Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I405 2117417-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. erster SatzA) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. erster Satz
gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig ist.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Oktober 2003 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Zuletzt wurde dem BF am 01.04.2014 eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31.05.2015 erteilt.
3. Am 01.04.2015 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ausgeführt, dass sich der BF seit 2003 durchgehend im österreichischen Bundegebiet aufgehalten habe. Dem BF sei stets ein Aufenthaltstitel zugekommen, der zuletzt eine Gültigkeitsdauer bis zum 31.05.2015 gehabt habe. Er sei ordnungsgemäß gemeldet, strafgerichtlich unbescholten sowie sozial integriert und beherrsche er die deutsche Sprache sowohl in Wort als auch in Schrift. Er könnte nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer Beschäftigung nachgehen. In seinem Herkunftsstaat verfüge der BF über keine existentielle Grundlage und sei er nicht in der Lage, sich in seinem Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen beigelegt.3. Am 01.04.2015 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ausgeführt, dass sich der BF seit 2003 durchgehend im österreichischen Bundegebiet aufgehalten habe. Dem BF sei stets ein Aufenthaltstitel zugekommen, der zuletzt eine Gültigkeitsdauer bis zum 31.05.2015 gehabt habe. Er sei ordnungsgemäß gemeldet, strafgerichtlich unbescholten sowie sozial integriert und beherrsche er die deutsche Sprache sowohl in Wort als auch in Schrift. Er könnte nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer Beschäftigung nachgehen. In seinem Herkunftsstaat verfüge der BF über keine existentielle Grundlage und sei er nicht in der Lage, sich in seinem Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen beigelegt.
4. Am 16.07.2015 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter einem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 30.10.2015, mit welcher der BF verpflichtet sei gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.11.2015 in Anspruch zu nehmen, am 03.11.2015 zugestellt.6. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 30.10.2015, mit welcher der BF verpflichtet sei gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 14.11.2015 in Anspruch zu nehmen, am 03.11.2015 zugestellt.
7. Mit dem am 17.11.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und macht darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 18.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 19.11.2015) vorgelegt.
9. Am 10.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter unentschuldigt nicht erschienen. Das BFA hatte mit Schreiben vom 25.02.2018 mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellung zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Identität des BF steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und christlichen Glaubens.
Der BF reiste im Oktober 2003 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Dem BF wurde am 01.04.2014 eine Aufenthaltsberechtigung als Studierender mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31.05.2015 erteilt.
Am 01.04.2015 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.Am 01.04.2015 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
Der BF ist verheiratet. Seine Frau, seine Mutter und seine zwei Schwestern leben in Nigeria. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat zuletzt in seinem Herkunftsstaat als Elektriker gearbeitet. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Bindungen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, er studiert an der XXXX Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik. Bislang hat er das Studium nicht abgeschlossen. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen und arbeitete von 2009 bis 2015 geringfügig als Zeitungskolporteur.Der BF hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, er studiert an der römisch 40 Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik. Bislang hat er das Studium nicht abgeschlossen. Er verfügt über zwei Einstellungszusagen und arbeitete von 2009 bis 2015 geringfügig als Zeitungskolporteur.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit einer Arbeit nachgeht.
Der BF hat derzeit bei der Sozialversicherungsanstalt XXXX einen Zahlungsrückstand in der Höhe von 16.331,98 €. Derzeit besteht keine laufende Ratenvereinbarung.Der BF hat derzeit bei der Sozialversicherungsanstalt römisch 40 einen Zahlungsrückstand in der Höhe von 16.331,98 €. Derzeit besteht keine laufende Ratenvereinbarung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine ortsübliche Unterkunft verfügt.
1.2. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2018.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.04.2018.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten nigerianischen Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Nigeria sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, wird durch das vorgelegte Zertifikat B1 des ÖSD vom 12.08.2013 dokumentiert. Dass der BF an der XXXX Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik studiert hat, ergibt sich aufgrund der Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges. Die Feststellung, wonach der BF von 2009 bis 2015 geringfügig als Zeitungskolporteur gearbeitet hat beruht auf den vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Nigeria sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, wird durch das vorgelegte Zertifikat B1 des ÖSD vom 12.08.2013 dokumentiert. Dass der BF an der römisch 40 Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik studiert hat, ergibt sich aufgrund der Vorlage der Bestätigung des Studienerfolges. Die Feststellung, wonach der BF von 2009 bis 2015 geringfügig als Zeitungskolporteur gearbeitet hat beruht auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen wonach der BF bei der Sozialversicherungsanstalt XXXX einen Zahlungsrückstand in der Höhe von 16.331,98 € und keine laufende Ratenvereinbarung besteht, beruht auf der telefonischen Auskunft durch die SVA.Die Feststellungen wonach der BF bei der Sozialversicherungsanstalt römisch 40 einen Zahlungsrückstand in der Höhe von 16.331,98 € und keine laufende Ratenvereinbarung besteht, beruht auf der telefonischen Auskunft durch die SVA.
Die negative Feststellung, wonach der BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, ist aus der Abfrage des Sozialversicherungsträgers ersichtlich (derzeit keine Anmeldung über die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit).
Die negative Feststellung zur ortsüblichen Unterkunft des BF gibt sich daraus, dass der BF nach Änderung seiner Meldeadresse bislang keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorlegte.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem BF wurden die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF langte nicht ein.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss d