, dass er das von einem Freund aus einem Nachbardorf erfahren habe. Gefragt, von wann das Urtei sei, gabe der BF vage an, dass es vor 2 oder 3 Jahren gefällt worden sei.

Unglaubwürdig seien sämtliche Angaben zum Fluchtgrund auch im 2. Verfahren. Es könne erwartet werden, dass Personen, denen im Heimatland die Todesstrafe droht, homogene, plausible und widerspruchsfreie Angaben zum Fluchtgrund machen können, was beim BF aber nicht der Fall war. Sämtliche Angaben bauen auf dem Vorbringen des 1. Asylverfahrens auf, welches mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Gründen bereits rechtskräftig abgewiesen wurde:

"In der Erstbefragung am 11.8.2011 schilderte der BF zum Fluchtgrund, dass sich seine Familie wegen eines Grundstücksstreites in Feindschaft befinde. Dabei seien 2 Onkel umgebracht worden. Bei einem Mord sei der BF Augenzeuge gewesen, weshalb ihm beide Beine gebrochen worden seien. Im Fall einer Rückkehr habe der BF Angst, ebenfalls ermordet zu werden. Die Gefahr staatlicher Sanktionen verneinte der BF.

In der Einvernahme am 14.8.2012 wurde dem BF die offene Frage nach dem Ausreisegrund gestellt, worauf er keck mit "Fragen sie mich doch." antwortete. Im Fall tatsächlicher Verfolgung dürfe erwartet werden, dass ein Asylwerber keine Gelegenheit ungenützt verstreichen lässt, seine Beweggründe für das Verlassen der Heimat zu schildern.

Auf Vorhalt der freien Erzählung habe der BF wirr und zusammenhanglos geschildert, dass er 2 Onkel gehabt habe, seine Familie Grundstücke im Kashmir besitzen würde und dass die Familie politische Probleme mit einem Mann aus dem Kashmir gehabt habe. Zudem meinte der BF allgemein, dass die belangte Behörde überdies wisse, wie es in Pakistan und Indien sei.

Wiederholt befragt, weshalb der BF sein Heimatland - wie behauptet 2011 - verlassen hat, gab er an, seine beiden Onkel seien in XXXX im Kashmir ermordet worden. Das genaue Datum konnte der BF nicht nennen. Er meinte lediglich, es sei Anfang 2010 gewesen und ca. 3, 4 Monate später sei der 2. Onkel ermordet worden. Auf die Frage, was das mit dem Ausreisegrund des BF zu tun habe, meinte er, er sei bei einem Mord Zeuge gewesen. Nachdem er als solcher vor Gericht fungierte, sei er attackiert worden. Fragen später wurde der BF um eine Schilderung der Gerichtsverhandlung gebeten, worauf er widerspüchlich angab, nicht anwesend gewesen zu sein. Unglaubhaft werde die Schilderung insofern, dass es denkunmöglich ist - sollte der BF tatsächlich Augenzeuge gewesen sein - dass er bei einem derart gravierenden Erlebnis - Ermordung eines Angehörigen - keine Zeitangaben tätigen bzw. ausführlicher schildern konnte.Wiederholt befragt, weshalb der BF sein Heimatland - wie behauptet 2011 - verlassen hat, gab er an, seine beiden Onkel seien in römisch 40 im Kashmir ermordet worden. Das genaue Datum konnte der BF nicht nennen. Er meinte lediglich, es sei Anfang 2010 gewesen und ca. 3, 4 Monate später sei der 2. Onkel ermordet worden. Auf die Frage, was das mit dem Ausreisegrund des BF zu tun habe, meinte er, er sei bei einem Mord Zeuge gewesen. Nachdem er als solcher vor Gericht fungierte, sei er attackiert worden. Fragen später wurde der BF um eine Schilderung der Gerichtsverhandlung gebeten, worauf er widerspüchlich angab, nicht anwesend gewesen zu sein. Unglaubhaft werde die Schilderung insofern, dass es denkunmöglich ist - sollte der BF tatsächlich Augenzeuge gewesen sein - dass er bei einem derart gravierenden Erlebnis - Ermordung eines Angehörigen - keine Zeitangaben tätigen bzw. ausführlicher schildern konnte.

Weshalb der BF aus Pakistan ausreisen musste, wenn die angebliche Bedrohung auf das Kashmirgebiet begrenzt gewesen sein soll, er in XXXX geboren und aufgewachsen ist und unter anderem in XXXX aufhältig war, habe der BF nicht nachvollziehbar darlegen können. Die Frage, ob der BF jemals im Kashmirgebiet war, bejahte dieser und meinte, für 1,2 Tage.Weshalb der BF aus Pakistan ausreisen musste, wenn die angebliche Bedrohung auf das Kashmirgebiet begrenzt gewesen sein soll, er in römisch 40 geboren und aufgewachsen ist und unter anderem in römisch 40 aufhältig war, habe der BF nicht nachvollziehbar darlegen können. Die Frage, ob der BF jemals im Kashmirgebiet war, bejahte dieser und meinte, für 1,2 Tage.

Als angebliche Verfolger nannte der BF einen General, dessen Neffen und Verwandte in XXXX, Kashmir. Der Onkel sei von ihm umgebracht worden, da er aus politischen Gründen gegen ihn gestimmt habe.Als angebliche Verfolger nannte der BF einen General, dessen Neffen und Verwandte in römisch 40 , Kashmir. Der Onkel sei von ihm umgebracht worden, da er aus politischen Gründen gegen ihn gestimmt habe.

Detaillierter zum Angriff auf den BF in XXXX befragt führte dieser oberflächlich und knapp an, dass 3 oder 4 unbekannte Männer mit Hockeyschlägern gekommen seien und begonnen hätten, den BF zu schlagen. Den Zeitpunkt gab der BF ungenau mit Mai 2010 an. Ihm seien dabei beide Beine gebrochen worden, weshalb er von Dorfleuten ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dann habe er sich zu einem Heilpraktiker in XXXX begeben.Detaillierter zum Angriff auf den BF in römisch 40 befragt führte dieser oberflächlich und knapp an, dass 3 oder 4 unbekannte Männer mit Hockeyschlägern gekommen seien und begonnen hätten, den BF zu schlagen. Den Zeitpunkt gab der BF ungenau mit Mai 2010 an. Ihm seien dabei beide Beine gebrochen worden, weshalb er von Dorfleuten ins Krankenhaus gebracht worden sei. Dann habe er sich zu einem Heilpraktiker in römisch 40 begeben.

Völlig realitätsfremd und unglaubhaft sei, dass der BF nach seiner Genesung zurück ins Gefahrengebiet Kashmir gereist sein soll, um bei der dortigen Polizei Anzeige zu erstatten, zumal diese laut BF nach dem Willen seines Gegners handeln soll.

Sämtliche Vorfälle hätten sich im Kashmir abgespielt. Zum Grund der Reise ins Kashmirgebiet gab der BF an, dass seine Eltern von dort stammen und seine Familie dort Grundstücke und ein Haus besitze. Befragt nach dem Eigentümer nannte der BF seinen Vater und den verstorbenen Onkel. Weshalb nunmehr ausgerechnet der BF wegen der familiären Streitigkeiten ausreisen musste, sei aus den Schilderungen des BF nicht hervorgegangen.

Ungereimt seien die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in XXXX. Dazu meinte der BF, dass seine Brüder in XXXX und XXXX leben würden. Er sei ebenfalls sehr lange in XXXX aufhältig gewesen. Befragt dazu gab der BF ungenau ca. 1, 1 1/2 Jahre an, die Ausreise habe er von XXXX aus angetreten. Vorgehalten werde dem BF, dass laut im Akt befindlicher Führerscheinkopie sein Führerschein aber am 14.4.2010 in XXXX ausgestellt wurde.Ungereimt seien die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in römisch 40 . Dazu meinte der BF, dass seine Brüder in römisch 40 und römisch 40 leben würden. Er sei ebenfalls sehr lange in römisch 40 aufhältig gewesen. Befragt dazu gab der BF ungenau ca. 1, 1 1/2 Jahre an, die Ausreise habe er von römisch 40 aus angetreten. Vorgehalten werde dem BF, dass laut im Akt befindlicher Führerscheinkopie sein Führerschein aber am 14.4.2010 in römisch 40 ausgestellt wurde.

Zudem meinte der BF widersprüchlich, dass er verlobt gewesen sei. Da er aber 2,3,4 Jahre nicht zu Hause war, sei die Verlobung aufgelöst worden. Der BF habe somit nicht einheitlich angeben können, wann er wo in Pakistan aufhältig war.

Auch im Folgeantragsverfahren habe der BF nicht schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei schildern können, dass ihm eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Heimatland droht. Zudem habe der BF auch keine Beweismittel vorgelegt.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der Bescheid inhaltlich rechtwidrig wäre und Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Der BF habe nach seinen Möglichkeiten am Verfahren mitgewirkt. Die belangte Behörde habe verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von amtwegen weiter nachzugehen. Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen sei nicht erfolgt und ein adäquates Ermitttllunsverfahren unterblieben.

I.4. Für den 23.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.4. Für den 23.4.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.

I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Kashmiri gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF stammt aus XXXX im Punjab und hat 5 Jahre die Grundschule besucht. Er spricht neben Punjabi und Urdu auch Kashmiri.Der BF stammt aus römisch 40 im Punjab und hat 5 Jahre die Grundschule besucht. Er spricht neben Punjabi und Urdu auch Kashmiri.

In Pakistan leben nach wie vor

Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und arbeitet als Speisen und Werbemittelzusteller. Eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Gewerbeschein wurden nicht vorgelegt. Der Bf hat die A2-Prüfung abgelegt.

Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,
http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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