Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2200471-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde am 15.05.2018 die Einreise nach Deutschland verweigert. In weiterer Folge wurde sie von der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG festgenommen und am 16.05.2018 einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie am 15.05.2018 von der Slowakei kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland weiterzureisen. Sie wolle nicht in Österreich bleiben, hier keinen Asylantrag stellen und selbstständig nach Deutschland weiterreisen.1. Der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde am 15.05.2018 die Einreise nach Deutschland verweigert. In weiterer Folge wurde sie von der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG festgenommen und am 16.05.2018 einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie am 15.05.2018 von der Slowakei kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland weiterzureisen. Sie wolle nicht in Österreich bleiben, hier keinen Asylantrag stellen und selbstständig nach Deutschland weiterreisen.
Sie leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Sie habe keinen Wohnsitz in Österreich oder in einem Mitgliedstaat und kenne auch keine Person in Österreich, bei der sie für die Dauer des fremdenbehördlichen Verfahrens wohnen könne. Angehörige habe sie in Österreich keine. Sie verfüge über € 490,-- und kenne in Österreich keine Person, von der sie sich Geld leihen könne.
Sie habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt, der diesbezügliche Verfahrensstand sei ihr unbekannt. Bei einer Haftentlassung werde sie zu ihrer Familie nach Deutschland weiterreisen, sie wolle so schnell wie möglich weiterreisen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.05.2018 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.05.2018 wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. b und c sowie Z. 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, Litera b und c sowie Ziffer 9, FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege.
Die BF habe nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken wollen, da sie versucht habe nach Deutschland auszureisen. Sie wolle nicht an der Rückkehr bzw. Abschiebung mitwirken und habe sich dem Verfahren in Rumänien durch illegale Weiterreise entzogen. Sie habe versucht von Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Sie habe keine familiären Bindungen in Österreich, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine finanziellen Mittel.
Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits in der Vergangenheit dem Verfahren in Rumänien entzogen habe.
Dieser Bescheid wurde der BF am 16.05.2018 zugestellt.
3. Am 16.05.2018 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - an Rumänien.
4. Am 18.05.2018 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde noch am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich dazu befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie über keine Angehörigen im Irak verfüge, in Deutschland leben ihre Eltern, vier Brüder und eine Schwester, ein Bruder lebe in Schweden. An Barmittel verfüge sie über € 250,--. Sie habe im Juni 2017 den Entschluss gefasst ihren Herkunftsstaat zu verlassen und hatte Deutschland als Zielland, da sich dort ihre Familie aufhalte. Sie sei illegal aus dem Irak ausgereist, da sie noch nie über ein Reisedokument verfügt habe. Sie sei über die Türkei nach Bulgarien eingereist, habe sich danach in Rumänien aufgehalten und sei danach 6 Monate in der Slowakei im Gefängnis angehalten worden. In Rumänien sei sie gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, der Verfahrensstand ihres Asylverfahrens sei ihr unbekannt. Nach Rumänien wolle sie nicht zurück, dann schon lieber in Österreich bleiben. Sie wolle in Österreich bleiben, da es nicht weit weg von Deutschland sei.
5. Am 30.05.2018 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme der BF zu.
6. Am 14.06.2018 wurde die BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie über keine Dokumente verfüge, die ihre Identität bezeugen. Befragt, ob sie in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat aufhältige Eltern oder Kinder habe, gab die BF an, dass ihre Eltern und ihre Geschwister in Deutschland leben. Sie selbst lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Nach Rumänien wolle sich nicht zurück, da sie in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie wolle nicht nach Rumänien, da auch die Rumänen selbst ihr Land verlassen würden. Sie wolle in Österreich bleiben, ihre Familie sei nicht so weit weg von hier.
Die BF gab mehrmals an, nicht in Rumänien um Asyl angesucht zu haben.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zulässig sei.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde der BF am 20.06.2018 zugestellt.
Der Verwaltungsakt mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde langte am 12.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018 nicht zuerkannt.
8. Am 09.07.2018 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet. Die BF sei mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und könne bei diesem wohnen und sich melden. Die BF sei an einer Zusammenarbeit mit der Behörde interessiert, dies zeige sich an ihrem Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft sei rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Die belangte Behörde habe die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Fehlende Ausreisewilligkeit alleine vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine die Verhängung der Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, die BF stelle ein Fluchtrisiko dar, sei daher nicht stichhaltig und widersprüchlich zu dem Ansuchen um Asyl in Österreich. Anzumerken sei auch, dass die BF ein Interesse habe, dass ihr Verfahren in Österreich weitergeführt werde und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken wolle. Es bestehe keine Fluchtgefahr, da die BF in Österreich bleiben wolle, legal und offiziell. Die Sicherung der Abschiebung sei daher nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe.
Allenfalls hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die BF sei bemüht um eine aufrechte Wohnsitzanmeldung. Unverständlich sei, worin das Bundesamt die Fluchtgefahr sehe, da die BF nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten.
Die BF verfüge durch ihren Schwager über ein großes soziales Netzwerk in Österreich.
Es sei nicht erkennbar, inwieweit die belangte Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf die BF angewendet habe.
Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides rechtmäßig sei und ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspreche.
Die BF sei verheiratet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich jederzeit in regelmäßigen Abständen melden und sich nach dem Stand ihres Verfahrens erkundigen werde.
Die BF sei mit einem anerkannten Flüchtling in Deutschland verlobt. Mit einer namentlich in der Beschwerde genannten Person in Österreich sei die BF verschwägert und könne bei dieser jederzeit untergebracht und versorgt werden. Diese Person sei ebenso Flüchtling aus dem Irak und habe in Österreich einen Konventionspass. Die BF kenne diese Person seit der Kindheit, da sie Nachbarn gewesen seien.
Die BF beantragte die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in dieser den Schwager als Zeugen zu laden, die ordentliche Revision zuzulassen sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu tragen.
Beantragt wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die BF von der Eingabegebühr auf Grund ihrer finanziellen Lage zu befreien. Die Eingabegebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
9. Das Bundesamt legte am 10.07.2018 den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
10. Am 16.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Badini statt. Ein Vertreter des Bundesamtes war entschuldigt nicht anwesend. Der Rechtsvertreter der BF erschien trotz rechtzeitiger und nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die BF gab bei ihrer Befragung im Wesentlichen an, dass in Österreich drei ihrer Cousins, von denen sie zwar die Vornamen, nicht jedoch ihre Adressen angeben könne, wohnen. Außerdem befinde sich ihr Schwager in Österreich. Ihre übrige Familie lebe in Deutschland, ein Bruder und eine Schwester in Schweden. Sie habe auch Freunde in Österreich, habe diese aber sehr lange nicht gesehen. Nach näherer Befragung gab sie an, dass der von ihr genannte Schwager mit keiner ihrer Schwestern sondern mit einer ihrer Cousinen seit einem Jahr kirchlich verheiratet sei. Als Grund, warum sie ihre familiären Beziehungen in Österreich bisher nicht genanntn habe, gab die BF an, dass sie in den Einvernahmen die Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Den Ehemann ihrer Cousine habe sie zuletzt von 12 oder 13 Jahren gesehen, im Irak seien sie Nachbarn gewesen. Sie gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über kein Vermögen, der Mann ihrer Cousine habe angeboten, alle ihre Kosten zu übernehmen. Sie leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Aus welchem Land sie nach Österreich eingereist sei und wo sie die Grenze überschritten habe, wisse sie nicht. Sie sei mit dem Zug eingereist und habe kein Reisedokument bei sich gehabt, da sie ein solches nicht besitze. Dokumente zum Nachweis ihrer Identität befänden sich in Deutschland bei ihrer Familie. Zu dieser habe sie bisher aber keinen Kontakt aufgenommen. Nach Österreich sei sie gekommen, da Rumänien kein sicheres Land sei. Sie wolle die Sprache lernen und Arbeit finden. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 16.05.2018, wonach sie nicht in Österreich bleiben wolle, gab die BF an, dass sie eine Fahrkarte für Deutschland gekauft habe. Als sie festgenommen worden sei, sei ihr gesagt worden, sie befinde sich in Österreich.
In Rumänien habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz mündlich gestellt. Wann sie Rumänien verlassen habe, wisse sie nicht mehr, auch über den Verfahrensstand dort könne sie nichts angeben.
In Österreich habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da es in Österreich viele Jesiden gebe und sie auch Jesidin sei. Außerdem seien ihre Verwandten hier. Nach Rumänien wolle sie nicht ausreisen, da sie in Rumänien niemanden habe. Es gebe dort auch keine Jesiden oder Kurden. Diese befänden sich in Österreich oder in Deutschland, deshalb wolle sie hier bleiben. Einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizei werde sie nachkommen, da sie nicht weggehen wolle. Bei ihrer Entlassung aus der Schubhaft könne sie bei ihrer Cousine und deren Ehemann wohnen. Sie selbst sei weder verheiratet noch verlobt.
Der Ehemann der Cousine der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Irak mit der BF benachbart gewesen sei. Er sei mit der Cousine der BF verheiratet, blutsverwandt sei er mit ihr nicht. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe der Zeuge die BF zuletzt vor ca. 11 Jahren gesehen. Sie seien sehr gute Freunde gewesen. Wenn er seine Ehefrau angerufen habe, habe er manchmal auch mit der BF gesprochen. Die BF könne bei ihrer Entlassung aus der Schubhaft bei ihm und seiner Ehefrau wohnen, dies sei auch mit dem Vermieter der Wohnung besprochen. Er könne die BF auch finanziell unterstützen. Er werde ihr auch helfen, sich auf die mögliche Ausreise nach Rumänien vorzubereiten. Er hoffe jedoch, dass sie in Österreich bleiben könne, da sie sich in Österreich sicher fühle, in Rumänien nicht. Ihre Verwandten befänden sich in Deutschland. Sie sei traumatisiert wegen dem Krieg. Es wäre besser, wenn sie hierbleiben könne, da sie durch die Jesiden in Österreich unterstützt werden könne.
Das in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 mündlich verkündete Erkenntnis wurden dem Bundesamt sowie dem Rechtsvertreter der BF zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 17.07.2018 beantragte der Rechtsvertreter der BF die schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die BF verfügt über keine Dokumente, die ihre Identität bescheinigen, insbesondere verfügt sie über kein Reisedokument. Sie gibt an irakische Staatsangehörige zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die BF volljährig ist. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Die BF ist gesund und haftfähig.
2.3. Die BF wird seit 16.05.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Für das Asylverfahren der BF ist Rumänien zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung der BF nach Rumänien sprechen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die BF hat am 07.10.2017 in Rumänien und am 18.05.2018 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
3.2. Die BF beabsichtigte am 15.05.2018 von der Slowakei kommend nach Deutschland auszureisen.
3.3. Die BF beabsichtigte am 16.05.2018 bei ihrer Entlassung aus der Haft nach Deutschland weiterzureisen.
3.4. Die BF hat sich ihrem Asylverfahren in Rumänien entzogen und ist unrechtmäßig aus Rumänien ausgereist.
3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018 wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die BF erlassen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist durchsetzbar.
3.6. Die BF möchte in Österreich bleiben und spricht sich gegen eine Überstellung nach Rumänien aus.
3.7. Die BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und wollte Österreich auch unrechtmäßig verlassen.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. In Österreich leben keine engen Familienangehörigen der BF. Die Eltern und die Geschwister der BF leben in Deutschland, ein Bruder und eine Schwester der BF leben in Schweden.
In Österreich leben Cousins der BF sowie der Ehemann einer Cousine der BF. Näheren Kontakt hatte die BF mit ihren entfernten Verwandten in Österreich nicht. Zum Ehemann ihrer Cousine hatte sie in den vergangenen 11 Jahren gelegentlich telefonisch Kontakt.
Über ein weiteres nennenswertes soziales Netz verfügt die BF in Österreich nicht.
Die BF ist nicht verheiratet oder verlobt.
4.2. Die BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein die Existenz sicherndes Vermögen.
4.3. Die BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Sie könnte beim Ehemann ihrer Cousine Unterkunft nehmen und von diesem finanziell unterstützt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Befragung der BF sowie des Ehemannes ihrer Cousine im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018, Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesamtes die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.