Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I405 1400774-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 780467705-3199936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 780467705-3199936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. (erster Satz) und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haen:unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. (erster Satz) und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten haen:
I. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.römisch eins. Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.
II. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 28.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 02.06.2008 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er in Nigeria von einer militanten Gruppe und seinem Onkel verfolgt und mit dem Tod bedroht werde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.07.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2015, I409 1400774-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2015, I409 1400774-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) zurückverwiesen.
6. Am 25.09.2015 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom vom 23.10.2015, Zl. 780467705-3199936, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG er ab dem 01.01.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt III.).7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom vom 23.10.2015, Zl. 780467705-3199936, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG er ab dem 01.01.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Der Bescheid des BFA wurde dem BF, samt den Verfahrensanordnungen vom 23.10.2015 wonach dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 23.10.2015 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
11. Am 10.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Das BFA hatte mit Schreiben vom 14.02.2018 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Der BF wurde über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Der BF legte eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt vor, wonach sich der BF seit dem 13.03.2018 aufgrund einer Drogentherapie in stationärer Behandlung befinde.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung zu Nigeria Informationen zur Drogenersatztherapie [a-8778] des Austrian Centre for Country of Origin § Asylum Research and Documentation (ACCORD) übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bislang nicht ein.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung zu Nigeria Informationen zur Drogenersatztherapie [a-8778] des Austrian Centre for Country of Origin Paragraph Asylum Research and Documentation (ACCORD) übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bislang nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 28.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 17.07.2008, Zl. 08 04.677-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 17.07.2008, Zl. 08 04.677-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2015, I409 1400774-1/24E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2015, I409 1400774-1/24E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Der BF verfügte außer der vorläufigen Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig, wenngleich festgestellt wird, dass er sich vom 13.03.2018 bis zum 25.04.2018 aufgrund einer Drogentherapie in stationärer Behandlung befand.
Der BF ist ledig und verfügt über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Der BF weist in Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu Zl. XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu Zl. römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF spricht Ibo und Englisch. Er ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen Nigerias weiterhin vertraut. In Lagos lebt (seinen Angaben folgend) nach wie vor seine Schwester, dies ohne existentielle wirtschaftliche Probleme.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
1.3. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wicht