Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2167846-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 1078082104/180306724, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zl. 1078082104/180306724, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Mai 2015 seine Heimat verlassen habe, über Libyen und die Türkei nach Griechenland gereist und dann über Mazedonien und Ungarn nach Österreich gekommen sei. In Griechenland und in Ungarn habe er wissentlich keinen Asylantrag gestellt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er aufgrund eines Familienstreites geflohen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe sein Onkel das Grundstück übernehmen wollen, es sei zum Streit gekommen und nun wolle sein Neffe ihn töten.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin-Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich am 28.08.2015 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Nachdem eine Überstellung jedoch nicht fristgerecht möglich war, wurde das Verfahren am 04.02.2016 zugelassen.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin-Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde und wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich am 28.08.2015 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Nachdem eine Überstellung jedoch nicht fristgerecht möglich war, wurde das Verfahren am 04.02.2016 zugelassen.
Am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er in Nigeria gemeinsam mit seiner Familie in einem einstöckigen Haus gelebt habe, welches in zwei Wohnbereiche, einen für seinen Vater und einen für seinen Onkel, aufgeteilt gewesen sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund von Grundstückstreitigkeiten und Problemen das Familienhaus betreffend geflohen sei. Das Grundstück sowie das Haus würden nämlich seinen Großeltern gehört haben und seien diese zwischen seinem Vater und seinem Onkel aufgeteilt worden. Sein Onkel habe dann das gesamte Haus besitzen wollen, und es sei zu Streitigkeiten und Kampfhandlungen zwischen den Familien gekommen. Der Sohn des Onkels habe seinen Vater mit einer Flasche in den Nacken geschlagen und dieser sei kollabiert und bewusstlos zu Boden gegangen. Auch die Mutter sei angegriffen worden, habe versucht davonzulaufen und sei dann auch zu Boden gegangen. Er selbst habe ein Holzbrett genommen und habe dem jüngsten Sohn des Onkels auf den Kopf geschlagen, bis dieser zu Boden gegangen sei und begonnen habe am ganzen Körper zu zittern und ihm Schaum aus dem Mund gelaufen sei. Daraufhin habe er sein Zuhause verlassen und habe seitdem auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe mitbekommen, dass seine Eltern verstorben seien, wisse aber nicht genau, ob auch sein Cousin verstorben sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von seinen Cousins umgebracht zu werden und aufgrund des Mordes an seinem Cousin Probleme mit der Polizei zu bekommen. Von der Möglichkeit, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er für die Zeitung "20er" arbeite, einen Deutschkurs besuche, eine Ausbildung zum Fitnesstrainer mache, hobbymäßig Fußball spiele und regelmäßig in die Kirche gehe. In Österreich habe er weder Verwandte noch Familienangehörige und lebe auch mit niemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er gesund sei.
Am 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt bezüglich seiner Angaben vor der belangten Behörde zum Mord an seinem Cousin befragt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 03.08.2017 eingestellt.
Mit Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde am 04.08.2017 zugestellt.Mit Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde am 04.08.2017 zugestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte wesentliche Verfahrensmängel und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich das Gericht (gemeint wohl die belangte Behörde) nicht mit seinem Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch seine Cousins auseinandergesetzt habe und auch nicht damit, dass der geschilderte Vorfall mit Toten und Verletzten kriminalpolizeiliche Ermittlungen in Nigeria auslösen hätte müssen. Diese Feststellungen wären aber wesentlich gewesen, weil -wenn die geschilderten Handlungen weder Ermittlungen gegen ihn noch gegen die restliche Familie zur Folge gehabt hätten- davon auszugehen wäre, dass in seinem Herkunftsland Anarchie herrsche und die Rechtsdurchsetzung sowohl gegen ihn als auch gegen die Täter dem Faustrecht überlassen wäre und er somit bewusst schutzlos den Behörden bzw. der Willkür seiner Gegner ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde hätte zur Abklärung, ob gegen ihn rechtliche Schritte in Nigeria eingeleitet worden seien, einen Vertrauensanwalt beauftragen müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid abändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz stattgeben, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.
Am 16.08.2017 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, und es wurde angeführt, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit die Frage der kriminalpolizeilichen Ermittlungen in Nigeria nicht mehr zur Diskussion gestanden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Anarchie und Faustrecht würden den Länderfeststellungen widersprechen. Die Beauftragung eines Vertrauensanwalts sei aufgrund der eklatanten Widersprüche und der absolut nicht nachvollziehbaren Angaben nicht notwendig gewesen, zumal auch die österreichischen Justizbehörden ihre diesbezüglichen Ermittlungen ohne weitere Erhebungen, insbesondere in Nigeria, eingestellt hätten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018, Zl. 2167846-1 wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hierbei an, via Facebook mit seiner in Nigeria lebenden Schwester in Kontakt getreten zu sein. Dadurch hätte er erfahren, dass er in Nigeria aufgrund des im Rahmen des Erstverfahrens geschilderten Vorfalles mit seinem Cousin aus dem Jahr 2015 nunmehr von der Polizei gesucht werde. Darüber hinaus seien seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht.
Am 10.04.2018 wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers seitens des BFA die Mitteilung gem. § 29. Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen.Am 10.04.2018 wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers seitens des BFA die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund wiederum an, sein Onkel und dessen Kinder würden in Nigeria nach ihm suchen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr auch von der Polizei in Nigeria gesucht werde, erwähnte er nicht mehr.
Mit Bescheid vom 28.05.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß § 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 55 Abs. 1a 3 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2018 zugestellt.Mit Bescheid vom 28.05.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria "gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG" nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2018 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde erhoben und behauptet, die belangte Behörde hätte sich gar nicht erst mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandersetzen dürfen, da sie den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde missachtet, dass das Polizeiwesen in Nigeria nicht funktioniere und der Beschwerdeführer alleine schon deshalb schutzlos gegen die Verfolgung seines Onkels sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde beheben, und dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo an und ist christlichen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, darüber hinaus unterhält er auch keine maßgeblichen privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden. Der Beschwerdeführer kann kein Zertifikat eines absolvierten Deutschkurses vorweisen. Er bezieht in Österreich die Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 rechtskräftig entschieden wurde, hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Nigeria von seinem Onkel und dessen Angehörigen aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt zu werden.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 29.03.2018 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:
Der Beschwerdeführer hat die ihm seitens der belangten Behörde per Bescheid vom 28.07.2017 gewährte Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, welche durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018 bestätigt wurde, nicht eingehalten, sondern unmittelbar nach Ablauf dieser Frist einen neuen, offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung