TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 I411 1408212-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I411 1408212-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX und dem Geburtsdatum XXXX einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren wurde, verbunden mit einer Ausweisung, am 27.07.2009 negativ entschieden. Die gegen den negativen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 abgewiesen. Seit 20.11.2009 ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen. Im Anschluss daran tauchte der Beschwerdeführer unter und verlieb weiter unerlaubt im Bundesgebiet.1. Der Beschwerdeführer reiste am 28.11.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 einen Asylantrag. Dieses Asylverfahren wurde, verbunden mit einer Ausweisung, am 27.07.2009 negativ entschieden. Die gegen den negativen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 abgewiesen. Seit 20.11.2009 ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen. Im Anschluss daran tauchte der Beschwerdeführer unter und verlieb weiter unerlaubt im Bundesgebiet.

2. Zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kam es nie, da sich der Beschwerdeführer nie zu seiner Vertretungsbehörde begeben hat, um das notwendige Interview durchzuführen.

3. Am 08.01.2010 stellte er im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde in 2. Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbunden. Am 20.10.2010 erzwang der Beschwerdeführer seine Haftentlassung nach Hungerstreik. Anschließend tauchte er wieder unter.

4. Am 04.07.2013 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft verhängt. Am 02.08.2013 erzwang er abermals seine Haftentlassung durch Hungerstreik.

5. Der Beschwerdeführer beantragte unter der Identität XXXX und dem Geburtsdatum XXXX am 21.10.2014 mittels Formularvordruck die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".5. Der Beschwerdeführer beantragte unter der Identität römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 am 21.10.2014 mittels Formularvordruck die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

6. Mit dem Bescheid vom 26.07.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt III.).6. Mit dem Bescheid vom 26.07.2016, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch drei.).

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.09.2016.

8. Mit Schriftsatz vom 21.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.09.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

9. Am 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in Wien ein bis 14.11.2021 gültiger, authentischer, nigerianischer Reisepass auf den Namen XXXX und dem Geburtsdatum9. Am 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in Wien ein bis 14.11.2021 gültiger, authentischer, nigerianischer Reisepass auf den Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum

XXXX ausgestellt.römisch 40 ausgestellt.

10. Am 30.05.2018 schloss der Beschwerdeführer in Neapel, Italien, die Ehe mit XXXX, einer slowakischen Staatsangehörigen, welche in Wien lebt und über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG verfügt.10. Am 30.05.2018 schloss der Beschwerdeführer in Neapel, Italien, die Ehe mit römisch 40 , einer slowakischen Staatsangehörigen, welche in Wien lebt und über eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verfügt.

11. Im Rahmen der am 14.06.2018 zu Aktenzahl W117 2197789 durchgeführten Schubhaftverhandlung legte der Beschwerdeführer den Reisepass und die Heiratsurkunde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Onitsha, Nigeria, geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Onitsha, Nigeria, geboren.

Der Beschwerdeführer beantragte am 21.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2014, mittels Formularvordruck unter dem Namen XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".Der Beschwerdeführer beantragte am 21.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2014, mittels Formularvordruck unter dem Namen römisch 40 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

Am 30.05.2018 ehelichte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX seine Lebensgefährtin XXXX, eine slowakische Staatsangehörige.Am 30.05.2018 ehelichte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 seine Lebensgefährtin römisch 40 , eine slowakische Staatsangehörige.

Seine Lebensgefährtin verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG.Seine Lebensgefährtin verfügt über eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.

Der Beschwerdeführer ist somit begünstigter Drittstaatangehöriger iSv § 2 Abs 4 Z 11 FPG.Der Beschwerdeführer ist somit begünstigter Drittstaatangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 30.05.2018 seine Lebensgefährtin unter dem Namen XXXX ehelichte, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde der Gemeinde Neapel.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 30.05.2018 seine Lebensgefährtin unter dem Namen römisch 40 ehelichte, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde der Gemeinde Neapel.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebestätigung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG verfügt, ergibt sich aus der ebenfalls im Akt erliegenden Kopie selbiger.Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebestätigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verfügt, ergibt sich aus der ebenfalls im Akt erliegenden Kopie selbiger.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatangehöriger:

Der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich eine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54 Abs 5 AsylG normiert, dass die Bestimmungen des 7. Hauptstückes, worunter auch der gegenständlich vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG fällt, nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten.Paragraph 54, Absatz 5, AsylG normiert, dass die Bestimmungen des 7. Hauptstückes, worunter auch der gegenständlich vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG fällt, nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet:

"§ 52 [...]

(2) Gegen einen Drittstaatangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status als Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

und kein Fall des §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatangehörige. [...]"und kein Fall des Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatangehörige. [...]"

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer der Ehegatten von XXXX, einer slowakischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer der Ehegatten von römisch 40 , einer slowakischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,

Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. nur VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133), Rn. 7). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs 2 FPG an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (siehe auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche nur VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133), Rn. 7). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (siehe auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179).

Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiter gemäß § 54 Abs 5 AsylG auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG - erteilt werden.Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann weiter gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraph 55, AsylG - erteilt werden.

Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zurück, stützte ihre Entscheidung dabei aber nicht auf § 54 Abs 5 AsylG sondern § 58 Abs 11 AsylG. Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer betreffend. Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur war der Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG zurück, stützte ihre Entscheidung dabei aber nicht auf Paragraph 54, Absatz 5, AsylG sondern Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer betreffend. Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur war der Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Behebung der Entscheidung, Ehe, ersatzlose
Behebung, EU-Bürger, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.1408212.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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